Präambel VO (EU) 2023/1444

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 14. November 2022 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „VR China” ) und der Türkei (im Folgenden „betroffene Länder” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. September 2022 von Laminados Losal S.A.U. (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht worden war. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt sind.
(4)
Da der Antragsteller keine zollamtliche Erfassung beantragte, stellte die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Abgesehen von den Einfuhrmengen, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, war nach diesem Zeitraum kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen.
(5)
Aus den in Abschnitt 4.3.1 dargelegten Gründen beschloss die Kommission, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Analyse zu kumulieren. Eine Analyse der Daten aus der Datenbank Surveillance und der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern übermittelten Daten ergab, dass die kumulierte Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den ersten vier vollen Monaten (d. h. von Dezember 2022 bis März 2023) nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu denselben Monaten des Untersuchungszeitraums um 2 % zurückging. Die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen in den ersten vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 15 % zurück. Daher hat die Kommission die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl im Vorunterrichtungszeitraum nicht nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung zollamtlich erfasst.
1.3.
Interessierte Parteien
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und der Türkei, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(7)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(8)
Nach der Einleitung des Verfahrens gingen Stellungnahmen von der türkischen Regierung, dem türkischen ausführenden Hersteller Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş (im Folgenden „Özkan Demir” ), dem Unionsverwender Fincantieri S.p.A (im Folgenden „Fincantieri” ) und dem unabhängigen Einführer Baglietto s.r.l. (im Folgenden „Baglietto” ) ein.
(9)
Sowohl die türkische Regierung als auch Fincantieri brachten unter anderem vor, der Antrag stütze sich zu sehr auf vertrauliche Informationen, insbesondere was den Grad der Detailgenauigkeit der mikroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union und bestimmte Anhänge des Antrags angehe. Beide Parteien wandten ein, dass die nichtvertrauliche Fassung daher unzureichend sei, um den Parteien eine aussagekräftige Stellungnahme zu den im Antrag enthaltenen Schadensindikatoren und Behauptungen zu ermöglichen.
(10)
Nach Artikel 19 der Grundverordnung können vertrauliche Informationen geschützt werden, wenn ihre Preisgabe einem Wettbewerber einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Da sich der Antrag lediglich auf die Daten eines einzigen Unionsherstellers bzw. auf die Daten dieses Unionsherstellers in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen und Statistiken bezog, legte der Antragsteller aus Gründen der Vertraulichkeit die entsprechenden Zahlen in aussagekräftigen Spannen vor. Der Antragsteller legte auch eine nichtvertrauliche Fassung der Anhänge oder eine aussagekräftige Zusammenfassung der vorgelegten Informationen vor. Nach Auffassung der Kommission enthielt die im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthaltene nichtvertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben, die es den interessierten Parteien ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(11)
Sowohl die türkische Regierung als auch Fincantieri erhoben Einwände gegen die Einbeziehung der Daten des rumänischen Herstellers von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl (Laminorul S.A. — im Folgenden „Laminorul” ), der im Bezugszeitraum Insolvenz anmeldete und seine Produktion einstellte, in die Schadensanalyse. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurde Laminorul nach der Insolvenz von einem anderen Unternehmen übernommen, hat aber die Herstellung von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl nicht wieder aufgenommen. Nach Ansicht der türkischen Regierung und von Fincantieri hätten die verfügbaren Daten für Laminorul nicht in die Zahlenangaben des Antrags einbezogen werden dürfen, da dieses Unternehmen insolvent gegangen sei und keine Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus Stahl mehr herstelle. Laminorul hätte daher im Antrag nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden dürfen.
(12)
Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass Laminorul auch im Bezugszeitraum Teil des Wirtschaftszweigs der Union war, wenn auch nicht für den gesamten Zeitraum. Der Antragsteller hatte daher zu Recht Daten zu Laminorul in den Antrag aufgenommen, da sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den betreffenden Zeiträumen korrekt widerspiegelten. Darüber hinaus zeigten die im Antrag übermittelten Daten, dass die meisten Indikatoren mit und ohne Einbeziehung von Laminorul in die Analyse ähnliche Trends aufwiesen. In jedem Fall hat die Kommission, soweit möglich, die Auswirkungen der Daten für Laminorul auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in ihrer Analyse für den in dieser Verordnung erfassten Zeitraum angegeben.
(13)
Die Regierung der Türkei und Özkan Demir nahmen zu mehreren im Antrag aufgeführten Schadensindikatoren Stellung und brachten vor, dass einige Indikatoren nicht auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hindeuteten oder dass die Schädigung durch andere Faktoren als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden sein könnte.
(14)
In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission an den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach der Antrag Informationen über die Entwicklung der Menge der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten muss, wie sie sich aus den einschlägigen (nicht unbedingt allen) Faktoren ergeben. Der Antrag enthielt diese Informationen, die das Vorliegen einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern belegten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antrag hinreichende Beweise enthielt, die tendenziell darauf hindeuten, dass eine Schädigung vorliegt und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung besteht; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(15)
Weitere spezifische Stellungnahmen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse, die nicht unmittelbar mit der Einleitung des Verfahrens zusammenhängen, werden in den entsprechenden Abschnitten (Abschnitte 4, 5 und 7) behandelt.
1.5.
Stichprobenverfahren
(16)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)
Da es in der Union nur wenige Hersteller von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl gibt, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie den beiden einzigen bekannten Unionsherstellern Fragebogen zusenden werde. Von diesen beiden Herstellern übermittelte nur Laminados Losal, S.A.U. (der Antragsteller) einen beantworteten Fragebogen. Der zweite Unionshersteller, Olifer s.p.l. (im Folgenden „Olifer” ), auf den [15–25] % der Unionsproduktion entfallen, meldete sich während der Untersuchung nicht. Daher wandte die Kommission kein Stichprobenverfahren an, sondern zog die Daten des Antragstellers heran und schätzte die Daten für Olifer und Laminorul, sofern relevant, wie in Erwägungsgrund 147 erläutert.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
(19)
Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Deshalb erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe für nicht notwendig.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(20)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(21)
Ein ausführender Hersteller in der VR China, Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd., legte die geforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei

