Präambel VO (EU) 2023/1436
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2006/75/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Dimoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
- (2)
- Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
- (3)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2024 aus.
- (4)
- Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Ungarn, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und bei Irland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin gestellt.
- (5)
- Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
- (6)
- Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 1. September 2017 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin zu erneuern.
- (7)
- Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
- (8)
- Im Januar und Juni 2022 führte die Behörde Konsultationen mit Sachverständigen in den Bereichen Säugetier-Toxikologie, Verbleib und Verhalten in der Umwelt sowie Ökotoxikologie durch. Als Ergebnis dieser Konsultationen meldete die Behörde, insbesondere in Bezug auf die Grundwasserkontamination durch toxikologisch relevante Metaboliten des Wirkstoffs Dimoxystrobin, Bedenken an.
- (9)
- Angesichts der von der Behörde angemeldeten Bedenken hinsichtlich der Grundwasserkontamination ersuchte die Kommission die Behörde am 12. August 2022 um eine Erklärung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung des Wirkstoffs Dimoxystrobin in Bezug auf dessen Verbleib und Verhalten in der Umwelt und dessen Ökotoxikologie.
- (10)
- Die Behörde übermittelte der Kommission diese Erklärung am 11. Oktober 2022(6).
- (11)
- In ihrer Erklärung bestätigte die Behörde, dass für alle repräsentativen Verwendungen des Wirkstoffs ein kritischer Problembereich besteht; insbesondere sei ein hohes Potenzial für eine Grundwasserkontamination durch toxikologisch relevante Metaboliten des Wirkstoffs Dimoxystrobin (505M08 und 505M09) unter allen geoklimatischen Bedingungen, die in den Grundwasser-Bewertungsszenarien dargestellt werden, gegeben.
- (12)
- Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 8. Dezember 2022 den Entwurf für einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
- (13)
- Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Erklärung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission den Antragsteller im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zum Entwurf für den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
- (14)
- Die Bedenken in Bezug auf Verbleib und Verhalten in der Umwelt und die Ökotoxikologie von Dimoxystrobin konnten trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
- (15)
- Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass Dimoxystrobin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin sollte daher nicht erneuert werden.
- (16)
- Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.
- (17)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission(7) wurde Dimoxystrobin als Substitutionskandidat geführt. Angesichts der Nichterneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin ist diese Aufführung nicht mehr relevant. Dementsprechend sollte Dimoxystrobin aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen werden.
- (18)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Dimoxystrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
- (19)
- Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Dimoxystrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
- (20)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/115 der Kommission(8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Dimoxystrobin bis zum 31. Januar 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem Zeitpunkt vor diesem Enddatum gelten.
- (21)
- Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Dimoxystrobin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
- (22)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, deren Genehmigungszeitraum 1. vor dem 27. März 2024 endet; 2. mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.
- (6)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Statement concerning the assessment of environmental fate and behaviour and ecotoxicology in the context of the pesticides peer review of the active substance dimoxystrobin. EFSA Journal 2022; 20(11): e07634 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7634.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/115 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin (ABl. L 15 vom 17.1.2023, S. 13).
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