ANHANG VO (EU) 2023/1442

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Tabelle 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Eintrag 96 zu Holzmehl und -fasern, naturbelassen, und Eintrag 121 zu Salicylsäure werden gestrichen;
b)
Eintrag 157 zu Phthalsäure, Dibutylester erhält folgende Fassung:

157 74880 0000084-74-2 Phthalsäure, Dibutylester (DBP) ja nein nein 0,12

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)
Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b)
technisches Hilfsagens in Polyolefinen in Konzentrationen von bis zu 0,05 Gew.-% im Enderzeugnis.
(7)

c)
Eintrag 159 zu Phthalsäure, Benzylbutylester erhält folgende Fassung:

159 74560 0000085-68-7 Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) ja nein nein 6

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)
Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
b)
Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);
c)
technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.
(7)

d)
Eintrag 283 zu Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester erhält folgende Fassung:

283 74640 0000117-81-7 Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP) ja nein nein 0,6

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)
Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b)
technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.
(7)

e)
Eintrag 728 zu Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 erhält folgende Fassung:

728 75100 0068515-48-0 0028553-12-0 Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (DINP) ja nein nein

(26)

(32)

Nur zur Verwendung als

a)
Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
b)
Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);
c)
technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

Darf nicht in Kombination mit den FCM-Stoffen 157, 159, 283 oder 1085 verwendet werden.

(7)

f)
Eintrag 793 zu Triethanolamin erhält folgende Fassung:

793 94000 0000102-71-6 Triethanolamin ja nein nein (37)

g)
Eintrag 822 zu Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) erhält folgende Fassung:

822 71983 14797-73-0 Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) ja nein nein (38)

h)
Eintrag 1007 zu Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat erhält folgende Fassung:

1007 976-56-7 Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat nein ja nein Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF).

i)
Eintrag 1059 zu Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) erhält folgende Fassung:

1059 147398-31-0 Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH) nein ja nein (35)

Der Stoff ist ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül.

Nur bei Temperaturen zu verwenden, die die in Anhang V Nummer 2.1.4 Buchstabe d festgelegten Bedingungen nicht überschreiten. Die Migration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

(23)

j)
Eintrag 1076 zu Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester erhält folgende Fassung:

1076 1227937-46-3 Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester ja nein nein 0,05

Nur zur Verwendung:

a)
als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % in Materialien und Gegenständen aus hochschlagfestem Polystyrol, die dazu bestimmt sind, bei höchstens Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf bis zu 100 °C während einer Dauer von bis zu 2 Stunden. Nicht zur Verwendung im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz C und/oder D1 zugeordnet ist.
b)
als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Materialien (ABS) zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur.

k)
Die folgenden Einträge werden am Ende von Tabelle 1 in numerischer Reihenfolge angefügt:

1078 3319-31-1 Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat ja nein nein 1 (32)

Nur zur Verwendung als Weichmacher zur Herstellung von weichem Polyvinylchlorid.

Nicht zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind (*).

1080 156157-97-0 (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer ja nein nein

(37)

(38)

Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid in Kontakt mit Lebensmitteln, die unter die Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III fallen.
1081 - N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren ja nein nein (7) Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die zur Verpackung von trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, durch Lebensmittelunternehmer bestimmt sind. (30)
1082 52628-03-2 Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat nein ja nein 0,05

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zur Herstellung von Polymethylmethacrylat.

SML, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure

1083 2421-28-5 Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA) nein ja nein 0,05 Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, für die in Tabelle 2 des Anhangs III nur die Simulanzien B und/oder D2 bei Temperaturen bis 250 °C festgelegt sind.“
„(*) Säugling, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

2.
Tabelle 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Eintrag 7 erhält folgende Fassung:

7

19

20

1081

1,2 berechnet als tertiäres Amin

b)
Eintrag 26 erhält folgende Fassung:

26

728

729

1,8 berechnet als Summe der Stoffe

c)
Eintrag 32 erhält folgende Fassung:

32

8

72

73

138

140

157

159

207

242

283

532

670

728

729

775

783

797

798

810

815

1078

1085*

60

berechnet als Summe der Stoffe (Weichmacher)

*
Diisobutylphthalat, FCM-Stoff Nr. 1085, mit den Synonymen 1,2-Bis(2-methylpropyl)benzol-1,2-dicarboxylat oder DIBP und der CAS-Nummer 84-69-5 ist nicht als zugelassener Stoff in Tabelle 1 aufgeführt. Es kann jedoch als Folge seiner Verwendung als Polymerisationshilfsmittel zusammen mit anderen Phthalaten vorkommen und ist in den Gruppenbeschränkungen mit der Zuordnung FCM-Stoff Nr. 1085 enthalten.

d)
Es werden folgende Einträge angefügt:

36

157

159

283

1085*

0,6

Summe aus Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) und Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP), berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der folgenden Gleichung: DBP × 5 + DIBP × 4 + BBP × 0,1 + DEHP × 1.

*
Siehe Anmerkung zu FCM-Stoff Nr. 1085 in Zeile 32
37

793

1080

0,05 berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin
38

822

1080

0,002 berechnet als Perchlorat — es gilt Hinweis 4 aus Tabelle 3

3.
in Tabelle 3 Nummer 3 wird folgender Eintrag angefügt:

(30) Es besteht die Gefahr, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden; die Migration nimmt mit der Dicke des Kunststoffs, in dem der Stoff enthalten ist, sowie mit abnehmender Polarität des Polymers und mit abnehmendem Veresterungsgrad des Stoffs selbst zu.

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