(22)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der Türkei zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Mission der Türkei bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(23)
Ein ausführender Hersteller in der Türkei, Özkan Demir, legte die geforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(24)
Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein. Folglich unterrichtete die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(25)
Die Kommission veröffentlichte online(3) Fragebogen für die ausführenden Hersteller, die unabhängigen Einführer und die Unionshersteller.
(26)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
(27)
Angesichts des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der eingeführten Eindämmungsmaßnahmen führte die Kommission bei dem folgenden chinesischen ausführenden Hersteller einen Fernabgleich durch:
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(28)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(29)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm (im Folgenden „Wulstflachprofile aus Stahl” ). Wulstflachprofile aus Stahl werden hauptsächlich im Schiffbau zur Herstellung von Stahlkonstruktionen für Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Militärschiffe und Handelsschiffe verwendet. Wulstflachprofile aus Stahl können auch für den Bau von Offshore-Plattformen und Straßenbahnschienen verwendet werden; diese Verwendung von Wulstflachprofilen aus Stahl ist in der Union jedoch unbedeutend (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
2.2.
Betroffene Ware
(30)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(31)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(32)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(33)
Es gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.
3.
DUMPING
3.1.
China
3.1.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(34)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(35)
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl verwendeten Inputs vorzulegen. Ein ausführender Hersteller, Changshu Longteng Special Steel Co, Ltd., übermittelte die entsprechenden Informationen. Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung außerdem einen Fragebogen.
(36)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(37)
Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Drittland in Betracht kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(38)
Am 24. Januar 2023 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Liste aller bei der Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl eingesetzten Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Arbeitskräfte und Energie vor, die sich auf Daten stützte, die von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vorgelegt wurden, dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller der betroffenen Ware mit Sitz in der VR China. Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. zum ersten Vermerk.
(39)
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und der von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. übermittelten zusätzlichen Informationen unterrichtete die Kommission am 3. April 2023 die interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte, wobei sie die Türkei als repräsentatives Land wählte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne anhand der Daten eines Herstellers in dem repräsentativen Land, nämlich Kocaer Çelik Sanayi, ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf und erhielt Stellungnahmen von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.
(40)
Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dient, zu wählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4 genauer dargelegt.
3.1.2.
Normalwert
(41)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(42)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.”
(43)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.1.2.1.
(44)
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(4) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
(45)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(5) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(6) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(7) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(8) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht.(9) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(10) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.(11)
(46)
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the Purposes of Trade Defence Investigations” (12) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die Wulstflachprofile aus Stahl. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.
(47)
Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungs- und Marktebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können.
(48)
Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft” die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie den 13. und 14. Fünfjahresplan unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können.
(49)
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, den Bericht sowie auf zusätzliche Quellen brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:
(50)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(51)
Insbesondere im Sektor der untersuchten Ware, einem Teilbereich des Stahlsektors, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der untersuchten Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden.
(52)
Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die beiden größten Hersteller im Stahlsektor, die Angang Steel Group (im Folgenden „Ansteel” ) und China Baowu Steel Group (im Folgenden „Baowu” ) entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Darüber hinaus sind einige wichtige Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl wie Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd., Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd und Hebei Jingye Group Co. Ltd. staatlichen Eingriffen ausgesetzt. Das Unternehmen Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd. ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Privatunternehmens Tangshan Baigong Industry Development Co.,(13) und hat sich zum Ziel gesetzt, „zur Entwicklung des Unternehmens, zum Fortschritt der Zeit und zum Vaterland beizutragen” .(14) Darüber hinaus ist Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. im Besitz und unter der Kontrolle von Nanjing Steel, einem staatseigenen Unternehmen der Nanjing SASAC.(15) Im Fall der Hebei Jingye Group Co. Ltd. wurden unter der Leitung des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees der Group verschiedene Maßnahmen zum Aufbau der Kommunistischen Partei organisiert.(16)
(53)
Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist(17) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.
(54)
Auf der Ebene des Verbands der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — im Folgenden „CISA” ) wird dies ebenfalls deutlich. Nach Artikel 3 seiner Satzung folgt der CISA „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas” und „untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der führenden Behörde für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie.” (18)
(55)
Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden(19), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (20) oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich zu steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil in der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % anzuheben.” (21) In Bezug auf die untersuchte Ware haben die Provinzen Shandong und Jiangsu ihre jeweiligen 14. Fünfjahrespläne für die Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung veröffentlicht, wonach der Schiffbausektor und die damit verbundene Stahlproduktion, z. B. Wulstflachprofile aus Stahl, ausdrücklich gefördert werden.(22)
(56)
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auch in anderen Provinzen, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1–2 große Gruppen von Weltrang, 3–5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen” und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken” .(23) Der Einfluss des Staates zeigt sich auch auf kommunaler Ebene, z. B. im Aktionsplan „1 + 3 für die Eisen- und Stahlindustrie der Stadt Hebei Tangshan 2022” , in dem verschiedene kommunale Behörden mit Aufgaben betraut sind, „Allianzen und Umstrukturierungen von Unternehmen mit ähnlichen Waren in der Region zu fördern” , wie z. B. die beiden großen Stahlkonzerne Shougang (Jingtang, Qiangang) und Tangsteel New District, „Finanzinstitute zu finden und sie dazu anzuleiten, zinsgünstige Kredite an Stahlunternehmen zu vergeben, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig … Subventionen in Form von Zinsvergünstigungen zu gewähren” und „die Optimierung der Produktstruktur zu unterstützen” , indem neue nationale Champion-Hersteller und Champion-Produkte … mit 1 Mio. RMB bzw. 500000 RMB und neue provinzielle Champion-Hersteller und Champion-Produkte mit 300000 RMB bzw. 100000 RMB gefördert werden.(24)
(57)
Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau charakteristischer Stahlproduktionsstützpunkte” vor, d. h. „den Bau von sechs großen spezifischen Stahlproduktionsstützpunkten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Gewährleistung der Ausweitung, Intensivierung und Spezialisierung der Branche. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.” (25)
(58)
Die Untersuchung bestätigte ferner, dass die chinesische Regierung aufgrund der Präsenz des Staates in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Einfluss auf die Preise und Kosten nahm, da zwischen den Herstellern von Wulstflachprofilen aus Stahl und der Kommunistischen Partei personelle Verflechtungen bestanden. So ist beispielsweise der Vorstandsvorsitzende des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens.(26) Darüber hinaus unterzeichnete das Unternehmen eine strategische Vereinbarung mit dem staatseigenen Unternehmen Jiangsu Huaneng, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen von Huaneng, einem staatseigenen Unternehmen, das der zentralen SASAC(27) untersteht, sowie eine Absichtserklärung zur Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Jiangsu-Filiale der Export-Import Bank von China, was auf eine finanzielle Unterstützung durch den Staat hindeutet.(28) Die Einmischung des Kommunalen Parteikomitees in die Arbeit von Longteng geht auch aus dem folgenden Artikel hervor, der auf der Website der Stadtverwaltung von Changshu veröffentlicht wurde: „Das Parteikomitee des Verkehrsamtes wird die Partnerschaftsarbeit weiter vertiefen. Durch die Leitung des Parteiaufbaus wird sie eine engere und tiefere Zusammenarbeit mit den verbundenen Unternehmen sicherstellen, um die politischen Vorteile des Parteiaufbaus in Form von gegenseitiger Unterstützung und Förderung besser in Entwicklungsvorteile und praktische Maßnahmen im Dienste der Massen umzusetzen. Gemeinsam werden wir neue Ergebnisse, neue Fortschritte und neue Siege auf dem langen Weg in das neue Zeitalter erreichen.” (29) Ebenso ist der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. und seines Mutterunternehmens Nanjing Steel gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees.(30)
(59)
Darüber hinaus wird im Sektor für die untersuchte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Bei der Untersuchung wurden politische Dokumente identifiziert, aus denen hervorgeht, dass die Industrie als Teil des Stahlsektors in den Genuss staatlicher Leitlinien und Eingriffe in Bezug auf die untersuchte Ware kommt.
(60)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen.(31) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben.(32) Ebenso wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel.(33)
(61)
Der wichtige Rohstoff, der für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird, ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern.” (34) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte. Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.” (35) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(62)
Die aktuelle Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Stahlsektor, auf die in Erwägungsgrund 45 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der untersuchten Ware hätte.
(63)
Wie bereits in Erwägungsgrund 45 dargelegt, ist auch der Stahlsektor von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach der Stahlsektor, darunter auch die Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl, nicht den Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der Wulstflachprofile aus Stahl bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.(36)
(64)
Außerdem wurden im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den in Erwägungsgrund 45 erwähnten Stahlsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(65)
Schließlich erinnert die Kommission daran, dass für die Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl eine Reihe von Inputs benötigt wird. Wenn Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(66)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Wulstflachprofile aus Stahl zu verwenden, das Gleiche gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(67)
Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. jedoch vor, dass die Behauptung nennenswerter Verzerrungen nicht zu einer vorzeitigen Schlussfolgerung führen dürfe und dass die Kommission die angeblichen Verzerrungen zunächst prüfen und entscheiden müsse, ob sie nennenswert seien, bevor sie Daten über den Normalwert aus alternativen Quellen einhole. Nach Auffassung des Unternehmens habe die Kommission in einem frühen Stadium der Untersuchung verfrüht nach alternativen Quellen für den Normalwert gesucht.
(68)
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung dargelegt, vertrat die Kommission in der Einleitungsphase die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die von der Untersuchung betroffenen Parteien unverzüglich nach Einleitung der Untersuchung über die einschlägigen Quellen unterrichtet werden, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt. Das Argument von Longteng, die Kommission solle erst nach der Feststellung nennenswerter Verzerrungen nach alternativen Quellen für den Normalwert suchen, scheint daher auf einer Fehlinterpretation der Grundverordnung zu beruhen. Auf jeden Fall war die Kommission weit davon entfernt, im Rahmen dieser Untersuchung voreilig zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, wie von Longteng behauptet. Vielmehr holte sie weitere Informationen ein, um die verfügbaren Quellen zu ergänzen, die in der Einleitungsphase gemachten Vorbringen zu prüfen und letztlich festzustellen, ob im Sektor der Wulstflachprofile aus Stahl nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorliegen. Obwohl diese Feststellungen erst im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung getroffen werden, sind die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung der Kommission in den Erwägungsgründen 44–67 dargelegt, zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen können.
3.1.2.2.

Allgemeine Anmerkungen

(69)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(70)
Wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 24. Januar 2023 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 3. April 2023. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(71)
Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei und Russland als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft werden, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.
(72)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission nach der Stellungnahme des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co, Ltd. zum ersten Vermerk darauf hin, dass Malaysia bei der Ermittlung der folgenden Produktionsfaktoren berücksichtigt worden war: Stickstoff, Sauerstoff und Kalkstein. Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(73)
Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die untersuchte Ware hergestellt wird, nämlich Russland und die Türkei, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von den Herstellern der untersuchten Ware.
(74)
Für Russland waren die Jahresabschlüsse des einzigen Unternehmens, das im ersten Vermerk als Hersteller genannt wurde, nämlich „JSC Omutninsk Metallurgical Plant” , nicht ohne Weiteres verfügbar. Die Kommission stellte daher fest, dass sie die Daten dieses Unternehmens in dem Verfahren nicht verwenden konnte.
(75)
Zudem waren die Daten der russischen Einfuhrstatistik nur bis Januar 2022 verfügbar und deckten damit nur ein Drittel des Untersuchungszeitraums ab.
(76)
Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Russland für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte.
(77)
Für die Türkei konnte die Kommission nur für einen Hersteller der untersuchten Ware ohne Weiteres verfügbare Jahresabschlüsse ausfindig machen; dieser verzeichnete jedoch im Jahr 2021 Verluste. Die Jahresabschlüsse des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der Türkei, Özkan Demir, waren zwar im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ohne Weiteres verfügbar, doch verzeichnete das Unternehmen im Jahr 2021 Verluste und konnte daher nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Daher ermittelte die Kommission zusätzlich zu diesem Unternehmen leicht verfügbare Jahresabschlüsse von Herstellern einer Ware derselben allgemeinen Warenkategorie und/oder desselben Sektors in potenziell repräsentativen Ländern, die in einem Zeitraum, der sich teilweise mit dem UZ überschneidet, ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufwiesen. Diese Hersteller wurden entweder im Antrag oder in der Liste der Hersteller genannt, die Waren des KN-Codes 72165091 „Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)” herstellen, zu denen sowohl die untersuchte Ware „Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm” gemäß der Definition in der Einleitungsbekanntmachung als auch alle anderen Arten von Wulstflachprofilen aus Stahl gehören. Die Kommission hat die Liste der Hersteller auch mit den von den türkischen Behörden in der Phase vor der Einleitung der Untersuchung vorgelegten Angaben abgeglichen.
(78)
Angesichts der vorstehenden Erwägungen hielt die Kommission die Türkei für ein geeignetes repräsentatives Land.
(79)
Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. wies in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk darauf hin, dass einige der aufgeführten türkischen Hersteller nicht zufriedenstellend seien, da für vier der fünf Hersteller nur konsolidierte Jahresabschlüsse vorlägen, die die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinnspannen eines Herstellers von Wulstflachprofilen aus Stahl nicht widerspiegelten. Außerdem waren die VVG-Kosten und der Gewinn, die anhand der verfügbaren Daten dieser fünf Hersteller ermittelt wurden, nach Auffassung von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. überhöht. Schließlich brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, die Kommission solle die Türkei bei der Ermittlung des Vergleichswerts für bestimmte Rohstoffe (z. B. Kalkstein und Sauerstoff) nicht berücksichtigen.
(80)
Vor diesem Hintergrund überprüfte die Kommission die von vier der fünf türkischen Stahlhersteller angegebenen VVG-Kosten und Gewinne und stellte fest, dass sie überhöht sind. Daher ließ die Kommission diese Unternehmen unberücksichtigt und beschloss, die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen türkischen Herstellers, nämlich Kocaer Çelik Sanayi, für das Jahr 2022 (d. h. für einen Zeitraum, der sich teilweise mit dem UZ überschneidet) zugrunde zu legen. Im Anschluss an den zweiten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, Kocaer Çelik Sanayi habe sehr hohe finanzielle Aufwendungen getätigt, über die keine genauen Angaben vorliegen würden. Darüber hinaus behauptete Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd., es habe keine derart hohen finanziellen Aufwendungen gehabt.
(81)
Die Kommission wählte ein Unternehmen mit leicht zugänglichen Jahresabschlüssen aus, die VVG-Kosten und Gewinnspannen für die Stahlindustrie in angemessener Höhe auswiesen, und zog die VVG-Kosten und den Gewinn von Kocaer Çelik Sanayi in der Türkei heran. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 10,98 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 8,8 %. Die Kommission verwendete konsolidierte Daten, da diese die einzigen öffentlich verfügbaren Daten waren. Außerdem hielt die Kommission diese Prozentsätze nicht für unangemessen hoch, sondern für angemessen im Verhältnis zu den Kosten und Gewinnen in einem derartigen Wirtschaftszweig. Diese Prozentsätze entsprechen im Übrigen den Prozentsätzen, die in früheren Untersuchungen in der Stahlindustrie verwendet wurden, z. B. für Windkrafttürme aus Stahl(37) und organisch beschichteten Stahl(38). Der Kommission lagen keine gegenteiligen Informationen vor.
(82)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen und keine anderen ohne Weiteres verfügbaren Daten vorgelegt wurden, kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Quellen, die sie für die VVG-Kosten und den Gewinn heranzuziehen beabsichtigte, unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(83)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

