Präambel VO (EU) 2023/1452
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates(2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „GFR” oder „betroffene Ware” oder „überprüfte Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” oder „betroffenes Land” ) ein. Die Zollsätze wurden auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle im Bereich von 7,3 % bis 13,8 % festgesetzt.
- (2)
- Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung und eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014(3) die ursprünglich eingeführten Antidumpingzölle, indem sie Zollsätze von 0 % bis 19,9 % festsetzte, und führte zusätzlich einen Ausgleichszoll in Höhe von 4,9 % bis 10,3 % ein. Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen lagen im Bereich von 4,9 % bis 30,2 %.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission(4) beschloss die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufrechtzuerhalten.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission(5) beschloss die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufrechtzuerhalten.
- (5)
- Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen liegen somit im Bereich von 4,9 % bis 30,2 %.
- (6)
- Auch gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gelten Maßnahmen. Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870(6) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter GFR mit Ursprung in Ägypten ein. Der Zoll betrug auf der Grundlage der Subventionierung 13,1 %.
- 1.2.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (7)
- Am 19. Januar 2022 ging bei der Kommission ein Antrag des Verbands der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association, im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union auf eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingzölle auf Endlosglasfaserwaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung” ) ein.
- (8)
- Am 21. April 2022 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(7).
- (9)
- Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (10)
- Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.4.
- Interessierte Parteien
- (11)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Behörden des betroffenen Landes sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (12)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.5.
- Stichprobenverfahren
- (13)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.
- 1.5.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (14)
- In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Bei der Bildung der Stichprobe stützte sich die Kommission auf die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von GFR im UZÜ, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden könnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 76 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
- 1.5.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (15)
- Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
- (16)
- Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die erbetenen Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
- 1.5.3.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
- (17)
- Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (18)
- Ein einzelner ausführender Hersteller in dem betroffenen Land legte die geforderten Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die Kommission unterrichtete den einzigen antwortenden ausführenden Hersteller und die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union entsprechend. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 1.6.
- Beantwortung des Fragebogens
- (19)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (20)
- Die Kommission sandte Fragebogen an die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die Unionshersteller, die Verwender und die Einführer. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online(8) bereitgestellt.
- (21)
- Drei Unionshersteller übermittelten Fragebogenantworten.
- (22)
- Die Kommission erhielt keine Antworten von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der chinesischen Regierung, dem unabhängigen Einführer oder den Verwendern.
- 1.7.
- Überprüfung
- (23)
- Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens des mitarbeitenden ausführenden Herstellers stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Dabei zog sie die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie die in den Datenbanken Comext und Global Trade Atlas (GTA) verfügbaren Statistiken und andere öffentlich zugängliche Quellen heran. Alle interessierten Parteien und die chinesische Regierung wurden entsprechend unterrichtet und erhoben keine Einwände.
- (24)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 1.8.
- Weiteres Verfahren
- (25)
- Am 28. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (26)
- Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (27)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 70191400 und 70191500 eingereiht werden(9). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
- (28)
- Die betroffene Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Werkstoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (29)
- Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China.
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (30)
- Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (31)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- DUMPING
- (32)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (33)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 22 festgestellt, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Es ging keine Antwort ein, daher beschloss die Kommission, Artikel 18 anzuwenden.
- (34)
- Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen sowie Informationen, die bei mitarbeitenden Parteien, d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, im Verlauf der Überprüfung eingeholt wurden.
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von GFR mit Ursprung in der VR China
- (35)
- Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (36)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.
- (37)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zu dem damaligen Zeitpunkt vorlagen, wurden Brasilien und die Türkei als mögliche repräsentative Länder für die VR China ermittelt. Die Kommission erklärte ferner, dass sie auch andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (38)
- Am 5. August 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentativstes Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş., einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 3.3.
- Normalwert
- (39)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (40)
- Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” .
- (41)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.4.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (42)
- In ihrer jüngsten Untersuchung betreffend den Glasfasersektor in der VR China(10) stellte die Kommission das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
- (43)
- Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(11). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Glasfasersektor, darunter GFR, in der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(12) steht, sondern dass die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(13) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(14). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(15). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Glasfasersektor, einschließlich GFR, im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(16) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung(17), insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.
- (44)
- Wie bereits in ihrer vorausgegangenen Untersuchung zum Glasfasersektor in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht(18) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in ihrer vorausgegangenen einschlägigen Untersuchung festgestellt wurden, relevant sind.
- (45)
- Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass der chinesische GFR-Sektor aufgrund staatlicher Eingriffe in die Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der betroffenen Ware im Besonderen erheblichen Verzerrungen unterliege. Dem Antrag zufolge seien alle Produktionsfaktoren — Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit — gleichermaßen von Verzerrung betroffen, da die chinesische Regierung in diese Faktoren eingreife, was letztlich zu unbedeutenden Verzerrungen im chinesischen GFR-Sektor geführt habe.
- (46)
- In dem Antrag wurde zur Untermauerung der Position auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen verwiesen, darunter der Bericht, die jüngste Untersuchung der Kommission zum GFF-Sektor und die daraus resultierende Verordnung (EU) 2020/492, der 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baustoffindustrie, der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China, der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035 sowie die Industriestrategie „Made in China 2025” .
- (47)
- Auf dieser Grundlage wurde in dem Antrag hervorgehoben, dass sich die überwiegende Mehrheit der großen chinesischen GFR-Hersteller sowie der vorgelagerten Lieferanten und der nachgelagerten Verwender im Besitz der chinesischen Regierung befindet. Bei den beiden größten chinesischen GFR-Herstellern, CPIC und Jushi, handelt es sich um große staatseigene Konglomerate. Der zuständige Industrieverband, die China Building Materials Federation, arbeitet unter der Leitung und Aufsicht der Kommission für die Überwachung und Verwaltung von Vermögenswerten. Der Vorstandsvorsitzende von Jushi und der stellvertretende Vorsitzende von CNBM, der Muttergesellschaft von Jushi, sind beide stellvertretende Vorsitzende der China Building Materials Federation.
- (48)
- Das hohe Maß an staatlicher Einflussnahme im GFR-Sektor und der hohe Anteil an staatlichem Eigentum in diesem Sektor verhindern, dass auch private Hersteller unter Marktbedingungen agieren können.
- (49)
- Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Die Pläne wie der 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baustoffindustrie, der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020), der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China, der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035 (im Folgenden „14. Fünfjahresplan” ) sowie die Strategie „Made in China 2025” ermutigen die Regierungsbehörden auf allen Ebenen und die staatseigenen Finanzinstitutionen, die Entwicklung der GFR-Industrie in der VR China zu fördern. Im Rahmen des 14. Fünfjahresplans beabsichtigt die chinesische Regierung, sich auf neue Werkstoffe zu konzentrieren, um eine neue Säule des Industriesystems zu schaffen, und sieht vor, die industriellen Investitionsfonds voll auszuschöpfen sowie die finanziellen Garantien und den Risikoausgleich zu erhöhen. Das Planungssystem in China verhindert somit, dass sich freie Marktkräfte im GFR-Sektor durchsetzen.
- (50)
- Unternehmen in den Sektoren „Neue Werkstoffe” , zu denen auch GFR gehört, kommen in den Genuss zahlreicher Unterstützungsmechanismen, einschließlich finanzieller Unterstützung, Steuer- und Abgabenerleichterungen, Forschungs- und Entwicklungsförderung usw.
- (51)
- Die Kosten für Rohstoffe, wie Kaolin, und Dolomit ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, weil die Gewinnung dieser Rohstoffe der staatlichen Unterstützung unterliegt; erhebliche systemische Verzerrungen bestehen auch im Hinblick auf den Zugang zu Kapital, Land und Arbeit. Die jüngste Antisubventionsuntersuchung der Kommission betreffend die Einfuhren von GFR aus China ergab, dass die chinesischen GFR-Hersteller sowohl von staatseigenen als auch von privaten Banken bevorzugten Zugang zum Grund und Boden sowie zu zinsgünstigen Darlehen erhielten(19).
