Artikel 2 VO (EU) 2023/1442

Übergangsmaßnahmen

(1) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(2) Entspricht ein Erzeugnis aus einer Zwischenstufe bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff oder ein zur Herstellung eines solchen Erzeugnisses, Materials oder Gegenstands bestimmter Stoff, das bzw. der der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entspricht und das bzw. der erstmals nach dem 1. Mai 2024 in Verkehr gebracht wurde, nicht der vorliegenden Verordnung, so ist in der für diesen Stoff bzw. dieses Erzeugnis vorliegenden Konformitätserklärung anzugeben, dass er bzw. es nicht den vorliegenden Vorschriften entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden kann, die vor dem 1. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden sollen.

(3) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121) oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart hergestellt wurden, dürfen auch nach dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
ein Antrag auf Zulassung dieses Stoffs oder dieses naturbelassenen Holzmehls oder dieser naturbelassenen Fasern aus einer bestimmten Holzart wurde bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vor dem 1. August 2024 gestellt;
b)
die Verwendung dieses Stoffs oder dieses naturbelassenen Mehls oder dieser naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart zur Herstellung eines Materials und Gegenstands aus Kunststoff sowie deren Verwendung ist auf die im Antrag beschriebenen vorgesehenen Verwendungsbedingungen beschränkt;
c)
die der Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 übermittelten Informationen enthalten eine Erklärung, dass es sich bei dem Antrag um einen Antrag gemäß dem vorliegenden Absatz handelt, und
d)
die Behörde hat den Antrag als gültig erachtet.

(4) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit dem Stoff oder dem naturbelassenen Holzmehl oder den naturbelassenen Holzfasern, für die ein Antrag gestellt wurde, hergestellt wurden, dürfen dann so lange weiter verwendet werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für die Verwendung dieses Stoffs oder Holzmehls oder dieser Holzfasern gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlässt.

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