Schlussfolgerung

(84)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(85)
In dem ersten Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Rohstoffe, Energie und Arbeit.
(86)
Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zog die Kommission den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(39) und das Metal Bulletin(40) heran, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie für die Ermittlung der unverzerrten Arbeits-(41) und Energiekosten(42) auf die Statistiken des Statistikinstituts der Türkei und für die unverzerrten Wasserkosten(43) auf die Statistiken der Generaldirektion der Stadtverwaltung von Izmir zurückgreifen werde.
(87)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(88)
In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass die Einfuhrpreise für Ferrochrom in die Türkei je nach dem Gewichtsverhältnis von Kohlenstoff und Chrom variierten. Die Kommission prüfte das von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. verwendete tatsächliche Gewichtsverhältnis von Kohlenstoff und Chrom. Zur Ermittlung der entsprechenden Ferrochromkosten beschloss die Kommission, die unabhängigen Vergleichswerte des Metal Bulletin für die weltweite Metall- und Bergbauindustrie (Fastmarkets‘ Prices) heranzuziehen, die unterschiedliche Gewichtsverhältnisse von Kohlenstoff und Chrom widerspiegeln.
(89)
Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. außerdem vor, dass die durchschnittlichen türkischen Preise für bestimmte Rohstoffe (d. h. Sauerstoff und Kalkstein) aufgrund der geringen Einfuhrmengen nicht verwendet werden könnten. Außerdem ermittelte die Kommission anhand der Antwort von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. auf den Fragebogen einen weiteren Produktionsfaktor, nämlich Stickstoff, der im Untersuchungszeitraum ebenfalls in nicht repräsentativen Mengen in die Türkei eingeführt wurde.
(90)
Daher prüfte die Kommission die Einfuhrmengen nach Thailand, Malaysia, Brasilien und Mexiko, da diese Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen wie China und bereits in mehreren vorausgegangenen Untersuchungen im Stahlsektor (z. B. betreffend Stahlräder(44), warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl(45), Windkrafttürme aus Stahl(46), organisch beschichteten Stahl(47), Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl(48)) als repräsentative Länder angesehen worden waren. Die Kommission stellte fest, dass nach Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, nur Malaysia die drei betroffenen Produktionsfaktoren im Untersuchungszeitraum in hinreichend repräsentativen Mengen einführte. Auf dieser Grundlage kündigte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk an, dass sie beabsichtige, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten dieser Inputs auf der Grundlage der Einfuhren nach Malaysia zugrunde zu legen.
(91)
Anschließend brachte die Kommission im zweiten Vermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller in seiner Antwort auf den Fragebogen übermittelt hatte, auf den neuesten Stand.
(92)
Nach dem zweiten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass die malaysischen Einfuhrmengen von Stickstoff und Sauerstoff und die türkischen Einfuhrmengen von Argon nicht repräsentativ seien, da die Einfuhrmengen weit unter dem tatsächlichen Verbrauch dieser Rohstoffe lägen. Außerdem brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass es für jeden dieser Rohstoffe mehrere Lieferländer mit unverhältnismäßig hohen Stückpreisen und Transportkosten gebe.
(93)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die Repräsentativität der Einfuhrmengen anhand der absoluten Einfuhrmengen beurteilt wurde. Die Tatsache, dass diese Mengen nicht dem Verbrauch dieser Rohstoffe durch den ausführenden Hersteller entsprachen, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass die absoluten Mengen dieser Einfuhren als repräsentativ angesehen wurden.
(94)
In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, der vollständige Angaben gemacht hatte, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Betriebsmittel” zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

Produktionsfaktoren

(95)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.1.2.3.
(96)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für Einfuhren in die Türkei (für Stickstoff, Sauerstoff und Kalkstein nach Malaysia) zugrunde, wie sie im GTA angegeben sind, sowie den unabhängigen Vergleichswert für den Wirtschaftszweig für Ferrochrom aus dem Metal Bulletin; diesen wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(49) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft in das repräsentative Land stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren.
(97)
Die Kommission wich bei einigen wenigen Rohstoffen von der vorstehend beschriebenen Methode ab.
(98)
Wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, beschloss die Kommission, das Metal Bulletin (Fastmarkets‘ Prices) zur Ermittlung des Vergleichswerts für Ferrochrom heranzuziehen.
(99)
In Bezug auf Kalkstein, Stickstoff und Sauerstoff beschloss die Kommission, die Kosten dieser Inputs auf der Grundlage der Einfuhren nach Malaysia zu ermitteln, unter Ausschluss der Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind (siehe Erwägungsgrund 90).
(100)
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
(101)
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil (insgesamt rund 3,3 %) der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie im Erwägungsgrund 94 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.

Arbeitskosten

(102)
Die Kommission verwendete die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken.(50) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung” des NACE-Codes 24 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex(51) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegeln.

Energie

(103)
Die Kommission hat die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten durchschnittlichen industriellen Elektrizitäts- und Gaspreise für gewerbliche Verwender(52) in der Türkei für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022, ohne Mehrwertsteuer, verwendet.

