Präambel VO (EU) 2023/1448
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.
- (2)
- Im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe für die Antragsteller und der Anforderung an die Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.
- (3)
- In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sind die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde auf die Leistung der Sicherheit verzichten kann. Da das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms gering ist, wenn es sich bei den Antragstellern um Behörden handelt, sollte es der zuständigen Behörde auch gestattet werden, bei diesen Antragstellern auf die Leistung der Sicherheit zu verzichten.
- (4)
- In Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sollte sich der Titel auch auf den Verfall der Sicherheiten beziehen, und aus Gründen der Klarheit sollte in Absatz 2 der Verweis auf Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission(4) zur Festlegung des Verfahrens für den Verfall der Sicherheit aufgenommen werden.
- (5)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.