ANHANG VO (EU) 2023/1455

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.
3b301 Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel:

Co(CH3COO)2 x 4H2O

CAS-Nummer: 6147-53-1

Analysemethoden (1)

Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere - - 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.
3b302 Cobalt(II)carbonat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 45 % - 48 % Cobalt

Cobaltcarbonat mindestens 75 %

Cobalthydroxid: 3 % - 15 %

Wasser: höchstens 6 %

Partikel < 11 μm: unter 90 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Analysemethoden (1)

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere - - 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.
3b303 Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel:

2CoCO3 x 3Co(OH)2 x H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8

Analysemethoden (1)

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere - - 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.
3b305 Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 95 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoSO4 x 7H2O

CAS-Nummer: 10026-24-1

Analysemethoden (1)

Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere - - 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

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