- (52)
- Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier vorliegenden Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
- (53)
- Im GFR-Sektor besteht weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die drei größten Hersteller im GFR-Sektor, nämlich Jushi, Taishan Glassfiber und CPIC, entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Diese drei Hersteller haben einen Anteil von rund 75 % an der Herstellung von GFR in China.
- (54)
- Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für GFR unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die jüngsten chinesischen Strategiedokumente zum GFR-Sektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Ein Beispiel hierfür ist der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, in dem der Sektor, insbesondere Spezialglasfasern, als eines der Materialien genannt wird, bei denen die technologische Innovation durch Maßnahmen im Rahmen des Plans unterstützt werden soll(20). Glasfasern sind auch in der Ausgabe 2019 des Leitlinien-Katalogs für die Anpassung der Industriestruktur(21) unter den geförderten Sektoren aufgeführt, ebenso wie in den Leitlinien 2021 für wichtige neue Werkstoffe, die für Erstanwendungen/Demonstrationsprogramme infrage kommen(22).
- (55)
- Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklung des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene. z. B. in Shandong, wo insbesondere für die Glasfaser- und Verbundwerkstoffindustrie geplant ist, „führende und tragende Unternehmen mit starkem Markeneinfluss und Marketingattraktivität, starker Integrationsfähigkeit und treibender Wirkung auf Industrieketten und -cluster aktiv zu fördern und sektor-, gebiets- und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und -umstrukturierungen zu unterstützen” und „Hochleistungsglasfasern und -produkte zu entwickeln [und] die Entwicklung von Hochleistungsglasfasern- und Glasfaserprodukten zu fördern, die unter anderem folgende Eigenschaften aufweisen: ultrafein, hochfest, mit hohem Elastizitätsmodul, alkalibeständig, mit niedriger Dielektrizitätskonstante, mit niedriger Wärmeausdehnung, mit hohem Siliziumgehalt, abbaubar, speziell geformt. Der Fokus liegt auf den Anforderungen der elektronischen Information, der Luft- und Raumfahrt, der neuen Energien, der großen Tierzuchtbetriebe, der Treibhäuser in der Landwirtschaft und anderer Bereiche sowie auf der Erforschung, Entwicklung und Förderung von glasfaserverstärkten thermoplastischen und duroplastischen Verbundwerkstoffprodukten und glasfaserverstärkten Gitterrosten für Infrastrukturprojekte.” (23) Ebenso sieht der 14. Fünfjahresplan von Chongqing für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Industrien vor, „die Industrieketten für Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe zu erweitern” und den Bau von Projekten wie die … Produktionslinie für Hochleistungsglasfasern mit einer Jahresproduktion von 150000 Tonnen und der Produktionsbasis für ultrafeine Glasfasern und Verbundwerkstoffe zu beschleunigen, um die Produktionskapazität für Hochleistungsglasfasern und Verbundwerkstoffe zu erhöhen(24). Auch in anderen Provinzen wie Guanxi(25), Hubei(26) oder Zhejiang(27) wird in den Planungsdokumenten der Schwerpunkt auf Glasfasern gelegt.
- (56)
- Was die Möglichkeit einer Einflussnahme der chinesischen Regierung auf die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft, so weisen viele Hersteller der überprüften Ware auf ihren Websites ausdrücklich auf Parteiaktivitäten hin oder haben Parteimitglieder in der Geschäftsleitung und betonen deren Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei Chinas.
- (57)
- So ist der Vorstandsvorsitzende der Jushi Group gleichzeitig stellvertretender Sekretär des Parteikomitees von CNMB(28). Der Vorsitzende von Sinoma Science and Technology, der Holdinggesellschaft von Taishan Fiberglass, ist ebenfalls Sekretär des Parteikomitees, während der Präsident von Sinoma Science and Technology stellvertretender Sekretär des Parteikomitees ist(29). Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Generaldirektor von CPIC ist auch stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, während der Vorsitzende der Muttergesellschaft von CPIC auch als Sekretär des Parteikomitees und der stellvertretende Vorsitzende als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees tätig sind(30).
- (58)
- Darüber hinaus sieht die Satzung von Jushi in Artikel 195 ausdrücklich eine direkte Aufsicht der Partei über wichtige Angelegenheiten des Unternehmens vor: „Das Parteikomitee des Unternehmens diskutiert und entscheidet über die wichtigsten Angelegenheiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Vorschriften” , wobei die Hauptaufgaben des Parteikomitees darin bestehen, „wichtige Fragen der Unternehmensführung zu untersuchen und zu erörtern und die Aktionärsversammlung, den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen” sowie „die Führungsrolle und Kontrolle der Personalauswahl und -zuweisung des Unternehmens zu stärken und gute Arbeit beim Aufbau des Führungsteams, des Kaderteams und des Talentteams des Unternehmens zu leisten” (31).
- (59)
- Taishan Fiberglass feierte außerdem den 99. Jahrestag der Gründung der Kommunistischen Partei Chinas, und der Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens hielt eine Rede: Das liegt daran, dass Taishan Fiberglass sich immer an die Führung der Partei gehalten hat, sich an die „zwei Konstanten” gehalten hat und immer den Parteiaufbaumaßnahmen der Group in den Bereichen „eine Rechnung” , „vier Integrationen” und „vier Modernisierungen und Integrationen” sowie anderen Parteiaufbaukonzepten gefolgt ist.(32)
- (60)
- Darüber hinaus wird im GFR-Sektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Während sich die Industriepolitik in der Regel auf eine Vielzahl von Sektoren und nicht ausschließlich auf den GFR-Sektor bezieht, ist der GFR-Sektor Gegenstand zahlreicher Pläne, Leitlinien, Richtlinien und anderer politischer Dokumente, die auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene veröffentlicht werden (siehe auch Erwägungsgründe 47 und 48). Diese politischen Maßnahmen stehen teilweise in krassem Widerspruch zu den Marktkräften, wie z. B. der Dreijährige Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi, in dem zukünftige Produktionsmengen und Wachstumsraten administrativ festgelegt werden: „Bis 2023 wird der Produktionswert der Industrie für neue Werkstoffe auf 133 Mrd. RMB und die Wertschöpfung auf 44 Mrd. RMB gestiegen sein.” (33)
- (61)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Erbringung von wesentlichen Inputs für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (62)
- Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor für GFR, auf die in Erwägungsgrund 43 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.
- (63)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 43 dargelegt, ist der GFR-Sektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.
- (64)
- Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 43 hingewiesen wurde, nicht auf den GFR-Sektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (65)
- Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (66)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
- (67)
- Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- (68)
- Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- 3.5.
- Repräsentatives Land
- 3.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (69)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
- (70)
- Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 5. August 2022 einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
- (71)
- Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Die Türkei wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft. Des Weiteren wurde die Türkei als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, wobei maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.
- (72)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- 3.5.2.
- Schlussfolgerung
- (73)
- Da es keine Mitarbeit gab, wie im Überprüfungsantrag angegeben, und da die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus.
- 3.6.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (74)
- In dem Vermerk über die zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden einschlägigen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit(34) und Energie(35) anhand von Daten des Statistikinstituts der Türkei (TurkStat) ermitteln wird.
- (75)
- Die Kommission teilte den interessierten Parteien ferner mit, dass sie aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer an der Untersuchung einen Wert für Herstellgemeinkosten und Verbrauchsmaterialien hinzufügte, um die Kosten abzudecken, die in den vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Die Kommission ermittelte das Verhältnis der Herstellgemeinkosten und der Verbrauchsmaterialien zu den direkten Herstellkosten für jede Warenkategorie von GFR auf der Grundlage der von dem Antragsteller im Überprüfungsantrag übermittelten Daten.
