Artikel 2 VO (EU) 2023/1448

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt berichtigt:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Freigabe und Verfall von Sicherheiten”

2.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission(*) verfallen.

Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

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