Präambel VO (EU) 2023/1462

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weit verbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilt, hat der Rat am 18. Januar 2012 den Beschluss 2013/255/GASP(1) und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012(2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen.
(2)
In Anbetracht der sich verschlechternden Lage in Syrien und der weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Einsatzes chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung, hat der Rat weitere Namen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.
(3)
Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die katastrophalen Bedingungen verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert.
(4)
In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er hat alle dazu aufgerufen, den Opfern des Erdbebens in Syrien unabhängig davon, wo sie sich befinden, Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren, und appellierte an die humanitäre Gemeinschaft, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.
(5)
Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien ergriffen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Personen nicht behindern. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es in Bezug auf individuelle Maßnahmen Ausnahmen, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.
(6)
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408(3) und die Verordnung (EU) 2023/407(4) angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 24. August 2023, zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Aktivitäten beteiligt sind, gelten sollte.
(7)
Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, sollte diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 4).

(4)

Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 1).

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