- (76)
- Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten eines türkischen Herstellers der überprüften Ware heranziehen werde.
- 3.7.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.7.1.
- Produktionsfaktoren
- (77)
- Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und vom Antragsteller in der Folge übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 3.7.2.
- Rohstoffe
- (78)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.
- (79)
- Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.4 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (80)
- Die Kommission berechnete den Anteil der Verbrauchsmaterialien an den direkten Herstellkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zu den Verbrauchsmaterialien gehören die Kosten für Bindemittel, Sauerstoff, Ersatzteile und Verpackung. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für diese Kostenelemente im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Diese Prozentsätze, die für jede Kategorie von GFR-Waren spezifisch waren, wurden dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien zu ermitteln.
- (81)
- Zu den Preisen für die Einfuhr von Rohstoffen müssen in der Regel noch die inländischen Transportpreise hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
- 3.7.3.
- Arbeit
- (82)
- Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in dem repräsentativen Land zog die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei (TurkStat) veröffentlichten Daten heran. TurkStat veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die für 2020 verfügbaren Statistiken über die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Herstellung von Glas und Glaswaren (Abteilung 23 gemäß NACE 2.0)(37). Die sich daraus ergebenden Stundenkosten für 2020 wurden dann mit dem durchschnittlichen Erzeugerpreisindex im Untersuchungszeitraum der Überprüfung indexiert.
- 3.7.4.
- Strom
- (83)
- Der Strompreis für Unternehmen in der Türkei wird vom TurkStat auf Halbjahresbasis veröffentlicht. Die Kommission verwendete die jüngsten verfügbaren Daten über die Strompreise für gewerbliche Endverbraucher in der Türkei(38) im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Da die Daten über die durchschnittlichen Endverbraucherpreise alle Steuern enthielten, berechnete die Kommission den durchschnittlichen Endverbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer.
- 3.7.5.
- Erdgas
- (84)
- Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei wird von TurkStat auf Halbjahresbasis veröffentlicht. Die Kommission zog die jüngsten verfügbaren Daten über die Erdgaspreise für gewerbliche Endverbraucher in der Türkei(39) im UZÜ heran. Da die Daten über die durchschnittlichen Endverbraucherpreise alle Steuern enthielten, berechnete die Kommission den durchschnittlichen Endverbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer.
- 3.7.6.
- Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
- (85)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 80 erläutert, ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt, um Kosten zu erfassen, die in den vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (86)
- Zur Ermittlung eines unverzerrten Werts der Herstellgemeinkosten und angesichts der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China zog die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den gesamten direkten Herstellkosten. Die Herstellgemeinkosten umfassten die Abfallkosten, die indirekten Arbeitskosten, die Instandhaltungskosten und die Abschreibung der Sachanlagen. Diese Prozentsätze, die für jede Kategorie von GFR-Waren spezifisch waren, wurden dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.
- (87)
- Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten eines Herstellers in der Türkei, der im Vermerk zum Dossier über die einschlägigen Quellen als aktiver und Gewinn erzielender Hersteller von GFR im UZÜ genannt worden war. Für das folgende Unternehmen wurden öffentlich zugängliche Finanzdaten verwendet, die auf dessen Website veröffentlicht wurden:
- 3.8.
- Berechnung des Normalwerts
- (88)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jede Kategorie von GFR-Warentypen rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (89)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.
- (90)
- Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten und Verbrauchsmaterialien, die VVG-Kosten und die Gewinne (vgl. Erwägungsgründe 80 und 85-87). Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (91)
- Zwar gingen nach der Veröffentlichung des Vermerks über die einschlägigen Quellen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein, doch stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş. im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 relativ hohe Einnahmen und Gewinne verzeichnete. Doch selbst wenn für die Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne desselben Unternehmens für das Jahr 2020 zugrunde gelegt würde, die sich auf 10,4 % belief, hätte dies nichts an der Feststellung geändert, dass die chinesischen GFR-Ausfuhren in die Union im UZÜ zu Preisen verkauft wurden, die unter dem Normalwert lagen.
- 3.9.
- Ausfuhrpreis
- (92)
- Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Preise bestimmt, die aus Eurostat-Daten extrahiert wurden. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht, die inländischen Transportkosten und die EU-Zollabfertigung herabgesetzt. Solche Kosten wurden anhand der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten ermittelt.
- 3.10.
- Vergleich
- (93)
- Die Kommission verglich für jede GFR-Kategorie den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
- 3.11.
- Dumpingspannen
- (94)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lagen zwischen 50 % und 54 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
- 4.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- (95)
- Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: i) die Entwicklung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China, ii) das Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer und den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union und iii) die Attraktivität des Unionsmarkts.
- 4.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (96)
- Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller auf die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.
- (97)
- Die Untersuchung hat ergeben, dass bei der Herstellung bestimmter GFR in China eine allgemeine Überkapazität besteht. Die Produktionskapazität zwischen 2020 und 2021 in China wurde auf etwa 3,8-4,4 Mio. Tonnen geschätzt. Den Marktinformationen des Antragstellers zufolge lag die chinesische Inlandsnachfrage nach GFR zwischen 2,4 und 2,9 Mio. Tonnen, was zu einer Überkapazität von mindestens 1,1 Mio. Tonnen führte, die mehr als 100 % des EU-Verbrauchs im UZÜ entsprach.
- (98)
- Darüber hinaus bauen die Hersteller in der VR China trotz struktureller Überkapazitäten auf dem chinesischen Inlandsmarkt ihre bestehenden Kapazitäten weiter aus und errichten sowohl in China als auch im Ausland neue Produktionsanlagen.
- (99)
- Im Jahr 2020 erhöhte Jushi seine ursprüngliche Produktionskapazität an einer seiner Produktionsanlagen um 30000 Tonnen, wodurch sich seine jährliche GFR-Gesamtproduktion auf 250000 Tonnen erhöhte. Ähnliche Entwicklungen sind bei anderen chinesischen ausführenden Herstellern von GFR zu beobachten, z. B. bei CPIP mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 88000 Tonnen, Hebei Jinniu Energy Resources Co Ltd mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 100000 Tonnen und Weibo mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 15000 Tonnen. Darüber hinaus werden in China in den kommenden Jahren neue GFR-Kapazitäten aufgebaut, die eine geschätzte GFR-Produktion von 780000 Tonnen ermöglichen werden. Daher könnten die geschätzten chinesischen Kapazitätsreserven bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden(40).
- (100)
- Da die Unionsproduktion im Vergleich zum Unionsverbrauch, wie aus der Schadensanalyse hervorgeht, gering ist und der Unionsmarkt, wie nachstehend erläutert, attraktiv ist, zog die Kommission den Schluss, dass die chinesischen Überkapazitäten bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen leicht auf den Unionsmarkt umgelenkt werden könnten, um die Nachfrage zu decken.
- 4.2.
- Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union
- (101)
- Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren in die Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, analysierte die Kommission die Preise der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Die Kommission analysierte die Ausfuhrdaten bestimmter GFR aus China auf KN-Code-Ebene(41) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (102)
- Dementsprechend war der Unionsmarkt im UZÜ nach den USA das zweitwichtigste Bestimmungsland für Einfuhren bestimmter GFR aus China (KN-Codes 70191100, 70191200, 70191400, 70191500). Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, sind die GFR-Preise in der Union für die chinesischen ausführenden Hersteller im Vergleich zu anderen wichtigen Bestimmungsländern wie den USA, Südkorea, Indien, Russland, Japan und der Türkei nach wie vor besonders gewinnbringend.
- (103)
- Auf KN-Ebene war der Unionsmarkt im UZÜ mengenmäßig der zweitwichtigste Ausfuhrmarkt für Stapelfasern aus der VR China. Die Preise in der Union (1,61 EUR/kg) waren deutlich höher als die Preise auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten, und zwar — in der Reihenfolge ihrer Bedeutung — Südkorea (0,85 EUR/kg), Japan (0,82 EUR/kg), USA (1,05 EUR/kg) und Indien (0,82 EUR/kg).