Wasser

(104)
Die Kommission stützte sich auf die Wassergebühren der Generaldirektion der Stadtverwaltung von Izmir, die für die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Abwasserbehandlung in der Stadt Izmir zuständig ist, in der das Unternehmen, das die untersuchte Ware verkauft, seinen Sitz hat. Auf der Grundlage dieser Informationen können die für die Industrie geltenden Gebühren ermittelt werden, wobei als Vergleichswert die durchschnittliche monatliche Gebühr ohne Mehrwertsteuer für den Untersuchungszeitraum herangezogen wird.(53)
(105)
In Bezug auf Wasser ist Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. der Ansicht, dass der verwendete Vergleichswert, d. h. die Wasserkosten in Izmir, nicht repräsentativ sei, da Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. in einem ländlichen Gebiet mit leichtem Zugang zu Wasser liege und seine Wasserkosten daher nicht mit denen einer Touristenstadt in der Türkei verglichen werden könnten.
(106)
Die Kommission zog als Vergleichsgrundlage die Wassergebühren für industrielle Zwecke in der Region heran, in der der Hersteller der untersuchten Ware, Kocaer Çelik Sanayi, in der Türkei ansässig ist. Außerdem verfügt die ausgewählte Region über eine gut entwickelte industrielle Basis. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(107)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(108)
Die Herstellgemeinkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die dem ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(109)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Kocaer Çelik Sanayi im Jahr 2022, die aus der Orbis-Datenbank extrahiert wurden.
3.1.3.
Berechnung
(110)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(111)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebenen Verbrauchswerte wurden im Rahmen des Fernabgleichs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land oder mit anderen in der vorstehenden Tabelle aufgeführten unverzerrten Kosten je Einheit.
(112)
Zur Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten wandte die Kommission zweitens die Herstellgemeinkosten an. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 101 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(113)
Schließlich addierte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückt und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandt wurden (d. h. die VVG-Kosten beliefen sich auf 10,98 % und der Gewinn auf 8,8 %).
(114)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.1.4.
Ausfuhrpreis
(115)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.
(116)
Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
3.1.5.
Vergleich
(117)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers je Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(118)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Zoll-, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.
3.1.6.
Dumpingspanne
(119)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(120)
Die Mitarbeit war in diesem Fall gut, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers die gesamten Einfuhren im UZ ausmachten. Changshu Longteng Special Steel Co. behauptete, es gebe einen weiteren ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der VR China. Es meldete sich jedoch kein anderes Unternehmen, und die Kommission konnte in den Einfuhrstatistiken keine zusätzlichen Ausfuhren feststellen. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens festzusetzen.
(121)
Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
3.2.
Türkei
3.2.1.
Normalwert
(122)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers Özkan Demir nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Davon ausgehend waren die von Özkan Demir getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.
(123)
Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(124)
Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Özkan Demir für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass es bei einer geringen Zahl von Warentypen, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurden, entweder überhaupt keine Inlandsverkäufe gab oder die Mengen der Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps unter 5 % lagen und somit nicht repräsentativ waren.
(125)
Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(126)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(127)
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.
(128)
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
(129)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass [50–70] % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag.
(130)
Für die Warentypen, die insgesamt gewinnbringend verkauft wurden, wurde der Normalwert je nach Menge der gewinnbringenden Verkäufe entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ (vgl. Erwägungsgründe 126 und 127) oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe (vgl. Erwägungsgrund 128) ermittelt.
(131)
Für die Warentypen, die 1) insgesamt nicht gewinnbringend verkauft wurden oder 2) auf dem Inlandsmarkt nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden und für die keine spezifischen Informationen über die Marktpreise der nicht von Özkan Demir auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen vorlagen, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(132)
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
(133)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
3.2.2.
Ausfuhrpreis
(134)
Der ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.
(135)
Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
3.2.3.
Vergleich
(136)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(137)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren, Provisionen, Rabatte sowie andere Unkosten vorgenommen.
(138)
Die Kommission hat im Untersuchungszeitraum Probleme bei der Währungsumrechnung festgestellt. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung sollte das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung entsprechen, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Erstens berücksichtigte die Kommission die Wechselkursschwankungen der türkischen Lira (insgesamt deutliche Abwertung zum Euro(54)). Zweitens untersuchte die Kommission die Preisfestsetzungspraktiken des türkischen ausführenden Herstellers, bei denen die wesentlichen Verkaufsbedingungen sowohl für die Inlands- als auch für die Ausfuhrverkäufe(55) zum Zeitpunkt der Bestellung und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung festgelegt wurden. Daher legte die Kommission für die Umrechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises in türkische Lira den Wechselkurs am Tag des Kaufvertragsabschlusses zugrunde.
3.2.4.
Dumpingspanne
(139)
Beim mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(140)
Auf dieser Grundlage beläuft sich die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union unverzollt, auf 13,6 %.
(141)
Der Grad der Mitarbeit war in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum die gesamten Ausfuhren aus der Türkei in die Union ausmachten und er den Ergebnissen der Untersuchung zufolge der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware war. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens festzusetzen.
(142)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(143)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware bis 2020 von drei Herstellern in der Union hergestellt, im restlichen Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(144)
Angesichts der begrenzten Zahl der auf dem Unionsmarkt tätigen Parteien (zwei Unionshersteller, ein ausführender Hersteller aus der Türkei und ein ausführender Hersteller aus China) konnte die Kommission die Daten zu Menge, Marktanteil und Preisen der Einfuhren aus der VR China und der Türkei nicht offenlegen, da sie nach Artikel 19 der Grundverordnung marktsensibel und vertraulich sind. Die Offenlegung dieser Informationen könnte es den Parteien ermöglichen, unternehmensspezifische vertrauliche Daten auf rechnerischem Wege nachzuvollziehen. Daher übermittelte die Kommission diese Informationen in Spannen und Indizes, die allen interessierten Parteien ausreichend aussagekräftige Informationen lieferten, um die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission verstehen und dazu Stellung nehmen zu können. Die Daten wurden außerdem in Form aussagekräftiger Trends vorgelegt, damit alle interessierten Parteien ihre Interessen verteidigen konnten. Die Methode zur Festlegung der Spannen kann die Kommission nicht offenlegen, da dies den Parteien ermöglichen würde, von den Spannen auf die genauen Zahlen zu schließen.
(145)
Die gesamte Unionsproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [15000–18000] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Unionsproduktion auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich der Angaben des Antragstellers, der im Antrag enthaltenen Schätzungen und der statistischen Daten von Eurostat. Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, war der Antragsteller der einzige mitarbeitende Unionshersteller, auf den [75–85] % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen.
4.2.
Unionsverbrauch
(146)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von Wulstflachprofilen aus Stahl innerhalb der Union zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union. Die Methodik zur Schätzung der Einfuhren wird in Abschnitt 4.3.2 ausführlich erläutert.
(147)
Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 erläutert, gab es im Bezugszeitraum drei Unionshersteller: Losal (der Antragsteller), Olifer und Laminorul. Olifer arbeitete nicht an der Untersuchung mit, und Laminorul meldete 2019 Insolvenz an. Die Verkaufsmengen von Olifer und Laminorul in der Union im Bezugszeitraum wurden daher anhand der im Antrag enthaltenen Schätzung ermittelt.(56) Laminorul verkaufte im Bezugszeitraum nur in den Jahren 2019 und 2020 Wulstflachprofile aus Stahl in der Union, was etwa [18–22] % bzw. [4–7] % der Gesamtverkäufe der untersuchten Ware des Wirtschaftszweigs der Union in diesen Jahren entsprach. Für die Verkäufe im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum wurden alle Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union als die untersuchte Ware betrachtet. Für die Jahre davor wurde davon ausgegangen, dass 75 % der Verkäufe von Laminorul auf die untersuchte Ware entfielen und die restlichen 25 % auf Wulstflachprofile aus Stahl mit größerer Breite, die nicht unter die Warendefinition fallen. Nach Auffassung der Kommission stellten diese Annahmen, die auf den Marktkenntnissen des Antragstellers beruhten, eine angemessene Schätzung dar, die für die Berechnung des Unionsverbrauchs erforderlich war. Die Verkaufsmengen des Antragstellers wurden seiner Antwort auf den Fragebogen entnommen und vor Ort überprüft.
(148)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(149)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 32 %. Nach einem anfänglichen starken Rückgang um 40 % im Jahr 2020 stieg der Verbrauch in den Folgejahren wieder leicht an. Der Rückgang im Jahr 2020 fiel zeitlich mit dem Jahr zusammen, in dem die Union am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen war, und kann weitgehend auf die damit verbundenen „Lockdowns” zurückgeführt werden, als sowohl die Hersteller der Wulstflachprofile aus Stahl als auch die Verwender ihre Fabriken vorübergehend schlossen. Außerdem werden Wulstflachprofile aus Stahl, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, hauptsächlich im Schiffbau verwendet. In der Union wird die betroffene Ware größtenteils für den Bau von Kreuzfahrtschiffen und anderen Luxusschiffen sowie von Militärschiffen verwendet. Eine der Folgen der COVID-19-Pandemie war ein Rückgang der Bestellungen und der Produktion von Luxusschiffen, was sich stark auf die Produktion von Wulstflachprofilen aus Stahl auswirkte. Obwohl der Verbrauch seit 2020 wieder angestiegen ist, liegt er noch weit unter dem Niveau vor der Pandemie.
4.3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1.
Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(150)
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(151)
Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus China und der Türkei lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum [4,0–6,0] % bzw. [53,0–58,0] %.
(152)
Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Türkei sowie der gleichartigen Ware waren ähnlich. Insbesondere standen die eingeführten Waren miteinander und mit den in der Union hergestellten Wulstflachprofilen aus Stahl im Wettbewerb, da sie denselben technischen Normen entsprachen und von denselben Stellen zertifiziert werden mussten, bevor sie für die vorgesehenen Endverwendungen zugelassen wurden. Wulstflachprofile aus Stahl aller Bezugsquellen werden über die gleichen Vertriebskanäle und an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft. Die Schiffswerften verwenden dieselben Wulstflachprofile aus Stahl für dieselben Zwecke und unterscheiden sich nur in den technischen Merkmalen der Ware (z. B. Breite, Länge, Stahlqualität usw.), nicht aber in der Herkunft.
(153)
Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus China und der Türkei wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.
4.3.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(154)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus China und der Türkei anhand der geprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Die überprüften Daten dieser Hersteller wurden als genauer angesehen als die Eurostat-Daten, da Eurostat alle Einfuhren unter dem KN-Code für Wulstflachprofile aus Stahl ausweist. Dieser Code umfasst auch Wulstflachprofile aus Stahl mit Abmessungen, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen.
(155)
Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am gesamten Unionsverbrauch ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 146 erläutert, wurde der Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von Wulstflachprofilen aus Stahl innerhalb der Union zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union ermittelt. Die ebenfalls in Tabelle 3 ausgewiesene Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Bei der Ermittlung des Anteils dieser Einfuhren, der auf die betroffene Ware entfiel, ging die Kommission von den in Abschnitt C.1.1.1 des Antrags dargelegten Annahmen aus. Der Antragsteller schätzte, dass 25 % der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in den Jahren 2019 und 2020 und 45 % in den übrigen Jahren, in denen der bekannte Hersteller im Vereinigten Königreich seine Produktpalette an Wulstflachprofilen aus Stahl erweiterte, auf die untersuchte Ware entfielen. Der Antragsteller schätzte ferner, dass 75 % der Einfuhren aus allen anderen Ländern mit der untersuchten Ware in Verbindung standen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Annahmen eine angemessene Schätzung der Einfuhren der untersuchten Ware darstellen.
(156)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:
(157)
Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ging zwischen 2019 und dem UZ um 30 % zurück, wobei der Rückgang im Jahr 2020 besonders ausgeprägt war, bevor sie sich bis zum UZ teilweise wieder erholte. Gleichzeitig stieg ihr Marktanteil um 4 %. Der Rückgang der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern fiel zeitlich mit einem Rückgang des Unionsverbrauchs um 32 % im selben Zeitraum zusammen (siehe Erwägungsgrund 149). Da die betroffenen Länder ihren Marktanteil in einer Zeit rückläufigen Verbrauchs halten und sogar ausbauen konnten, ging dieser Anstieg des Marktanteils zulasten anderer Marktteilnehmer, insbesondere des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum ist der Marktanteil der betroffenen Länder im Vergleich zu 2021 wieder um acht Prozent gesunken, blieb aber auf einem höheren Niveau als ihr Marktanteil im Jahr 2019. Dieser Rückgang des Marktanteils der betroffenen Länder war weitgehend auf einen erheblichen Anstieg der Verkäufe des Antragstellers an einen wichtigen Abnehmer im Untersuchungszeitraum zurückzuführen. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch nicht hervor, dass dieser Anstieg strukturell bedingt war oder dass dieser Trend nach dem Untersuchungszeitraum anhalten würde.
4.3.3.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
(158)
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der überprüften Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und im Einklang mit der Ermittlung der Einfuhrmengen (vgl. Erwägungsgründe 154 und 155). Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Daten von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und dem mitarbeitenden Unionshersteller ermittelt.
(159)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:
(160)
In China und der Türkei stiegen die Einfuhrpreise um 33 % bzw. 39 %. Dieser Anstieg war weitgehend auf höhere Rohstoff- und Energiepreise infolge der COVID-19-Pandemie und in jüngerer Zeit, im Untersuchungszeitraum, auf den anhaltenden Krieg in der Ukraine zurückzuführen. Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufspreise der Union jedoch noch stärker, und zwar um 46 %.
(161)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(162)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von dem mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 6,5 % für China und 11,1 % für die Türkei bei den Einfuhren auf den Unionsmarkt.
(163)
Zudem stellte die Kommission fest, dass es zur Verhinderung von Preiserhöhungen kam. Tabelle 8 zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum unter den Herstellkosten verkaufte. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf ein gewinnbringendes Niveau anheben, sodass er im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete. Im Einzelnen ermittelte die Kommission eine Zielpreisunterbietung von 21,7 % für China und von 30,0 % für die Türkei.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Anmerkungen
(164)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(165)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der im Antrag enthaltenen Daten und der überprüften Daten des mitarbeitenden Unionsherstellers. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller, die die betroffene Ware im Bezugszeitraum herstellten und auf dem Unionsmarkt verkauften. Wie in Erwägungsgrund 147 erläutert, gab es zu Beginn des Bezugszeitraums drei Unionshersteller, von denen im Untersuchungszeitraum aufgrund der Insolvenz von Laminorul nur noch zwei übrig blieben. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in der Fragebogenantwort des mitarbeitenden Unionsherstellers. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen, insbesondere weil auf den mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum mehr als 75 % der gesamten Unionsproduktion entfielen.
(166)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(167)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(168)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum beträchtlich. Dies war zum Teil auf die bereits erwähnte Insolvenz von Laminorul zurückzuführen, aber auch die Produktionsmengen der beiden verbleibenden Unternehmen gingen im Jahr 2020 stark zurück.(57) In den Folgejahren stiegen die Produktionsmengen zwar wieder an, lagen aber im UZ immer noch deutlich unter dem Niveau von 2019. Dieser Rückgang im Bezugszeitraum entspricht auch dem Rückgang des Unionsverbrauchs in denselben Jahren.
(170)
Auch die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum zurück, da Laminorul insolvent wurde. Die Produktionskapazität der beiden anderen Unternehmen blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung ging jedoch im Bezugszeitraum um 2 % zurück, nachdem sie im Jahr 2020 aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs und der damit verbundenen Produktionsmengen infolge der COVID-19-Pandemie (siehe Erwägungsgrund 149) stark gesunken war. Bei den beiden verbleibenden Unternehmen ging die Kapazitätsauslastung zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum noch weiter zurück.(58)
4.4.2.2.
(171)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(172)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 38 % zurück, wobei 2020 ein drastischer Einbruch zu verzeichnen war, bevor sie sich bis zum Untersuchungszeitraum teilweise erholte. Gleichzeitig war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % rückläufig. Der Abwärtstrend bei den Verkaufsmengen ist auch zu beobachten, wenn nur die beiden verbleibenden Unternehmen betrachtet werden, auch wenn diese im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum einige Marktanteile zurückgewinnen konnten.(59) Der Rückgang des Marktanteils und der Verkaufsmengen in der Union im Jahr 2020 fiel zeitlich mit der Insolvenz von Laminorul zusammen. Zwar gingen der Verbrauch, die Einfuhren und die Verkaufsmengen in der Union im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurück (vgl. Erwägungsgrund 149), doch wurde ein Teil der zuvor Laminorul zugeschriebenen Verkaufsmengen durch Einfuhren ersetzt und nicht durch Verkäufe anderer Unionshersteller. Dies geht aus den Daten in den Tabellen 3 und 6 hervor, denen zu entnehmen ist, dass der Marktanteil Chinas und der Türkei im Jahr 2020 zunahm, während der Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig Marktanteile verlor. Seit 2020 konnte der Wirtschaftszweig der Union einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückgewinnen, ohne jedoch das Niveau von vor 2020 zu erreichen.
4.4.2.3.
(173)
Wie in den Erwägungsgründen 169 und 170 erläutert, gingen die Produktionsmenge und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zurück, was zu höheren Fixkosten je Produktionseinheit führte. Gleichzeitig ging die Nachfrage nach Wulstflachprofilen aus Stahl im Jahr 2020 erheblich zurück, bevor sie sich im Untersuchungszeitraum leicht erholte. Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen und Marktanteile ein. Der Wirtschaftszweig der Union konnte einen Teil seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils nur auf Kosten seiner Verkaufspreise zurückgewinnen, die, wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert, durchweg unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Daher haben sich auch die Wachstumsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert.
4.4.2.4.
(174)
Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(175)
Die Beschäftigung in der Branche folgte demselben Trend wie die Produktion und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt und ging im Bezugszeitraum drastisch um 48 % zurück. Dies war in erster Linie auf die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen, aber auch die Beschäftigung beim Antragsteller ging zurück, obwohl sie sich von ihrem Tiefstand im Jahr 2020 bis zum Untersuchungszeitraum etwas erholte.(60) Dieser Rückgang folgte dem Abwärtstrend des Unionsverbrauchs im Jahr 2020 und der begrenzten Erholung des Verbrauchs bis zum Untersuchungszeitraum.
(176)
Gleichzeitig stieg die Produktivität zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 15 %. Diese Zahl wird jedoch dadurch beeinflusst, dass Laminorul 2019 einen Großteil seiner Beschäftigten entließ, aber 2019 und in geringerem Umfang auch 2020 noch Verkäufe tätigte. Die Produktivität der beiden verbleibenden Unionshersteller ging im gesamten Bezugszeitraum zurück.(61) Der Produktivitätsrückgang bei den beiden verbleibenden Unionsherstellern deutet auf einen Anstieg der Arbeitskosten je hergestellte Tonne von Wulstflachprofilen aus Stahl hin.
4.4.2.5.
(177)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.
(178)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
(179)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der mitarbeitende Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(180)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des mitarbeitenden Unionsherstellers stiegen im Bezugszeitraum um 46 %, während die Herstellstückkosten im selben Zeitraum mit 41 % etwas weniger stark zunahmen. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Verkaufspreise jedoch durchweg unter den durchschnittlichen Herstellkosten. Dies bedeutete, dass der Unionshersteller seine Verkaufspreise nicht auf ein Niveau anheben konnte, das die gestiegenen Herstellkosten gedeckt hätte.
(181)
Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt erfolgten entweder auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit Abnehmern, in denen die Mengen und Preise für den folgenden Zeitraum (ein Jahr bis mehrere Monate) festgelegt wurden, oder auf der Grundlage von Börsennotierungen und Spotpreisen. Der mitarbeitende Unionshersteller verfügte daher bei der Neuaushandlung von Verträgen oder der Abgabe von Angeboten über einen gewissen Spielraum, um seine Verkaufspreise angesichts steigender Rohstoff- und Energiepreise anzuheben. Im Bezugszeitraum konnte er dies jedoch nicht in erforderlichem Umfang tun, da die Einfuhren, die weiterhin in großen Mengen auf den Markt kamen, die Preise drückten. Wie im Abschnitt 4.4.3.4 erläutert, führte dies zu anhaltenden Verlusten des mitarbeitenden Unionsherstellers.
4.4.3.2.
(182)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(183)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 12 %. Dies hängt mit dem Rückgang der Beschäftigtenzahl zusammen. Die Fixkosten sind jedoch nicht in gleichem Maße gesunken.
4.4.3.3.
(184)
Die Lagerbestände des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(185)
Die Lagerbestände gingen zunächst im Jahr 2020 um 18 % zurück und stiegen dann im weiteren Verlauf des Bezugszeitraums auf ein Niveau an, das 17 % über dem des Jahres 2019 lag. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen während des gesamten Bezugszeitraums an und lagen zwischen 16 % und 19 % der Jahresproduktion. Dies wirkte sich negativ auf die finanzielle Lage des mitarbeitenden Unionsherstellers aus.
4.4.3.4.
(186)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(187)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des mitarbeitenden Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der mitarbeitende Unionshersteller konnte seine Verluste im Bezugszeitraum zwar verringern, verzeichnete aber während des gesamten Zeitraums Verluste. Die Tatsache, dass er seine Verluste im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu den Vorjahren verringern konnte, ist weitgehend darauf zurückzuführen, dass er durch die Anpassung seiner Geschäftsstrategie besser in der Lage war, seine Preise neu auszuhandeln und an die gestiegenen Energie- und Rohstoffkosten anzupassen. Aufgrund des anhaltenden Preisdrucks durch die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern, die ihren bereits sehr hohen Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum sogar noch ausbauen konnten, war der mitarbeitende Unionshersteller jedoch nicht in der Lage, seine gesamten Kosten auf die Preise umzulegen, die er seinen Abnehmern in Rechnung stellte.
(188)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich bis zum Untersuchungszeitraum rückläufig, mit einem negativen Cashflow in den Jahren 2020 und 2021, und stieg im Untersuchungszeitraum wieder an, sodass er im gesamten Bezugszeitraum um 96 % zurückging. Dieser negative Trend zeigte, dass der mitarbeitende Unionshersteller Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, was ein weiterer Hinweis auf seine verschlechterte finanzielle Lage war.
(189)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Der mitarbeitende Unionshersteller investierte kontinuierlich in die Verbesserung der Effizienz seiner Produktionsanlagen, beispielsweise in die Anschaffung neuer Strahl- und Lackieranlagen, um zuvor ausgelagerte Teile des Produktionsprozesses selbst durchführen zu können und so die Effizienz zu steigern und die Vorlaufzeiten zu verkürzen. Die Investitionsmöglichkeiten waren jedoch aufgrund der anhaltenden Verlustsituation begrenzt. Außerdem blieb die Kapitalrendite trotz einer Verbesserung im Bezugszeitraum während des gesamten Zeitraums negativ. Daher konnte der mitarbeitende Unionshersteller nicht genügend Gewinne erwirtschaften, um seine Investitionen zu decken.
(190)
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des mitarbeitenden Unionsherstellers wurden durch seine schlechte finanzielle Lage beeinträchtigt. Die anhaltenden Verluste und der Nettocashflow gaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Liquiditätslage des Unternehmens und seiner Fähigkeit, Kapital zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit und der erforderlichen Investitionen zu beschaffen.
4.4.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(191)
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erstreckte sich über den gesamten Bezugszeitraum. Die anhaltenden Verluste des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum fielen zeitlich mit bedeutenden Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zusammen, deren Preise unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Wie in Abschnitt 4.3.3 dargelegt, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich unterboten und Preiserhöhungen wurden verhindert.
(192)
In einer Zeit, in der der Unionsverbrauch insgesamt zurückging und sich die Unionsverkäufe von Wulstflachprofilen aus Stahl nach einem anfänglichen starken Rückgang im Jahr 2020 wieder etwas erholten, nahmen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stärker zu als die Unionsverkäufe auf dem Unionsmarkt. Nach einem anfänglichen Rückgang um 35 % im Jahr 2020 stiegen die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wieder auf 70 % der Einfuhrmengen von 2019. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen zunächst um 53 % zurück, erholten sich dann aber wieder auf nur 62 % der Verkaufsmengen von 2019.
(193)
