Artikel 2 VO (EU) 2023/1470

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Wohnraum” bezeichnet eine eigenständige unbewegliche Wohneinheit, die entweder Teil eines Wohnblocks ist oder auf einem eigenen Grundstück errichtet wird, und die für die Nutzung durch einen privaten Haushalt geeignet ist und Wohnungsdienstleistungen erbringen kann;
2.
„Wohngenossenschaft” bezeichnet einen Rechtsträger, der jedem seiner Anteilseigner das Recht einräumt, einen bestimmten Wohnraum in der Genossenschaft zu nutzen;
3.
„gehandelter Wohnraum” bezeichnet einen Wohnraum, bei dem das rechtliche Eigentum infolge eines Verkaufsgeschäfts einschließlich des Kaufs von Anteilen an einer Wohngenossenschaft, welcher das Recht zur Nutzung von Wohnraum in der Genossenschaft verleiht, übertragen wurde;
4.
„neu gebauter Wohnraum” bezeichnet gehandelten Wohnraum, der neu errichtet wird oder durch den Umbau eines bestehenden Nichtwohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das Teil eines bestehenden Wohngebäudes ist, geschaffen wird;
5.
„bestehender Wohnraum” bezeichnet aus dem vorhandenen Wohnungsbestand stammenden gehandelten Wohnraum;
6.
„Teilindex” bezeichnet jeweils den Preisindex für eine der in den Artikeln 3 und 11 dieser Verordnung genannten Ausgabenkategorien;
7.
„Elementaraggregat” bezeichnet das kleinste in einem Index vom Laspeyres-Typ verwendete Aggregat;
8.
„Marktpreis” bezeichnet den Geldbetrag, den ein kaufwilliger Käufer bezahlt, um eine Ware, eine Dienstleistung oder einen Vermögenswert von einem veräußerungswilligen Verkäufer zu erwerben, wenn der Austausch zwischen unabhängigen Parteien ausschließlich aufgrund kommerzieller Erwägungen erfolgt;
9.
„Zielgrundgesamtheit des HPI” bezeichnet sämtlichen zu Marktpreisen gehandelten Wohnraum, unabhängig von dem institutionellen Sektor, von dem er gekauft wurde, und unabhängig vom Zweck des Kaufs, wobei

a)
die kaufende Partei ein privater Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/792 ist;
b)
der Gegenstand der Transaktion jede Art von neu gebautem Wohnraum oder bestehendem Wohnraum ist;
c)
der Wohnraum sich im Wirtschaftsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/792 befindet;
d)
es sich bei der Transaktion um eine monetäre Transaktion handelt;

