Artikel 2 VO (EU) 2023/1448
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Freigabe und Verfall von Sicherheiten”
- 2.
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission(*) verfallen.
Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
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