- (104)
- Auch bei Rovings war der Unionsmarkt im UZÜ mengenmäßig das zweitwichtigste Bestimmungsland für chinesische Ausfuhren nach den USA. Bei einem weltweit ähnlichen Preisniveau waren die Preise in der Union mit 1,11 EUR/kg am höchsten. Im Vergleich dazu lagen die Preise in den USA bei nur 0,77 EUR/kg und in Südkorea und Russland bei 0,88 EUR/kg bzw. 0,80 EUR/kg. Bei Betrachtung der 18 wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die in der Union erzielten Preise die höchsten.
- (105)
- Bei Matten aus Glasfasern war der Unionsmarkt im UZÜ nach Indien und den USA der drittwichtigste Bestimmungsort für chinesische Ausfuhren. Auch hier gehörten die Unionspreise mit 1,48 EUR/kg im Jahr 2021 zu den höchsten, während die Preise in Indien (1,25 EUR/kg), den USA (1,11 EUR/kg), Mexiko (1,34 EUR/kg) und der Türkei (1,41 EUR/kg) niedriger waren. Bei Betrachtung der zehn wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die in der Union erzielten Preise für Matten gemessen an den verkauften Mengen am höchsten.
- (106)
- Bei der vorstehenden Analyse stützte sich die Kommission auf Daten auf der Ebene der achtstelligen KN-Codes für die drei Kategorien von GFR, d. h. Stapelfasern (KN 70191100), Rovings (KN 70191200) und Matten (KN 70191400, 70191500). Da weder die chinesische Regierung noch die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, standen der Kommission für die Analyse keine Daten auf Ebene der Warenkennnummern zur Verfügung. Preisdaten auf Ebene der Warenkennnummern wären präziser und nicht mit etwaigen Ungenauigkeiten behaftet gewesen, wie sie sich bei größeren Preisunterschieden innerhalb ein und derselben Kategorie von GFR-Waren (z. B. Stapelfasern unterschiedlicher Durchmesser) ergeben können.
- (107)
- Trotz dieser Einschränkung deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Preise in den wichtigsten Bestimmungsländern für die chinesischen GFR-Ausfuhren im UZÜ niedriger waren als die Preise auf dem Unionsmarkt. Angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf die Marktgröße und die historischen Handelsströme ist es daher wahrscheinlich, dass erhebliche Mengen, die derzeit auf anderen Märkten verkauft werden, auf den Unionsmarkt umgelenkt würden und dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen freie Kapazitäten aus China auf den Unionsmarkt verlagert werden könnten.
- 4.3.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (108)
- Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, setzte die Kommission ihre Analyse der Attraktivität des Unionsmarkts fort. Die Kommission analysierte die Daten über die Ausfuhren bestimmter GFR in die Union auf KN-Ebene(42) im UZÜ.
- (109)
- Die analysierten Daten zeigen, dass China der drittgrößte Ausführer von GFR in die Union ist und dass die Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia und Ägypten rund 13 % der Gesamteinfuhren in die Union ausmachen.
- (110)
- Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren von GFR zwischen 2018 und dem UZÜ zunahmen, was auch durch die Schadensanalyse in Abschnitt 5 bestätigt wird.
- (111)
- Die Attraktivität des Unionsmarkts wird auch durch die Investitionen chinesischer Ausführer in Drittländern bestätigt, insbesondere in Ägypten, dem zweitgrößten Ausführer von GFR in Europa. Wie in der Antisubventionsuntersuchung festgestellt, sind die Waren aus diesen Produktionsanlagen für den Unionsmarkt bestimmt und haben dort auch einen beträchtlichen Marktanteil erobert(43). Insbesondere die chinesischen Hersteller in der VR China bauen ihre Kapazitäten in den ausländischen Produktionsanlagen weiter aus. Im März 2021 kündigte Jushi eine Kapazitätserweiterung um 40000 Tonnen an einem der bestehenden Öfen von Jushi Egypt an und im August 2021 den Bau eines neuen Ofens mit einer Kapazität von 120000 Tonnen, wodurch die Gesamtkapazität an diesem Standort bis 2023 auf 360000 Tonnen steigen wird(44). Gleichzeitig kündigte CPIC Bahrain die Wiederinbetriebnahme eines seiner Öfen mit einer erhöhten Kapazität von 100000 Tonnen im Jahr 2021 an. Wie in der vorgenannten jüngsten Antisubventionsuntersuchung festgestellt wurde, haben die chinesischen Hersteller gezielt in Produktionsanlagen in Ägypten investiert, um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, was die Attraktivität des Unionsmarkts unterstreicht.
- (112)
- Wie in Erwägungsgrund 102 erläutert, ist der Unionsmarkt das zweitwichtigste Bestimmungsland für Einfuhren von GFR aus China, die sich im UZÜ auf insgesamt 112000 Tonnen beliefen, während der Gesamtverbrauch in der Union im selben Zeitraum bei 941000 Tonnen lag (siehe Tabelle 3). Die Bedeutung der Ausfuhren in die Union, die Größe des Unionsmarkts und das Potenzial für einen weiteren Anstieg der chinesischen Ausfuhren in die Union machen den Unionsmarkt für chinesische Ausführer attraktiv.
- 4.4.
- Schlussfolgerung
- (113)
- Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass GFR sehr wahrscheinlich in erheblichen Mengen in die Union ausgeführt würden. Angesichts der erheblichen Dumpingspannen im UZÜ gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufhören dürfte. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China würde daher höchstwahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen.
- 5.
- SCHÄDIGUNG
- 5.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (114)
- Die gleichartige Ware wurde zu Beginn des Bezugszeitraums von neun Herstellern in der Union hergestellt, während einer von ihnen seine Produktion 2019 einstellte. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (115)
- Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 594500 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der vom Antragsteller vorgelegten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 76 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
- 5.2.
- Unionsverbrauch
- (116)
- Den Unionsverbrauch ermittelte die Kommission anhand von Eurostat-Daten, den vom Antragsteller übermittelten Daten und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
- (117)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (118)
- Der Unionsverbrauch ging von 2018 auf 2019 um 8 % zurück, bevor er 2020 drastisch einbrach (– 16 %). Der Rückgang im Jahr 2020 war vorübergehend und in erster Linie auf die weltweiten staatlichen Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen. Mehrere Großverwender von GFR in der EU, darunter die Schifffahrt und das Baugewerbe, mussten ihre Produktion vorübergehend drosseln oder einstellen. Die Automobilindustrie, auf die bis zu 45 % der Nachfrage in der EU entfallen, war der am stärksten betroffene GFR-Verwendersektor. Sie kam fast vollständig zum Stillstand. Im UZÜ waren jedoch bereits eine Erholung und ein Anstieg der Nachfrage zu verzeichnen (+ 20 % gegenüber 2020 und + 1 % gegenüber 2018).
- 5.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 5.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (119)
- Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und glich diese mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ) ab. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage von Eurostat-Daten, den vom Antragsteller übermittelten Daten und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
- (120)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (121)
- Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gingen 2020 infolge der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zurück (– 6 %). Im UZÜ stiegen die Einfuhren jedoch schneller als die Nachfrage (+ 31 % im Vergleich zu 2020 und + 23 % im Vergleich zu 2018). Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China auf 6,5 % im UZÜ (gegenüber 5,3 % im Jahr 2018).
- 5.3.2.
- Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (122)
- Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der Eurostat-Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
- (123)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (124)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China ohne Zölle war rückläufig und lag vor dem UZÜ durchweg unter dem Durchschnittspreis der Unionshersteller. Im UZÜ stieg er jedoch auf Jahresbasis um 46 % auf 1363 EUR/Tonne. Dieser Preis lag über dem Durchschnittspreis der Unionshersteller (1092 EUR/Tonne) und über den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union (1181 EUR/Tonne) im UZÜ. Werden zu diesen Preisen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und die geltenden kombinierten Maßnahmen hinzugerechnet, so lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union den Daten der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge sogar um 53 % über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Somit kam es im UZÜ weder zu einer Preisunterbietung noch zu einer Verhinderung der Preiserhöhung durch die chinesischen Einfuhren.
- 5.4.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
- (125)
- Die Einfuhren von GFR aus anderen Drittländern als der VR China stammten hauptsächlich aus Ägypten und Malaysia.
- (126)
- Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von GFR aus Drittländern entwickelten sich wie folgt:
- (127)
- Die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China beliefen sich im UZÜ auf insgesamt 454000 Tonnen, was einem Marktanteil von 48 % entspricht. Ein Viertel bzw. 26 % der Einfuhren aus Drittländern stammte aus dem Ausbau der chinesischen Produktionskapazitäten in Ägypten, für die seit Juni 2020 Ausgleichsmaßnahmen gelten. Auf die Einfuhren aus Ägypten entfielen im UZÜ 12,7 % des Marktanteils der Union. Die Preise der Einfuhren aus Ägypten lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
- (128)
- Weitere 30 % der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stammten aus Malaysia. Auf sie entfielen im UZÜ 14,4 % des Marktanteils der Union. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Malaysia lagen unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Beim Vergleich nach Warentyp lagen die malaysischen Preise (1056 EUR/Tonne) jedoch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, da nur ein Warentyp (Stapelfasern) eingeführt wurde, für den der Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ bei 1015 EUR/Tonne lag.
- (129)
- Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, auf die im gesamten Bezugszeitraum rund 4,5 % des Marktanteils in der Union entfielen, wurden nur im UZÜ zu Preisen verkauft, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
- (130)
- Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen infolge der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 im Jahr 2020 zurück (– 10 %) und stiegen im Jahr 2021 an (+ 33 % gegenüber 2020 und + 19 % gegenüber 2018). Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im gesamten Bezugszeitraum über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
- 5.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 5.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (131)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.
- (132)
- Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (133)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (134)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (135)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 5.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 5.5.2.1.
- Allgemeine Anmerkung
- (136)
- Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im gesamten Bezugszeitraum. Ab 2020 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union drastisch und er konnte sich 2021 (UZÜ) nicht vollständig erholen, was auf die COVID-19-bedingten Lockdowns und die daraus resultierende Einstellung der Tätigkeiten der Verwender zurückzuführen war.
- 5.5.2.2.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (137)
- Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (138)
- Die Unionsproduktion ging zwischen 2018 und 2020 um 23 % zurück, stieg dann aber zwischen 2020 und dem UZÜ um 18 % an, sodass sich für den gesamten Bezugszeitraum ein Rückgang von 9 % ergibt.
- (139)
- Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Kapazität im Jahr 2019 durch Umbaumaßnahmen (die GFR-Industrie benötigt beträchtliche langfristige Investitionen, um die Öfen in regelmäßigen Abständen erneuern und ihren Betrieb aufrechterhalten zu können). Allerdings musste ein Unionshersteller sein Werk im Sommer 2019 endgültig schließen. Insgesamt ging die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 3 % zurück.
- (140)
- Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich parallel zu den Produktions- und Kapazitätsveränderungen, d. h. sie ging aufgrund der durch COVID-19-bedingten Beschränkungen auf 70 % im Jahr 2020 zurück. Nach Aufhebung dieser Beschränkungen stieg die Kapazitätsauslastung im UZÜ auf 87 %. Aufgrund der technischen Beschränkungen bei der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Kapazitäten nach Aufhebung der durch COVID-19-bedingten Beschränkungen waren die Unionshersteller jedoch nicht in der Lage, ihre Produktion hinreichend zu steigern, um die steigende Nachfrage nach COVID-19 zeitnah zu decken.
- 5.5.2.3.
- Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum
- (141)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (142)
- Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 14 % zurück und stiegen dann aber zwischen 2020 und dem UZÜ um 6 % an, sodass sich für Bezugszeitraum ein Rückgang von 9 % ergibt.
- (143)
- Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht in vollem Umfang einen Nutzen aus dem Nachfrageanstieg ziehen konnte, was auf technische Sachzwänge bei der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Kapazitäten nach den Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen war (siehe Erwägungsgrund 140). Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Bezugszeitraums auf 45,3 % zurück, was einem Verlust von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums entspricht. Von diesen 5,0 Prozentpunkten entfielen 1,2 Prozentpunkte auf die Einfuhren aus China und 3,8 Prozentpunkte auf die Einfuhren aus anderen Drittländern.
- 5.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (144)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (145)
- Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Die Produktivität hat sich entsprechend der Entwicklung von Produktion und Beschäftigung entwickelt, d. h., sie ist zwischen 2018 und 2020 um 15 % gesunken und zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 19 % gestiegen.
- 5.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (146)
- Bei dieser Untersuchung wurden je nach Kategorie der GFR Dumpingspannen im Bereich von 50 % bis 54 % festgestellt. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union mögen durch die kombinierten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert worden sein, aber der Wirtschaftszweig der Union war immer noch nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten, und seine Preise blieben niedrig, auch wenn dies, wie in den Erwägungsgründen 168 bis 173 erläutert, durch andere Faktoren beeinflusst worden sein mag. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vom früheren Dumping erholt hat.
- 5.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 5.5.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (147)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (148)
- Der gewogene durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, blieb im Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau und lag auch in den Jahren 2019-2021 unter den Herstellkosten. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung zu derselben Ware(45) festgestellt, war die Tatsache, dass die Unionshersteller ihre Preise im Bezugszeitraum nicht anheben konnten, was einer Preisunterbietung gleichkam, auf das Marktverhalten und den Preisdruck zurückzuführen, den die chinesischen Ausführer in den Jahren vor dem UZÜ ausübten, und zwar in Verbindung mit den GFR-Einfuhren chinesischer Hersteller mit Sitz außerhalb Chinas, z. B. in Ägypten, deren Einfuhrpreise im gesamten Bezugszeitraum deutlich unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen.
- (149)
- Obwohl die Preise der chinesischen Ausfuhren auf dem Unionsmarkt im UZÜ deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, gewannen die chinesischen Ausführer Marktanteile hinzu, weil die Nachfrage nach der Aufhebung der meisten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 in der Union sprunghaft anstieg, was zu einem Produktionsanstieg bei den nachgelagerten Verwendern von GFR auf verschiedenen Ebenen führte. Auf allen Ebenen wurden Rohstoffe für die Produktion und zur Aufstockung erschöpfter Lagerbestände benötigt. Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner Jahres-/Halbjahresverträge mit den Verwendern eine solche verbesserte Marktlage nicht in vollem Umfang nutzen, während die chinesischen GFR-Hersteller zu Spotbedingungen lieferten. Dies hinderte die Unionshersteller daran, ihre Preise im Einklang mit dem Anstieg des Preisniveaus von GFR auf dem Markt zu erhöhen. Die Unionshersteller konnten ihre Verkaufspreise erst im vierten Quartal des UZÜ anheben, und zwar aufgrund von Anpassungsklauseln in ihren Verträgen mit den Verwendern.
- (150)
- Die durchschnittlichen Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 13 %. Der Spitzenanstieg von 16 % ist auf die vorübergehende Stilllegung von Kapazitäten als Reaktion auf die COVID-19-bedingten Lockdowns in den Verwenderindustrien im Jahr 2020 zurückzuführen (der hohe Fixkostenanteil in diesem Sektor macht ihn sehr anfällig für Schwankungen der Produktionsmengen). Auch wenn die Produktionsanlagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich wieder optimal ausgelastet waren, lagen die Durchschnittskosten aufgrund des starken Anstiegs der Energie- und bestimmter Rohstoffpreise (insbesondere Buchsen aus Rhodium und Platin(46)) höher als 2018 und 2019.
