ANHANG VO (EU) 2023/1451

Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang V:

a)
Abschnitt 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(*) fallen
b)
Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden
c)
Anzahl der Betriebe mit dem Status „seuchenfrei” , einschließlich der Betriebe mit ausgesetztem Status „seuchenfrei” , gegebenenfalls mit Impfung oder ohne Impfung, unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember
d)
Anzahl der Tiere, die in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehalten werden
e)
Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe im Berichtszeitraum

b)
Abschnitt 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5 nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment:

a)
Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, am 31. Dezember
b)
Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren
c)
Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember
d)
Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember.

2.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Angaben, die in Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen sowie in Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen gemäß Artikel 11 zu machen sind .

b)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

i)
Die Nummern 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:

1.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, die jährlich mit einem serologischen Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden, für die drei vorangegangenen Jahre
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Rindern, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden
h)
Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern
i)
Datum der letzten Impfung gegen die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

2.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen mit dem Status frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Schafen oder Ziegen, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden
h)
Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen
i)
Datum der letzten Impfung gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen oder Ziegen

3.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von einer Infektion mit MTBC” gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf MTBC getestet wurden
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der geschlachteten Rinder, bei denen ein Verdacht auf Läsionen durch Infektion mit MTBC besteht und die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr untersucht wurden
h)
Anzahl der nachweislich mit MTBC infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

4.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von EBL” gehalten wurden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf EBL getestet wurden
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der Proben von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, die im Labor untersucht wurden, um das Auftreten von EBL zu bestätigen oder auszuschließen, für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
h)
Anzahl der nachweislich mit EBL infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

5.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von IBR/IPV” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf IBR/IPV getesteten Betriebe
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der nachweislich mit IBR/IPV infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
h)
Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen IBR/IPV

6.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Schweine gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von einer Infektion mit ADV” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der Betriebe, in denen in den letzten drei Jahren jedes Jahr eine Überwachung durchgeführt wurde, um klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV festzustellen
f)
Anzahl der jedes Jahr in den Betrieben gemäß Buchstabe e getesteten Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr nachweislich mit ADV infizierten Betriebe
h)
Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Schweine gegen ADV

7.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
b)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
c)
Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von BVD” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
d)
Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
e)
Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf BVD getesteten Betriebe
f)
Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
g)
Anzahl der nachweislich mit BVD infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
h)
Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen BVD.

ii)
Nummer 10 erhält folgende Fassung:

10.
Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C für jedes Jahr des Programms, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich, folgende Angaben:

a)
Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, sowie Probenahmestellen bei Wildpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, ebenso wie Karten, die die Position der Betriebe und Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen zeigen
b)
Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die nicht infiziert waren
c)
Anzahl der Tiergesundheitsbesuche je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb
d)
Anzahl der Probenahmen je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb oder je Probenahmestelle bei Wildtierpopulationen sowie Einzelheiten zu den Arten, den Ergebnissen der Probenahmen (positiv oder negativ) und der Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Probenahme
e)
Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a
f)
Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a.

3.
Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 erhält Nummer 9 folgende Fassung:

9.
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms bezogen auf die seuchenspezifischen Kriterien für die Erlangung des Status „seuchenfrei” mit mindestens folgenden Angaben:

a)
der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der infizierten Betriebe
b)
der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien Betriebe.

b)
Abschnitt 4 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

5.
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich des Programms, einschließlich folgender Angaben:

a)
Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Art der Erzeugung und Gesundheitsstatus
b)
gelistete Arten, die in den Aquakulturbetrieben nach Buchstabe a gehalten werden, nach Gesundheitsstatus
c)
Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
geografische Position der Aquakulturbetriebe nach Buchstabe a und die betreffenden Wassereinzugsgebiete und
ii)
geografische Verteilung der Fälle von Infektionen mit den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)
gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage bei wild lebenden Wassertieren

6.
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
die gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden für:

i)
Tiergesundheitsbesuche und Probenahmen in Aquakulturbetrieben
ii)
gegebenenfalls gezielte Überwachung von Wildtierpopulationen

b)
die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
c)
die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen
d)
gegebenenfalls Impfschema
e)
die Maßnahmen, die in Bezug auf wild lebende Wassertiere durchzuführen sind, sowie gegebenenfalls die Anzahl und die geografische Lage der Probenahmestellen
f)
gegebenenfalls die gemäß Artikel 47 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen
g)
gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

© Europäische Union 1998-2021

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