ANHANG VO (EU) 2023/1428

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 471 MONO- UND DIGLYCERIDE VON SPEISEFETTSÄUREN folgende Fassung:

E 471 MONO- UND DIGLYCERIDE VON SPEISEFETTSÄUREN

Synonyme
Definition

Gemische von Mono-, Di- und Triestern des Glycerins von in Speiseölen und -fetten vorkommenden Fettsäuren. Sie können geringe Mengen freie Fettsäuren und Glycerin enthalten:

Glycerin, das zur Herstellung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren verwendet wird, sollte den Spezifikationen für E 422 entsprechen.

E 471 muss aus Fetten und Ölen hergestellt werden, die die Anforderungen der Union an die Lebensmittelsicherheit von Speisefetten und -ölen erfüllen.

Einecs
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse
Gehalt

Mono- und Diester: mindestens 70 %

Erucasäure, auch im Mono-/Diglycerid gebundene Erucasäure:

höchstens 0,2 % (nur wenn Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt)

höchstens 0,5 % (in allen Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)

Beschreibung Hellgelbe bis hellbraune ölige Flüssigkeit oder weiße bis cremefarbene Wachse. Die festen Produkte können die Form von Pulver, Schuppen oder Pastillen haben.
Merkmale
Infrarot-Absorptionsspektrum charakteristisch für ein Partialfettsäureester eines Polyols
Glycerin-Test besteht Test
Fettsäure-Test besteht Test
Löslichkeit nicht löslich in Wasser; löslich in Ethanol und Toluen bei 50 °C
Reinheit
Wassergehalt höchstens 2 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Säurezahl höchstens 6
Freies Glycerin höchstens 7 %
Polyglycerin Diglycerin höchstens 4 % sowie Tri- und Polyglycerine höchstens 1 % der Gesamtglycerine
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,1 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Cadmium höchstens 0,1 mg/kg
Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD

höchstens 0,75 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)

höchstens 2,5 mg/kg (in allen Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)

Glycidylester von Speisefettsäuren, berechnet als Glycidol

Ab dem 30. Juli 2023 bis zum 30. Januar 2024 höchstens 5 mg/kg bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung und höchstens 10 mg/kg bei allen anderen Verwendungen.

Ab dem 30. Januar 2024 höchstens 5 mg/kg für alle Verwendungen.

Gesamtglycerin mindestens 16 % und höchstens 33 %
Sulfatasche höchstens 0,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C
Seife
Die Reinheitskriterien gelten für den von Natrium-, Kalium- und Calciumsalzen von Fettsäuren freien Zusatzstoff, diese Stoffe dürfen aber bis zu einem Höchstgehalt von 6 % (berechnet als Natriumoleat) enthalten sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.