- 5.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (151)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (152)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 8 %.
- 5.5.3.3.
- Lagerbestände
- (153)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (154)
- Die Lagerbestände bewegten sich 2018 und 2019 auf einem normalen Niveau, während sie 2020 um die Hälfte zurückgingen und im UZÜ auf diesem niedrigen Niveau verharrten. Der Wirtschaftszweig der Union musste aufgrund staatlicher Lockdown-Maßnahmen erhebliche Mengen aus den Lagerbeständen verkaufen, während die Produktion im Jahr 2020 aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 weiter behindert wurde. Der Nachfrageanstieg im Jahr 2021, die weltweite Verknappung und die Unterbrechung der Lieferkette hinderten die Unternehmen daran, ihre Lagerbestände im UZÜ wieder auf ein normales Niveau aufzufüllen. Die Lagerbestände konnten nicht auf ein normales Niveau zurückgeführt werden und betrugen nur 10 % der Produktion, d. h. fast die Hälfte weniger als zu Beginn des Bezugszeitraums.
- (155)
- Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller stellte in der eingegangenen endgültigen Unterrichtung einen Flüchtigkeitsfehler bei der Angabe seiner Lagerbestände fest. Die Lagerbestände wurden berichtigt. Der Gesamttrend der Lagerbestände blieb unverändert.
- 5.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (156)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (157)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (158)
- Steigende Durchschnittskosten und die Unfähigkeit, den Durchschnittspreis anzuheben, führten in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums zu Verlusten für den Wirtschaftszweig der Union. Zwischen 2018 und 2019 ging die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 6,2 % auf 2,1 % zurück, gefolgt von einem deutlichen Rückgang auf – 17,6 % im Jahr 2020. Im UZÜ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Verluste (– 3,6 %), die jedoch geringer ausfielen als im Vorjahr.
- (159)
- Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität. Von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 ging der Cashflow auf 29 Mio. EUR im Jahr 2019 zurück, fiel dann auf 0,5 Mio. EUR im Jahr 2020 und stieg im UZÜ wieder auf rund 31 Mio. EUR an. Insgesamt ging der Cashflow im Bezugszeitraum um mehr als die Hälfte zurück.
- (160)
- Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller stellte in der eingegangenen endgültigen Unterrichtung einen Flüchtigkeitsfehler in Bezug auf die Höhe seines Cashflows fest. Der Cashflow wurde angepasst. So ging der Cashflow von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 auf 48,7 Mio. EUR im Jahr 2019 zurück, fiel dann auf 7,4 Mio. EUR im Jahr 2020 und stieg im UZÜ wieder auf rund 21 Mio. EUR an. Insgesamt hat sich der Cashflow im Berichtszeitraum mehr als halbiert. Der Trend blieb unverändert.
- (161)
- Der Wirtschaftszweig der Union benötigt beträchtliche langfristige Investitionen, um die Schmelzöfen in regelmäßigen Abständen erneuern und ihren Betrieb aufrechterhalten zu können. Aufgrund des schlechten Netto-Cashflows sanken die Investitionen jedoch von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 auf 29 Mio. EUR im Jahr 2019 und stiegen in den Folgejahren wieder auf über 30 Mio. EUR an. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 41 % zurück.
- (162)
- Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite sank von 10 % im Jahr 2018 auf 6,2 % im Jahr 2019 und weiter auf – 16,3 % im Jahr 2020. Insgesamt verschlechterte sich die Kapitalrendite im Bezugszeitraum und lag im UZÜ bei – 3,1 %.
- 5.6.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (163)
- Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück, und zwar von 6,2 % im Jahr 2018 auf – 3,6 % im UZÜ. Die negative Rentabilität zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ besonders prekär war.
- (164)
- Die rückläufigen Absatzmengen und die sinkenden Preise führten zur Verschlechterung aller Leistungsindikatoren. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Teil seines Marktanteils, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte. Neben den Verlusten gingen auch die Beschäftigung und die Kapazitätsauslastung zurück. Die Schlussbestände konnten sich nicht auf ihr normales Niveau erholen. Der Cashflow ging im UZÜ gegenüber 2018 um 62 % zurück. Die Kapitalrendite sank von 10 % im Jahr 2018 auf – 3,1 %.
- (165)
- Die rückläufige Produktion hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig, wie die Verluste in den Jahren 2020-2021 zeigen, da die Fixkosten hoch waren und die Produktion nicht flexibel zurückgeführt werden konnte, weil die Öfen in diesem spezifischen Produktionsprozess voll ausgelastet werden müssen.
- (166)
- Selbst unter solchen ungünstigen Umständen waren kontinuierliche Investitionen erforderlich, vor allem um Öfen zu ersetzen, deren Lebensdauer streng begrenzt ist. Dies führte zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Hersteller.
- (167)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
- 6.
- SCHADENSURSACHE
- (168)
- Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.
- (169)
- In den Jahren vor dem UZÜ trug die anhaltende Präsenz chinesischer Einfuhren, die Preisdruck auf dem EU-Markt ausübten, eindeutig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Angesichts der nicht schädigenden Preise der chinesischen Einfuhren im UZÜ, die deutlich über den Verkaufspreisen und den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen und somit keinen Druck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, prüfte die Kommission jedoch, ob die Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus China verursacht worden sein könnte. Dazu gehörten folgende Faktoren: Einfuhren aus Ägypten infolge der Ausweitung der chinesischen Produktionskapazität, Anstieg der Herstellkosten in der Union, die Bedingungen in den Verträgen mit den Verwendern.
- (170)
- Die chinesischen GFR-Hersteller mit Sitz außerhalb Chinas, nämlich in Ägypten, hatten im UZÜ weiterhin einen Marktanteil von 12,7 %, und ihre Einfuhrpreise lagen deutlich unter den Preisen der anderen Länder und des Wirtschaftszweigs der Union. Der von den chinesischen GFR-Herstellern mit Sitz außerhalb Chinas ausgehende Preisdruck hielt somit während des gesamten Bezugszeitraums an. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der vorausgegangenen Untersuchung betreffend dieselbe Ware(47).
- (171)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 149 erläutert, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums (2020 bis UZÜ) aufgrund der weltweiten Verknappung, die durch die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie verursacht wurde, auf der Absatzseite erholen, musste aber gleichzeitig steigende Herstellkosten verkraften, z. B. höhere Fixkosten infolge der vorübergehenden Stilllegung von Kapazitäten als Reaktion auf die COVID-19-bedingte Schließung von Verwenderindustrien und höhere Energie- und Rohstoffkosten. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Produktion sofort erheblich zu steigern, da er Zeit benötigte, um die ungenutzten Kapazitäten wieder in Betrieb zu nehmen. Infolgedessen waren die Verwender in der Union vorübergehend gezwungen, eingeführte Waren aus China zu deutlich höheren Preisen zu kaufen, was zu einem Anstieg des chinesischen Marktanteils auf 6,5 % im UZÜ führte.
- (172)
- Außerdem hatte der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, langfristige Verträge mit den Verwendern, sodass er seine Verkaufspreise nicht sofort erhöhen konnte, um aus der verbesserten Marktlage und dem Ausbleiben schädigender chinesischer Preise Nutzen zu ziehen. Auf der anderen Seite konnten die chinesischen GFR-Hersteller flexibel zu Spotbedingungen liefern und ihre Preise entsprechend dem Marktniveau anheben. Folglich waren alle finanziellen Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ.
- (173)
- Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ erlittene Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren aus China zugerechnet werden kann und dass andere Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ beeinflussten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ erlittenen Schädigung abschwächten.