Gleichzeitig stiegen die Verkaufspreise sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der beiden betroffenen Länder. Während der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht in der Lage war, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, vergrößerte sich die Differenz zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern. Die Unionspreise stiegen im Bezugszeitraum um 46 %, die Preise der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 33 % und die Preise der Einfuhren aus der Türkei um 39 %. Dies bedeutet, dass die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern trotz des Anstiegs der Einfuhr- und Verkaufspreise in der Union einen zunehmenden Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Folglich verlor der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum Marktanteile an die betroffenen Länder, selbst wenn er weiterhin gezwungenermaßen mit Verlust verkaufte. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückgewinnen konnte, erreichte er nicht das Niveau von 2019. Wie in Erwägungsgrund 157 dargelegt, war der Anstieg des Marktanteils im Untersuchungszeitraum nicht strukturell bedingt, sondern hing weitgehend mit einem vorübergehenden Anstieg der Bestellungen eines bestimmten Abnehmers zusammen.
(194)
Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung verschlechterten sich parallel zu den Verkaufsmengen und Marktanteilen. Zunächst entwickelten sich die Indikatoren im Jahr 2020 negativ, was hauptsächlich auf die COVID-19-Pandemie und die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen war (siehe Erwägungsgründe 149, 160, 170 und 172). Seit 2020 hat sich die Union bis zu einem gewissen Grad erholt, da die Nachfrage nach Wulstflachprofilen aus Stahl und der Verbrauch in der Union nach der COVID-19-Pandemie wieder zugenommen haben. Obwohl sich die Schadensindikatoren seit 2020 verbessert haben, lagen sie im Untersuchungszeitraum ausnahmslos deutlich unter dem Niveau vor 2020. Aufgrund der anhaltend großen Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht in dem Maße erholen, wie es für eine stabile und rentable Finanzlage erforderlich gewesen wäre.
(195)
Im Bezugszeitraum gingen die Nettoinvestitionen um 36 % zurück, während die Kapitalrendite negativ blieb. Der Cashflow unterlag im Bezugszeitraum starken Schwankungen und war ab 2020 weitgehend negativ oder lag nahe bei Null. Dies beeinträchtigte die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeit selbst zu finanzieren.
(196)
Die Zahl der Beschäftigten ging im selben Zeitraum um 48 % zurück, was größtenteils auf die Insolvenz von Laminorul im Jahr 2020 zurückzuführen war; ein ähnlicher Abwärtstrend war jedoch auch bei den anderen Unionsherstellern zu beobachten. Gleichzeitig ging die Produktivität zurück (ohne Berücksichtigung der Verkäufe von Laminorul, wie in Erwägungsgrund 176 erläutert), was zu einem Anstieg der Arbeitskosten je Tonne Wulstflachprofile aus Stahl führte.
(197)
Wie oben dargelegt, waren Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum negativ. Dies hatte Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein wirtschaftliches Überleben bedroht wurde.
(198)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
(199)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Bei diesen Faktoren handelte es sich um die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die COVID-19-Pandemie, die sich auf den Verbrauch in der Union auswirkte, den Anstieg der Energiepreise und eine angeblich mangelnde Produktdiversifizierung.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(200)
Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung die Entwicklung des Volumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
5.1.1.
Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(201)
Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Dieser Rückgang fiel, wie in Erwägungsgrund 157 erläutert, mit einem ähnlichen Rückgang des Unionsverbrauchs zusammen, der in erster Linie auf die COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Nachfragerückgang im Schiffbausektor und den damit verbundenen Inputs wie Wulstflachprofile aus Stahl zurückzuführen war. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 192 und 193 erläutert, war der Anstieg der Einfuhrmengen nach 2020 stärker als der Anstieg der Unionsverkäufe im selben Zeitraum.
(202)
Im Jahr 2020 verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile, was hauptsächlich auf die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen war. Wie aus den Tabellen 3 und 6 hervorgeht, sind die Marktanteile, die zuvor von Laminorul gehalten wurden, zum Teil auf die Türkei und China übergegangen. Zwischen 2019 und 2021 steigt der Marktanteil dieser Länder kontinuierlich. Im Untersuchungszeitraum büßten die betroffenen Länder einen Teil der Marktanteile, die sie in den Vorjahren zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union hinzugewonnen hatten, wieder ein. Der Wirtschaftszweig der Union konnte zwar einen Teil des Marktanteils, den er bis 2020 verloren hatte, zurückgewinnen, erreichte aber nicht wieder das Niveau von vor 2020. Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg von [54,1–61,1] % im Jahr 2019 auf [57,0–64,0] % im UZ, d. h. um 4 %, während der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum Marktanteile einbüßte. Folglich kam es zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung.
5.1.2.
Preis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Auswirkung auf die Preise
(203)
Darüber hinaus wurden diese Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im gesamten Bezugszeitraum anheben konnte, um den Anstieg der Rohstoff- und Inputpreise teilweise aufzufangen, war er nicht in der Lage, seine Preise in dem Maße zu erhöhen, wie es zur Deckung seiner Herstellkosten notwendig gewesen wäre. Gleichzeitig stiegen die Preise der Einfuhren sowohl aus der VR China als auch aus der Türkei im Bezugszeitraum ebenfalls an, allerdings in geringerem Maße als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und ausgehend von einem niedrigeren Preisniveau. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China und der Türkei lag im gesamten Bezugszeitraum konstant unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.
(204)
Angesichts des Preisdrucks durch die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und der Türkei hatte der Wirtschaftszweig der Union keine andere Wahl, als dieser Preispolitik zu folgen, um zu versuchen, in einer Zeit rückläufigen Verbrauchs und steigender Herstellkosten einen Teil der Verkaufsmengen zurückzugewinnen, die er im Jahr 2020 verloren hatte. Zwar gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufsmengen nach 2020 im Untersuchungszeitraum auf 62 % des Niveaus von 2019 zu steigern, dies jedoch nicht im selben Maße wie der Unionsverbrauch (der im Untersuchungszeitraum 68 % des Niveaus von 2019 erreichte) und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern (die im Untersuchungszeitraum 70 % des Niveaus von 2019 erreichten). Dies wiederum führte dazu, dass der mitarbeitende Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich Verluste verzeichnete. Im selben Zeitraum entwickelten sich andere Finanzindikatoren wie die Kapitalrendite und der Cashflow ähnlich negativ. Die Kapitalrendite verbesserte sich zwar im Bezugszeitraum, blieb aber durchweg negativ, und der Cashflow erholte sich im Bezugszeitraum auf nur 4 % seines Niveaus im Jahr 2019.
5.1.3.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Türkei und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(205)
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit den umfangreichen gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen. Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes wirkte sich der gestiegene Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemeinsam mit ihren niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreisen negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Union bis zum Untersuchungszeitraum bis zu einem gewissen Grad von den Einbußen bei Verkaufsmenge und Marktanteil im Jahr 2020 erholen konnte, war er aufgrund der zunehmenden gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern nicht in der Lage, seine Verkaufspreise ausreichend anzuheben, um den starken Anstieg seiner Herstellkosten vollständig zu decken. Die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern führten somit zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung.
(206)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(207)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(208)
Das einzige andere Drittland, aus dem im Bezugszeitraum nennenswerte Mengen an Wulstflachprofilen aus Stahl in die Union eingeführt wurden, war das Vereinigte Königreich. Bei den im Vereinigten Königreich hergestellten Wulstflachprofilen aus Stahl handelte es sich jedoch nur zum Teil um die untersuchte Ware. British Steel, der einzige bekannte Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl im Vereinigten Königreich, produzierte 2019 nur Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 200 mm oder mehr, ab 2020 Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 180 mm oder mehr und derzeit auch Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 160 mm oder mehr.(62) Wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, umfassen die Eurostat-Statistiken für den Bezugszeitraum alle Größen von Wulstflachprofilen aus Stahl und nicht nur die untersuchte Ware. Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen schätzte die Kommission den Anteil der betroffenen Ware an den von Eurostat für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Einfuhrmengen.
(209)
Wie in den Erwägungsgründen 157 und 172 dargelegt, gingen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 erheblich zurück, bevor sie sich in den Folgejahren teilweise erholten. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Jahr 2020 um 40 %, gingen 2021 auf die Hälfte der Menge von 2019 zurück und stiegen anschließend wieder auf ein Niveau, das 16 % unter dem Niveau von 2019 lag. Der mitarbeitende Verwender erklärte, der Hersteller im Vereinigten Königreich stelle Wulstflachprofile aus Stahl nur unregelmäßig her (und führe sie aus) und nur dann, wenn er seine Produktionskapazität nicht für andere Waren nutzen könne.
(210)
Die beobachteten Zu- und Abnahmen der Einfuhrmengen aus dem Vereinigten Königreich gingen nicht mit parallelen Zu- oder Abnahmen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern oder der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union einher. Außerdem lagen die Preise der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Untersuchungszeitraum deutlich über den Preisen der Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus den betroffenen Ländern und nahe an den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(211)
Vor diesem Hintergrund und angesichts der großen Mengen an Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Drittländern niedrigen Preisen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht entkräfteten.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(212)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(213)
Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union gingen ab 2019 kontinuierlich zurück und waren im Untersuchungszeitraum unerheblich. Der Wirtschaftszweig der Union führte den weltweiten Verbrauchsrückgang infolge der COVID-19-Pandemie sowie den Wettbewerb, insbesondere durch Niedrigpreisausfuhren aus der Türkei, nicht nur auf dem Inlandsmarkt, sondern auch auf Drittlandsmärkten als Gründe für den Rückgang an.
(214)
Auf die Ausfuhren entfiel nur ein kleiner Teil der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich [5–9] % seiner Produktion im Jahr 2019, und sie gingen im Untersuchungszeitraum auf [3–1] % zurück. Obwohl der Rückgang der Ausfuhrleistung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, wie auch von der türkischen Regierung in ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung behauptet, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe angesichts des hohen Anteils der Unionsverkäufe im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen während des gesamten Bezugszeitraums nicht ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.
5.2.3.
COVID-19-Pandemie und Rückgang des Verbrauchs
(215)
In ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens brachten die türkische Regierung, Özkan und Fincantieri vor, die COVID-19-Pandemie und der gleichzeitige Rückgang des Verbrauchs hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen oder diese verursacht. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, ging der Unionsverbrauch an Wulstflachprofilen aus Stahl im Bezugszeitraum um 32 % zurück, was in erster Linie auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war (siehe Erwägungsgrund 149). Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt jedoch noch stärker, nämlich um 38 %, zurück. Darüber hinaus wurde die Schädigung bereits 2019 durch umfangreiche Einfuhren zu Preisen verursacht, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, während sich die COVID-19-Pandemie erst ab 2020 auszuwirken begann. Die COVID-19-Pandemie und der daraus resultierende Rückgang des Unionsverbrauchs an Wulstflachprofilen aus Stahl sollten daher nicht als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, sondern als Faktor, der die Lage im Jahr 2020 verschärfte.
(216)
Aus den vorgenannten Gründen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Unionsverbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt.
5.2.4.
Anstieg der Energiepreise
(217)
Die türkische Regierung brachte vor, dass der Anstieg der Energiepreise seit Ende 2021 und insbesondere im Jahr 2022 infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine eine Schädigung des Antragstellers verursacht habe und nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugerechnet werden dürfe.
(218)
Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union jedoch, seine Verkaufspreise zwischen 2021 und dem UZ von [1000–1150] EUR auf [1200–1400] EUR anzuheben. Dieser Anstieg um rund 24 % lag über dem Anstieg der Herstellkosten im selben Zeitraum, was darauf hindeutet, dass der Kosten- oder Energiepreisanstieg an die Abnehmer weitergegeben werden konnte. Aufgrund des Preisdrucks durch die anhaltenden Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern war der Wirtschaftszweig der Union jedoch nach wie vor nicht in der Lage, seine Verkaufspreise so anzuheben, dass er seine vollen Herstellkosten decken konnte.
(219)
Wie in den Erwägungsgründen 163, 180 und 181 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage, seine Verkaufspreise angemessen anzupassen, um Gewinne zu erzielen. Da diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum zu beobachten war, konnte sie nicht allein mit dem Anstieg der Energiekosten im Untersuchungszeitraum erklärt werden. Diese Unmöglichkeit, die Verkaufspreise anzupassen, fällt zeitlich mit dem Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen, die eine erhebliche Preisunterbietung bewirkten und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union drückten, sodass dieser nicht wieder Gewinne erzielen konnte.
(220)
Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Entwicklung der Energiepreise keine Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein konnte.
5.2.5.
Produktdiversifizierung
(221)
