Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.
|
3b301 |
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 1 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel:
Co(CH3COO)2 x 4H2O
CAS-Nummer: 6147-53-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere |
- |
- |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
-
2.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
3.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028. |
3b302 |
Cobalt(II)carbonat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 45 % - 48 % Cobalt
Cobaltcarbonat mindestens 75 %
Cobalthydroxid: 3 % - 15 %
Wasser: höchstens 6 %
Partikel < 11 μm: unter 90 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: CoCO3
CAS-Nummer: 513-79-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere |
- |
- |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
3.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028. |
3b303 |
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 98 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel:
2CoCO3 x 3Co(OH)2 x H2O
CAS-Nummer: 51839-24-8
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere |
- |
- |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
3.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028. |
3b305 |
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 95 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: CoSO4 x 7H2O
CAS-Nummer: 10026-24-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere |
- |
- |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
3.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028. |