Artikel 1 VO (EU) 2023/1451

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.

(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:

a)
Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene;
b)
Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV);
c)
Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ( „Infektion mit BTV” );
d)
Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.

2.
Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.
3.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes zur Genehmigung:” .

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Die in Absatz 1 genannten Tilgungsprogramme werden elektronisch über ADIS übermittelt.

4.
In Artikel 11 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mit Ausnahme der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten zuvor in Berichten vorgelegten Angaben, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß:.

5.
Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.