Artikel 2 VO (EU) 2023/1435

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Februar 2025.

Die Lieferanten dürfen die im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Stoffe und Gemische ab dem 31. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung einstufen, verpacken und kennzeichnen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.