Özkan behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei zum Teil darauf zurückzuführen, dass es im Schiffbausektor allgemein üblich sei, alle verschiedenen Größen und Typen von Wulstflachprofilen aus Stahl für ein bestimmtes Projekt aus ein und derselben Quelle zu beziehen, um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. Da der Wirtschaftszweig der Union nur Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm herstellte, verfügte er nicht über den Wettbewerbsvorteil von Özkan, der Wulstflachprofile aller Größen herstellte.
(222)
Die Kommission fand jedoch keine Beweise für die angebliche Praxis der Schiffbauer, alle Wulstflachprofile aus Stahl aus einer Quelle zu beziehen, und Özkan legte keine derartigen Beweise vor. Im Gegenteil, sowohl der mitarbeitende Verwender als auch ein unabhängiger Einführer wiesen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass eine Diversifizierung der Bezugsquellen notwendig sei, um nicht von einem einzigen Lieferanten abhängig zu sein. Der Verwender gab ferner an, dass er Wulstflachprofile aus Stahl in der Regel auf Lager kaufe, dass alle Wulstflachprofile aus Stahl derselben Größe unabhängig von ihrem Ursprung austauschbar seien und dass seine Käufe nicht an ein bestimmtes Projekt gebunden seien.
(223)
Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union in den letzten Jahren in die Produktdiversifizierung investiert und sein Angebot an Wulstflachprofilen aus Stahl im Bezugszeitraum erweitert. In diesem Zusammenhang weist Fincantieri in seiner Stellungnahme auf eine Stelle im Antrag hin, an der der Antragsteller erkläre, dass „es billiger ist, bis zu einer Nennbreite von 180 mm zu produzieren” . Fincantieri stellte daher die Entscheidung des Antragstellers, in die Produktion größerer Formate zu investieren, infrage und behauptete, dies habe zu den niedrigen Gewinnen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen.
(224)
Sowohl aus dem Antrag als auch aus den geprüften Daten des Antragstellers geht jedoch hervor, dass die Herstellung größerer Wulstflachprofile aus Stahl wirtschaftlicher ist, da weniger gewalzt werden muss und weniger Zeit benötigt wird. Außerdem heißt es in Absatz 1.3 des Antrags: „Je kleiner die Größe des Wulstflachprofils (Wulstflachstahl), desto höher die Kosten” . Dies würde darauf hindeuten, dass die Diversifizierungsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union in der Vergangenheit einen positiven Beitrag zu seiner Rentabilität leistete und nicht zur Schädigung beitrug.
(225)
Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch eine angeblich mangelnde Diversifizierung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Wulstflachprofile aus Stahl abgeschwächt wird.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(226)
Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum insgesamt verschlechtert. Besonders ausgeprägt war die Verschlechterung im Jahr 2020, danach verbesserte sich die Lage bis zum Untersuchungszeitraum in einem gewissen Umfang. Am Ende des Bezugszeitraums verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union jedoch nach wie vor Verluste und war nicht in der Lage, wieder das Niveau von vor 2020 zu erreichen. Diese negativen Entwicklungen fielen zeitlich mit einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus den betroffenen Ländern zusammen, die zu gedumpten Preisen erfolgten. Diese stiegen im Bezugszeitraum zwar an, aber in geringerem Maße als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Abschnitt 5.1).
(227)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der COVID-19-Pandemie, die den Verbrauch in der Union beeinträchtigte, des Anstiegs der Energiepreise und der angeblich mangelnden Produktdiversifizierung auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union in puncto Produktionsmengen, Verkaufspreise und Rentabilität waren nur begrenzt.
(228)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren weder für sich genommen noch zusammengenommen ausreichten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abzuschwächen.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(229)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
6.1.
Schadensspanne
(230)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.
(231)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(232)
Der mitarbeitende Unionshersteller verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Der Antragsteller schlug eine Zielgewinnspanne von 7,4 % vor, die sich auf den mit seinen anderen Produktlinien im Jahr 2019 erzielten Gewinn stützt. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die anderen Produktlinien Kfz-Scharniere und Spezialprofile betreffen, bei denen es sich um teurere, komplexere und kundenspezifische Waren handelt. Daher wurde die Gewinnspanne gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorläufig auf 6 % festgesetzt.
(233)
Auf dieser Grundlage beläuft sich der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der vorgenannten Gewinnspanne von 6 % auf die Herstellkosten des mitarbeitenden Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ergibt, auf [1300]–[1600] EUR pro Tonne Wulstflachprofile aus Stahl.
(234)
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Etwaige Unterschiede, die sich aus diesem Vergleich ergaben, wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwertes ausgedrückt.
(235)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen” wird in derselben Weise ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 120 für die VR China und Erwägungsgrund 141 für die Türkei).
6.2.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(236)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(237)
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(238)
In der Union gibt es zwei Unternehmen, die Wulstflachstahlprofile aus Stahl herstellen. Sie beschäftigen [130–160] Arbeitnehmer direkt und sind in Spanien und Italien angesiedelt. Im Jahr 2019 gab es einen weiteren Unionshersteller mit Sitz in Rumänien. Damit war die direkte Gesamtbeschäftigung im Sektor der Wulstflachprofile aus Stahl im Jahr 2019 fast doppelt so hoch wie die Beschäftigtenzahl im Untersuchungszeitraum.
(239)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seinen Marktanteil zu halten, seine Produktion und Kapazitätsauslastung zu steigern, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Herstellkosten deckt, und eine Rentabilität zu erzielen, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre. Dies würde den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, sich wieder auf ein tragfähiges Niveau zu begeben und in Zukunft wieder Investitionen zu tätigen.
(240)
Ein Verzicht auf Maßnahmen würde wahrscheinlich zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen und einer Verschlechterung der Rentabilität führen, die im gesamten Bezugszeitraum bereits negativ war. Dies würde möglicherweise zu weiteren Schließungen von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass es derzeit nur noch zwei Unionshersteller gibt, die in die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.
(241)
Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.
7.2.
Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer
(242)
Nur ein unabhängiger Einführer, Baglietto, meldete sich im Laufe der Untersuchung und übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen. Leider waren trotz mehrfacher Überarbeitung der Fragebogenantwort so viele Informationen unvollständig, dass die Antwort zu mangelhaft war, um im Rahmen der Untersuchung akzeptiert zu werden; dies galt auch für den Textteil der Antwort. Der Einführer erklärte sich bereit, stattdessen eine Stellungnahme zur Schädigung und zum Unionsinteresse vorzulegen. In seiner Stellungnahme sprach sich Baglietto gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da diese die Verfügbarkeit von Wulstflachprofilen aus Stahl in der Union einschränken würden, wodurch auf dem Unionsmarkt ein Duopol oder ein Monopol entstehen könnte.
(243)
Zwei Verwender meldeten sich ebenfalls und übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Die Antwort eines Verwenders war zu unzureichend, um bei der Untersuchung berücksichtigt zu werden, während die Antwort des Verwenders Fincantieri akzeptiert und vor Ort geprüft wurde. Fincantieri ist das größte Schiffbauunternehmen in der Union und damit einer der wichtigsten Verwender der untersuchten Ware.
(244)
Fincantieri brachte erstens vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Markt für Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl praktisch abschotten würde und dass die Gefahr von Lieferengpässen bestünde, insbesondere bei Wulstflachprofilen aus Stahl mit einer Breite von 160 bis 200 mm, die nur von einem einzigen Unionshersteller hergestellt würden. Zweitens behauptete der Verwender, die Einführung von Maßnahmen würde den Angebotsengpass auf dem Unionsmarkt noch verschärfen. Fincantieri zufolge verfüge der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Kapazitäten, um die Nachfrage des gesamten Schiffbausektors zu decken. Außerdem sei es im Untersuchungszeitraum bei den Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Union zu Verzögerungen und logistischen Problemen gekommen, die Fincantieri dazu gezwungen hätten, auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzugreifen. Drittens gab Fincantieri an, dass es außerhalb der betroffenen Länder keine zuverlässigen Lieferanten von Wulstflachprofilen aus Stahl gebe.
(245)
Neben dem Einführer und dem Verwender brachte auch die türkische Regierung vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einer Monopolsituation auf dem Unionsmarkt führen würde. Gleichzeitig verwies die türkische Regierung auf die bestehenden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlerzeugnissen, einschließlich Wulstflachprofilen aus Stahl, die ihrer Auffassung nach den Wirtschaftszweig der Union bereits ausreichend schützen.
(246)
Die Hauptargumente des Verwenders, des Einführers und der türkischen Regierung bezogen sich im Wesentlichen darauf, dass die Parteien im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine Verknappung des Angebots und eine Monopolstellung auf dem Unionsmarkt befürchteten. Ziel und beabsichtigte Wirkung der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ist jedoch niemals die Abschottung des Unionsmarktes gegenüber Einfuhren aus Drittländern. Vielmehr geht es darum, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und dadurch den Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unionshersteller wiederherzustellen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum nicht mit voller Kapazität arbeitete, deutet darauf hin, dass die Unionshersteller mehr Wulstflachprofile aus Stahl auf dem Unionsmarkt verkaufen konnten.
(247)
Außerdem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführer oder Verwender nicht in der Lage wären, den Preisanstieg infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen aufzufangen. Anhand der von Baglietto übermittelten Informationen konnte nicht festgestellt werden, ob der vorgeschlagene Antidumpingzoll von den Einführern übernommen werden könnte.
(248)
Die überprüften Daten und die Aussagen des mitarbeitenden Verwenders zeigten jedoch eindeutig, dass ein Anstieg der Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nicht zulasten der Verwender gehen würde. Auf die Wulstflachprofile aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern entfielen weniger als 10 % der gesamten Käufe des Verwenders von Wulstflachprofilen aus Stahl im Untersuchungszeitraum. Außerdem machten die Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nur einen unbedeutenden Teil der gesamten Herstellkosten von Fincantieri (weniger als 0,5 %) für alle Waren aus, die Wulstflachprofile aus Stahl enthalten. Daher dürften sich die höheren Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nur sehr begrenzt auf die beträchtliche Gewinnspanne von Fincantieri auswirken.
(249)
Sollten keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern, was die beiden verbleibenden Unionshersteller veranlassen würde, ihre Investitionsstrategien zu überdenken und sich auf ihre anderen, derzeit rentableren Produktionslinien zu konzentrieren, was zur Einstellung der Unionsproduktion von Wulstflachprofilen aus Stahl führen würde.
(250)
Unter diesen Umständen wären die Einführer und Verwender von Wulstflachprofilen aus Stahl in der Union vollständig von Einfuhren aus Drittländern abhängig, bei denen es sich nach Aussagen aller Parteien im Wesentlichen nur um China und die Türkei handelt. Um nicht von Einfuhren aus einer sehr begrenzten Zahl von Drittländern abhängig zu werden, ist eine Diversifizierung der Bezugsquellen, auch innerhalb der Union, erforderlich. Durch die Einführung von Antidumpingzöllen, die den Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unionshersteller wiederherstellen würden, würden die von allen Parteien geforderte Diversifizierung und die Möglichkeit der Wahl der Bezugsquelle gewährleistet.
(251)
Vor diesem Hintergrund wurden die Behauptungen hinsichtlich eines möglichen Mangels an Bezugsquellen und einer möglichen Duopol-/Monopolsituation vorläufig zurückgewiesen.
(252)
Wie in Erwägungsgrund 245 erwähnt, brachte die türkische Regierung das zusätzliche Argument vor, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits durch die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen, einschließlich Wulstflachprofilen aus Stahl, geschützt sei.(63) Schutzmaßnahmen sind jedoch zeitlich begrenzt und haben einen anderen Grund und Zweck als Antidumpingmaßnahmen. Daher wurde das Vorbringen zu den Schutzmaßnahmen vorläufig zurückgewiesen.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(253)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in China und der Türkei einzuführen.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(254)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(255)
Auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (Erwägungsgründe 229-236). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(256)
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(257)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
9.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(258)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD Handel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(259)
Der Türkische ausführende Hersteller Özkan Demir merkte an, die Inlandsverkäufe seien irrtümlicherweise abgerundet worden, was zu einer höheren Dumpingspanne geführt habe. Nach ihrer Analyse akzeptierte die Kommission dieses Vorbringen und berichtigte den Fehler durch Verwendung nicht gerundeter Zahlen. Dies führte zu einer Änderung der vorläufigen Dumpingspanne von 14,3 % auf 13,6 %.
(260)
Der chinesische ausführende Hersteller Changshu Longteng nahm ebenfalls Stellung, bezog sich jedoch nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen. Diese Stellungnahmen werden daher in der endgültigen Phase der Untersuchung behandelt.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(261)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(262)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. C 431 vom 14.11.2022, S. 11).

