ANHANG VO (EU) 2023/1446

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 218 zu Essigsäure wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 219 zu Aluminiumammoniumsulfat wird das Datum ersetzt durch 15. Dezember 2024;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 220 zu Aluminiumsilicat wird das Datum ersetzt durch 15. Dezember 2024;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 223 zu Calciumcarbid wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 227 zu Ethylen wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 228 zu Teebaumextrakt wird das Datum ersetzt durch 31. Januar 2026;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation wird das Datum ersetzt durch 15. Dezember 2024;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 230 zu Fettsäuren C7 bis C20 wird das Datum ersetzt durch 15. Dezember 2024;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 232 zu Gibberellinsäure wird das Datum ersetzt durch 15. Juli 2025;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 233 zu Gibberellin wird das Datum ersetzt durch 15. Juli 2025;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 234 zu hydrolysierten Proteinen wird das Datum ersetzt durch 15. April 2025;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 235 zu Eisensulfat wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 241 zu Pflanzenölen/Nelkenöl wird das Datum ersetzt durch 31. Januar 2026;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 242 zu Pflanzenöl/Rapsöl wird das Datum ersetzt durch 15. Dezember 2024;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 243 zu Pflanzenölen/Grüne-Minze-Öl wird das Datum ersetzt durch 31. Januar 2026;
(16)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum ersetzt durch 15. Juni 2026;
(17)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 257 zu Harnstoff wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(18)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 260 zu Aluminiumphosphid wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(19)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 262 zu Magnesiumphosphid wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(20)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 263 zu Cymoxanil wird das Datum ersetzt durch 15. August 2026;
(21)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 264 zu Dodemorph wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(22)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 265 zu 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(23)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 266 zu Metamitron wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(24)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 267 zu Sulcotrion wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(25)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 268 zu Tebuconazol wird das Datum ersetzt durch 15. August 2026.
(26)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 305 zu Flonicamid (IKI-220) wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 zu Halosulfuron-methyl wird das Datum ersetzt durch 31. März 2025;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 44 zu Maltodextrin wird das Datum ersetzt durch 28. Februar 2026.

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