- (174)
- Die Kommission untersuchte ferner im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
- 7.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS CHINA VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG
- (175)
- Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung zu ermitteln, prüfte die Kommission die folgenden Faktoren: a) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen, b) Attraktivität des Unionsmarkts, c) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China.
- 7.1.1.
- Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen
- (176)
- Die Untersuchung ergab, dass die CIF-Preise der gedumpten Einfuhren aus China im letzten Jahr des Bezugszeitraums, d. h. zwischen 2020 und dem UZÜ, erheblich stiegen (um 46 %). Dieser Anstieg war jedoch in erster Linie auf den außergewöhnlichen Anstieg der Frachtkosten im UZÜ zurückzuführen. Tatsächlich stieg der geschätzte chinesische Preis auf der Stufe ab Werk zwischen 2020 und 2021 nur um 5 % und lag mit rund 907 EUR/Tonne deutlich unter dem durchschnittlichen Preis ab Werk der Unionshersteller (1092 EUR/Tonne). Wären die Frachtkosten von 2020 bis 2021 unverändert geblieben, hätten die chinesischen Einfuhren ohne Zölle die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 21,1 % unterboten und wären wie in den Jahren vor dem UZÜ unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union geblieben.
- (177)
- Darüber hinaus war der Anstieg der Frachtkosten außergewöhnlich und vorübergehend, da sie sich zwischen 2020 und 2021 versiebenfachten und ab November 2022 wieder auf das Ausgangsniveau von 2020 zurückgingen(48). Dementsprechend gingen auch die Preise der chinesischen Einfuhren ab November 2022 zurück, und Anfang 2023 erreichten die CIF-Preise der chinesischen Einfuhren wieder das Niveau des Preises des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ, nämlich 1093 EUR/Tonne. Anfang 2023 lagen die Preise der chinesischen Einfuhren erneut um 14,9 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union in der Zeit nach dem UZÜ und deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ (durchschnittlich 1181 EUR/Tonne im Jahr 2022) und nach dem UZÜ (durchschnittlich 1445 EUR/Tonne im Jahr 2022)(49).
- (178)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Einfuhrpreise auf der CIF-Stufe aufgrund der gestiegenen Frachtkosten vorübergehend anstiegen, dass sie aber, sobald diese Kosten im November 2022 wieder auf ihr ursprüngliches Niveau zurückgegangen waren, begannen, wieder auf das Niveau vor dem UZÜ zu sinken, wodurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und gedrückt wurden. Angesichts des außergewöhnlichen und vorübergehenden Anstiegs der Preise der chinesischen Einfuhren im UZÜ und ihrer Entwicklung nach dem UZÜ ist es wahrscheinlich, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen und diesen vom Markt verdrängen würden.
- 7.1.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (179)
- Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und seiner Preise attraktiv, da der Unionsverbrauch hoch ist und die Preise in der Union höher sind als in anderen wichtigen Ausfuhrländern Chinas. Den Ausfuhrstatistiken der GTA-Datenbank(50) zufolge lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union im UZÜ durchschnittlich 26 % über den Preisen der chinesischen Ausfuhren auf die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte neben der Union (die Vereinigten Staaten, Südkorea und Indien). Dies macht den Unionsmarkt zu einem lukrativeren Ziel als andere Drittlandsmärkte. Der Unionsmarkt war bereits im UZÜ der zweitgrößte Bestimmungsort für Ausfuhren von GFR aus China. Außerdem ist China nach Malaysia und Ägypten der drittgrößte Ausführer von GFR in die Union.
- (180)
- Darüber hinaus ergab die Analyse der Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, dass die Einfuhren aus China von rund 61000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 91000 Tonnen im Jahr 2022 (d. h. um 50 %) drastisch angestiegen waren, was die Attraktivität des Unionsmarkts für die chinesischen GFR-Hersteller verdeutlicht.
- (181)
- Die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische GFR-Hersteller wird auch dadurch bestätigt, dass CPIC und die CNBM Group (wichtige chinesische GFR-Hersteller) kurz nach der Einführung der Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen gegen China im Dezember 2014 erhebliche Investitionen getätigt haben, um mit umfangreichen GFR-Ausfuhren aus Werken in Bahrain und Ägypten zu beginnen und den europäischen Markt zu beliefern. Wie eine vorausgegangene Untersuchung zu derselben Ware(51) bestätigte, wurde das Werk in Ägypten von der CNBM Group mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet, GFR auf den Unionsmarkt zu verkaufen, um die geltenden Zölle auf die Einfuhren aus China zu umgehen.
- (182)
- Angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf die Marktgröße, die historischen Handelsströme und die Entwicklung dieser Handelsströme nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erhebliche Mengen, die derzeit auf anderen Märkten verkauft werden, auf den Unionsmarkt umgelenkt würden.
- 7.1.3.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
- (183)
- Den Angaben des Antragstellers zufolge betrug die Überkapazität in China mindestens 1,1 Mio. Tonnen, was mehr als 100 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach. Trotz der strukturellen Überkapazität auf dem chinesischen Inlandsmarkt bauten die Hersteller auch nach dem UZÜ bestehende Kapazitäten aus oder kündigten neue Kapazitäten an. Sollte es zu den angekündigten Kapazitätsausweitungen kommen, würde sich die chinesische Überkapazität auf 2,6 Mio. Tonnen belaufen, was mehr als dem Doppelten des gesamten Unionsverbrauchs im UZÜ entspräche.
- (184)
- Angesichts der beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die bestehenden Kapazitätsreserven aus China auf den Unionsmarkt verlagert würden.
- 7.2.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung
- (185)
- Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürften die Einfuhren von GFR aus China in die Union angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts und der großen Kapazitätsreserven in China erheblich ansteigen, und zwar zu gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und drücken würden. Die chinesischen Ausfuhren in die Union würden rasch einen noch größeren Marktanteil gewinnen, zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit einem sofortigen Rückgang seiner Verkaufsmengen und einem Anstieg seiner Fixkosten je Einheit konfrontiert wäre. Der Anstieg der Fixkosten bei gleichzeitigem Rückgang der Verkaufspreise würde sich unmittelbar negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, die im UZÜ weiterhin negativ war. Infolgedessen würde der Wirtschaftszweig der Union weitere Verluste erleiden, und seine Existenzfähigkeit wäre gefährdet.
- (186)
- Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach zu schädigenden Preisen erheblich ansteigen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und drücken würden, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte und die bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung noch verstärken würde.
- 8.
- UNIONSINTERESSE
- (187)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- 8.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (188)
- Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten chinesischen Einfuhren von GFR führen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten und drücken würden, wodurch die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch verschärft würde.
- (189)
- Die Kommission zog daher den Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.
- 8.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (190)
- Die Kommission forderte alle unabhängigen Einführer auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Nur ein Einführer meldete sich als interessierte Partei, beantwortete aber den Fragebogen nicht.
- (191)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass GFR in hohem Maße standardisiert sind, sodass Bezugsquellen ohne Weiteres gewechselt werden können.
- (192)
- Auf dieser Grundlage und da alternative Bezugsquellen verfügbar sind, die keinen Maßnahmen unterworfen sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer hatten und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diese nicht übermäßig beeinträchtigen würde.
- 8.3.
- Interesse der Verwender
- (193)
- Nur drei einzelne Verwender und ein Verwenderverband(52) meldeten sich als interessierte Parteien, beantworteten aber nicht den Fragebogen der Kommission.
