ANHANG VO (EU) 2023/1434
Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Abschnitt 1.1.3.1 wird folgende Anmerkung X angefügt:
Anmerkung X:
Die Einstufung in die Gefahrenklasse(n) dieses Eintrags beruht ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile, die allen Stoffen in diesem Eintrag gemein ist. Die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe des Eintrags hängen außerdem von den Eigenschaften der Bestandteile ab, die nicht allen Stoffen der Gruppe gemein sind. Letztere müssen bewertet werden, um festzustellen, ob eine strengere Einstufung (d. h. eine höhere Kategorie) oder eine umfassendere Einstufung (stärkere Differenzierung, Zielorgane und/oder Gefahrenhinweise) in die Gefahrenklasse(n) des Eintrags angewandt werden sollte.
- (2)
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In Abschnitt 1.1.3.2 werden folgende Anmerkungen 11 und 12 angefügt:
Anmerkung 11:
Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner als reproduktionstoxisch eingestufter Borverbindungen des Gemischs, wie es in den Verkehr gebracht wird, mindestens 0,3 % beträgt.
Anmerkung 12:
Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner Stoffe dieses Eintrags in dem Gemisch, wie es in den Verkehr gebracht wird, dem geltenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die zugewiesene Kategorie oder einem in diesem Eintrag angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwert entspricht oder diesen überschreitet.
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