(3)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2640

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149), Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59), Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(5)

Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 sowie Erwägungsgründe 149 und 150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(6)

Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 115–118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(7)

Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119–122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der untersuchten Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(8)

Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195–201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48–52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123–129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(9)

Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130–133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(10)

Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 sowie Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(11)

Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136–145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(12)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang = de.

(13)

Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd. (ohne Jahresangabe), Baidu, abrufbar unter: https://baike.baidu.com/item/%E6%B2%B3%E5%8C%97%E5%90%89%E6%B3%B0%E7%89%B9%E9%92%A2%E9%9B%86%E5%9B%A2%E6%9C%89%E9%99%90%E5%85%AC%E5%8F%B8/4599958 (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(14)

Die jahrhundertealte Parteigeschichte erlernen und erhobenen Hauptes weitergehen — Tangshan Baigong Industrial Development Co., Ltd. besuchte die Li Dazhao Memorial Hall (17. Juni 2021). Tsuniversal, abrufbar unter: https://www.tsuniversal.com/news/74.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(15)

Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. (ohne Jahresangabe) QCC, abrufbar unter: https://www.qcc.com/firm/e466e01d6e0994f2d8c8736a6d7e4da7.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(16)

Das Parteikomitee der Jingye Group lobte 2022 fortschrittliche Parteigliederungen und vorbildliche Parteimitglieder (3. März 2023). Jingye Group, abrufbar unter: http://www.hbjyjt.com/content/?2085.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(17)

Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(18)

Abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=5b2ddec5eba936fba45d7bd801b09f6ff30d867762906011672eaeda213c54ac&columnId=0227750914a0f2a722c5b71b220e0aa19ceb0ee2cd7a7e325a35f6591cdbf66a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(19)

Siehe: https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(20)

Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(21)

Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(22)

Siehe 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zur Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2022/3/29/art_103885_10301690.html (zuletzt abgerufen am 4. April 2023) und 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung in der Provinz Jiangsu, abrufbar unter: https://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2022/3/22/art_6197_10385582.html (zuletzt abgerufen am 4. April 2023).

(23)

Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(24)

Die Stadtverwaltung von Tangshan gab den „1 + 3” -Aktionsplan für die Stahlindustrie von Tangshan heraus (6. Juni 2022). Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(25)

Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(26)

Liming, C. (2. Dezember 2018). Interview mit Ji Bingyuan, Vorsitzender, Generaldirektor und Parteisekretär von Longteng Special Steel.

(27)

Die Unternehmen Longteng Special Steel und Huaneng Jiangsu haben sich auf eine strategische Zusammenarbeit verständigt (22. Juni 2021). Sina Finance App. https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2021-06-22/doc-ikqcfnca2450921.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(28)

Die Jiangsu Filiale der Export-Import Bank von China unterzeichnete ein „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit” mit der Stadtverwaltung von Changshu (26. März 2021). JSCHINA, abrufbar unter: https://jsnews.jschina.com.cn/xhh/news/202103/t20210326_2753645.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(29)

Das Parteikomitee des Verkehrsamtes und Longteng Special Steel hielten eine Unterzeichnungszeremonie für den Parteiaufbau ab (5. August 2020). Regierung von Changshu, abrufbar unter: http://www.changshu.gov.cn/zgcs/c100297/202008/03d86105d1b24c0093db89f968f834f7.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(30)

Huang Yixin (ohne Jahresangabe). Aiqicha Baidu, abrufbar unter: https://aiqicha.baidu.com/person?personId=4736c00788016f6251d98eb690072596 (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(31)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(32)

Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(33)

Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(34)

Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

(35)

Siehe den Aktionsplan „1 + 3” für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2; abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(36)

Siehe Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 sowie Erwägungsgründe 143 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(37)

ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59.

(38)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).

(39)

https://www.gtis.com/gta

(40)

https://xml.metalbulletin.com/mb-index.html

(41)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2020-37495

(42)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-202245567

(43)

https://www.izsu.gov.tr/YuklenenDosyalar/AtikSuTarifeleri

(44)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 4.3.2020, S. 9).

(45)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(46)

ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59.

(47)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).

(48)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).

(49)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(50)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2020-37495

(51)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-January-2023-49655

(52)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-2022-45567

(53)

https://www.izsu.gov.tr/YuklenenDosyalar/AtikSuTarifeleri/Tarifeler_01092022.jpg

(54)

Von 1 EUR = 10,6809 TRY im ersten Monat des UZ (Oktober 2021) auf 1 EUR = 18,1465 TRY im letzten Monat des UZ (d. h. insgesamt +70 %). Quellen: Europäische Zentralbank, GD Haushalt, Pacific Exchange Rate Service.

(55)

Die Inlandsverkäufe wurden in Fremdwährung abgewickelt.

(56)

Anhänge F.7.9 und H.9.1 des Antrags.

(57)

Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 5 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(58)

Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 7 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(59)

Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 12 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(60)

Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 29 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(61)

Dieser Trend wurde auch in der zusammenfassenden Tabelle mit den Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(62)

Siehe Anhang F.7.8 des Antrags, der im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier verfügbar ist, und die British Steel-Broschüre über Wulstflachprofile aus Stahl, die hier abrufbar ist: https://britishsteel.co.uk/what-we-do/special-profiles/bulb-flats/ (zuletzt abgerufen am 14. April 2023).

(63)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).

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