- (194)
- Der Verwenderverband befürwortete die Maßnahmen und wies darauf hin, dass die GFR-Hersteller in der Union die treibende Kraft für Forschung und Entwicklung sowie für Innovation seien.(53) Ohne sie würden die nachgelagerte Gewebeindustrie und die Innovation in diesem Sektor zum Stillstand kommen. Sollte der Wirtschaftszweig der Union seine Tätigkeit einstellen, wäre die EU-Gewebeindustrie fast vollständig von der Lieferung von Rovings durch staatseigene Unternehmen in China abhängig, was sie in eine äußerst verwundbare Lage bringen würde. Dieses Risiko wurde bereits während der COVID-19-Pandemie deutlich, als mehrere Gewebehersteller in der Union von ihren Roving-Lieferanten in China Absagen erhielten mit dem Hinweis, dass sie ausländische Abnehmer erst beliefern würden, wenn die inländische Knappheit behoben sei. Die Überlebenschancen der nachgelagerten Gewebeindustrie in der Union hängen daher auch von der Existenzfähigkeit der GFR-Industrie in der Union ab.
- (195)
- Da sich keine einzelnen Verwender meldeten, sind die besten verfügbaren Daten, über die die Kommission diesbezüglich verfügt, die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen: aus der Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission, in der der Schluss gezogen wurde, dass die Ausweitung der Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte, sowie aus der Antisubventionsuntersuchung, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, in der der Schluss gezogen wurde, dass angesichts der alternativen Bezugsquellen, für die keine Maßnahmen gelten, und da keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund der gegenüber den Einfuhren eingeführten Maßnahmen von den Verwendern nicht absorbiert werden konnten, die negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht eindeutig belegten, dass die Anwendung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.
- 8.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (196)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in China sprechen.
- 9.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (197)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.
- (198)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (199)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (200)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (201)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (202)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten(54). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (203)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Geringfügige Berichtigungen der Daten des Wirtschaftszweigs der Union wurden in dieser Verordnung berücksichtigt, und es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
- (204)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (205)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates vom 9. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 2).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission vom 24. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10).
- (7)
ABl. C 167 vom 21.4.2022, S. 20.
- (8)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2595
- (9)
Seit dem 1. Januar 2022 sind Matten nicht mehr unter dem KN-Code 70193100, sondern unter den KN-Codes 70191400 und 70191500 eingereiht. Bis zum 31. Dezember 2021 waren die betreffenden TARIC-Codes 7019310010 und 7019310090. Seit dem 1. Januar 2022 lauten diese TARIC-Codes 7019140010, 7019140090, 7019150010 und 7019150090.
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).
- (11)
Ebd., Erwägungsgründe 161-162 und 167.
- (12)
Ebd., Erwägungsgründe 116-119.
- (13)
Ebd., Erwägungsgründe 120-122. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei Chinas spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Chinas Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Folien aus Aluminium und die Lieferanten ihrer Betriebsmittel.
- (14)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission, Erwägungsgründe 123-138.
- (15)
Ebd., Erwägungsgründe 139-142.
- (16)
Ebd., Erwägungsgründe 143-145.
- (17)
Ebd., Erwägungsgründe 146-155.
- (18)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
- (19)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.
- (20)
Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (21)
Abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (22)
Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tg/art/2021/art_ba8afb04dc694ad8a5830f15bd5ffda7.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (23)
Siehe den 14. Fünfjahresplan über Baumaterialien in der Provinz Shandong, Kapitel IV, Abschnitt 4; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211129/1190544.shtml (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (24)
Siehe den 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung strategischer und aufstrebender Industrien in der Provinz Chongqing, abrufbar unter: http://www.cq.gov.cn/zwgk/zfxxgkzl/fdzdgknr/ghxx/zxgh/202203/t20220318_10526318.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (25)
Dreijähriger Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi: „Die Industrie für neue Werkstoffe energisch ausbauen. Mit dem Fokus auf dem Durchbruch von Spitzentechnologien und der Entwicklung von Spitzenprodukten soll der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Hochleistungsstahlwerkstoffen, hochwertigen Nichteisenmetallwerkstoffen, hochwertigen Kalziumkarbonatwerkstoffen, Materialien für neue Energiebatterien, Hochleistungsglasfaserverbundwerkstoffen, Graphen usw. liegen. Bis 2023 wird der Produktionswert der Industrie für neue Werkstoffe auf 133 Mrd. RMB und die Wertschöpfung auf 44 Mrd. RMB gestiegen sein.”
- (26)
Das 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung hochwertiger neuer Werkstoffe in der Provinz Hubei: „Schwerpunkt auf die Förderung der intelligenten Produktionstechnologie von Glasfaser-Großöfen, Glasfaserprodukten und -technologien für 5G usw. legen und die gemeinsame wissenschaftliche Forschung mit Unternehmen als Hauptorgan unterstützen.”
- (27)
Das 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung hochwertiger neuer Werkstoffe in der Provinz Zhejiang: „Sich hauptsächlich auf die Tongxiang Economic Development Zone [in der sich Jushi befindet (von der Kommission zur Erläuterung hinzugefügt)] stützen, sich auf Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe, Hochleistungs-Energiebatterie-Materialien, hochmoderne neue Werkstoffe und andere Teilbereiche konzentrieren, um eine Industriekette für Hochleistungsglasfaser und Verbundwerkstoffe und eine Industriekette für Hochleistungs-Energiebatterie-Materialien und nachgelagerte Produkte zu schaffen und somit eine Verbesserung der Wertschöpfungskette zu erreichen.”
- (28)
Siehe f10.eastmoney.com/f10_v2/CompanyManagement.aspx?code = sh600176 (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (29)
Siehe https://www.ctgf.com/contents/12/8897.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (30)
Siehe https://www.cpicfiber.com/index/listr/s/107/id/2937.html (abgerufen am 26. Oktober 2022) und f.dfcfw.com/pdf/H2_AN202202221548514546_1.pdf (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (31)
Siehe die Satzung des Unternehmens, abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202203181553440430_1.pdf?1647632338000.pdf (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (32)
Artikel auf der Taishan-Website, abrufbar unter: https://www.ctgf.com/contents/16/6469.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).
- (33)
Siehe den Dreijährigen Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi.
- (34)
TÜİK, Ekonomik faaliyete göre haftalık fiili çalışma süresi ve aylık ortalama işgücü maliyeti, 2020, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Isgucu-Maliyeti-Istatistikleri-2020-37495.
- (35)
TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.
- (36)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).
- (37)
TÜİK, Ekonomik faaliyete göre haftalık fiili çalışma süresi ve aylık ortalama işgücü maliyeti, 2020, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Isgucu-Maliyeti-Istatistikleri-2020-37495.
- (38)
TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.
- (39)
TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.
- (40)
Anhang 10 des Überprüfungsantrags.
- (41)
Informationen auf achtstelliger Ebene für die drei GFR-Kategorien (d. h. Stapelfasern, Glasseidenstränge (Rovings) und Matten) aus dem Global Trade Atlas. Die Preisinformationen auf KN-Ebene
- (42)
Daten entnommen von Eurostat.
- (43)
Abschnitt 4.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 14).
- (44)
Anhang 10 des Überprüfungsantrags.
- (45)
Erwägungsgrund 283 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.
- (46)
Buchsen aus Rhodium und Platin werden bei der Glasfaserherstellung verwendet, um die Temperatur des heißen Filaments beim Durchgang durch die Faser zu kontrollieren.
- (47)
Erwägungsgründe 279-281 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.
- (48)
Basierend auf dem Weltcontainerindex von Shanghai nach Genua und Rotterdam.
- (49)
Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern monatlich nach dem UZÜ übermittelten Daten.
- (50)
Die Statistiken waren auf der Ebene der sechsstelligen HS-Codes verfügbar und umfassten daher eine wesentlich größere Bandbreite von Waren als die überprüfte Ware.
- (51)
Erwägungsgrund 296 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.
- (52)
Tech-Fab Europe, ein Verband von Unionsherstellern technischer Gewebe.
- (53)
Aus technischer Sicht hängt die Entwicklung neuer und besserer Produkte und Anwendungen von der Wechselwirkung der Rovings mit Harzen und anderen Materialien sowie von der Festigkeit ab, die der Webprozess einem Gewebe verleihen kann.
- (54)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (55)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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