10.
„HPI-Ausgabenanteil” bezeichnet einen Prozentsatz der Gesamtausgaben privater Haushalte für den Kauf von Wohnraum, der zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehört;
11.
„Schicht” bezeichnet eine Untergruppe von Elementen, die zur Zielgrundgesamtheit des HPI oder des OOH-Preisindexes innerhalb eines Elementaraggregats gehören, für die ein um Qualitätsunterschiede bereinigter Preisindex berechnet und der ein Gewicht zugewiesen wird;
12.
„Qualitätsunterschied zwischen gehandeltem Wohnraum” bezeichnet einen Unterschied zwischen der Art, den physischen Merkmalen, dem Alter oder der Lage von gehandeltem Wohnraum in zwei Zeiträumen, wenn dies aus Sicht des Käufers relevant ist;
13.
„Wohnraumtyp” bezeichnet eine Kategorie von Wohnraum mit gemeinsamen Merkmalen. Die zwei wichtigsten Wohnraumtypen sind Wohnungen und Häuser. Je nach den Gegebenheiten des Landes kann zwischen weiteren Typen, wie freistehenden Häusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, unterschieden werden;
14.
„Transaktionspreis” bezeichnet den von einem privaten Haushalt für den Kauf von Wohnraum gezahlten Gesamtpreis, einschließlich Mehrwertsteuern und abzüglich die Wohnraumendpreise beeinflussender Beihilfen, welcher gegebenenfalls sowohl den Preis der Struktur als auch den Preis des Grundstücks, auf dem diese errichtet ist, umfasst;
15.
„Mehrwertsteuer” bezeichnet eine auf Waren und Dienstleistungen stufenweise bei den Unternehmen erhobene und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragene Steuer im Sinne des Anhangs A Kapitel 4 Nummer 4.17 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
16.
„hedonischer Index” bezeichnet einen Preisindex, bei dem eine hedonische Regression als Instrument für die Erstellung verwendet wird. Eine hedonische Regression bezieht sich auf die statistische Analyse einer funktionalen Form, die zur Schätzung der Auswirkungen preisbestimmender Merkmale auf den Preis von Wohnraum verwendet wird;
17.
„geschichteter Medianindex oder mittlerer Index” bezeichnet einen Preisindex, der auf der Grundlage eines Maßes für die zentrale Tendenz erstellt wird und für jede Schicht des zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehörenden gehandelten Wohnraums, bei dem es keine signifikanten Qualitätsunterschiede gibt, berechnet wird;
18.
„Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet” bezeichnet eine Methode zur Erstellung eines Preisindexes, bei dem die Transaktionspreise aus wiederholten Verkäufen desselben Wohnraums oder die tatsächlichen Transaktionspreise mit Bewertungen zur Berechnung der Preismessziffern für denselben Wohnraum verglichen werden;
19.
„Selbstnutzer von Wohneigentum” bezeichnet private Haushalte, die in Wohnraum leben, der ihr Eigentum ist;
20.
„neuer Wohnraum” bezeichnet Wohnraum, bei dem, wenn er zur Nutzung bereitsteht, davon ausgegangen wird, dass er eine neue Wohnungsdienstleistung erbringt, und der als Ergänzung zum bestehenden Wohnungsbestand betrachtet wird;
21.
„Fertighaus” bezeichnet ein Haus, das außerhalb der Baustelle gefertigt wird und zur Montage bereit ist;
22.
„selbstgebauter Wohnraum” bezeichnet Wohnraum, der von einem privaten Haushalt zur eigenen Nutzung, entweder durch eigene Arbeit beziehungsweise die Beauftragung eines professionellen Bauunternehmers oder durch den Kauf eines Fertighauses errichtet wird, wobei das Grundstück unabhängig vom Gebäude erworben wird;
23.
„größere Renovierungen” bezeichnet Verbesserungen, die den der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen zugrunde liegenden Standard von Wohnraum erhöhen oder dessen voraussichtliche Nutzungsdauer erheblich verlängern und damit dessen Wert erhöhen, und die über die Tätigkeiten hinausgehen, die erforderlich sind, um den Wohnraum weiterhin funktionsfähig und nutzbar zu erhalten;
24.
„größere Reparaturen und Instandhaltung” bezeichnet Arbeiten, die in der Regel vom Wohnraumeigentümer durchgeführt werden, um den Wohnraum in seinen ursprünglichen Zustand oder den Zustand nach der letzten größeren Renovierung zurückzuführen, was dazu beiträgt, seine Lebensdauer zu verlängern, ohne aber seinen Wert im Vergleich zum ursprünglichen Zustand oder zum Zustand nach der letzten größeren Renovierung zu erhöhen;
25.
„Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum” bezeichnet eine von einem Wohnraumeigentümer abgeschlossene Sachversicherung gegen Feuer, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl und Vandalismus, die in der Regel die Gebäudestruktur und unbewegliche Teile, wie etwa Einbauküchen und -schränke, abdeckt;
26.
„Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes” bezeichnet alle Transaktionen, die in den Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum gemäß der Definition im Anhang enthalten sind;
27.
„OOH-Ausgabenanteil” bezeichnet einen Prozentsatz der Gesamtausgaben privater Haushalte für Transaktionen, die zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes gehören;
28.
„Erzeugerpreisindex für das Baugewerbe” bezeichnet einen Index, der die Entwicklung der vom Kunden an das Bauunternehmen gezahlten Preise nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission(2) zeigt;
29.
„Produktangebot” bezeichnet ein Produkt, das durch seine Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen definiert ist und für das ein Preis beobachtet wird;
30.
„homogenes Produkt” bezeichnet eine Gruppe von Produktangeboten, die sich in Bezug auf die Qualität nicht erheblich unterscheiden und für die ein Durchschnittspreis berechnet wird;
31.
„Einzelprodukt” bezeichnet ein Produktangebot oder homogenes Produkt;
32.
„beobachteter Preis” bezeichnet den Preis eines einzelnen Produkts, der vom Mitgliedstaat für die Erstellung bestimmter Teilindizes des OOH-Preisindexes verwendet wird;
33.
„Zielstichprobe des OOH-Preisindexes” bezeichnet eine Gruppe von gehandeltem Wohnraum und Einzelprodukten, die Transaktionen aus der Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes zugehörig sind und deren Preisdaten für die Erstellung des OOH-Preisindexes verwendet werden;
34.
„Ersatzprodukt” bezeichnet ein Einzelprodukt, das ein anderes Einzelprodukt in der Zielstichprobe des OOH-Preisindexes ersetzt;
35.
„geschätzter Preis” bezeichnet einen Preis, der auf einem geeigneten Schätzverfahren beruht;
36.
„tatsächliche Prämien” bezeichnet die für eine bestimmte Versicherungspolice zum Erwerb eines Versicherungsschutzes für einen festgelegten Zeitraum entrichteten Beträge;
37.
„verkaufsfördernde Leistung” bezeichnet eine — häufig vorübergehende — Änderung der Merkmale eines Einzelprodukts durch eine Erhöhung der Produktmenge, die kostenlose Beigabe eines anderen Einzelprodukts oder sonstiger, dem Kunden angebotener Vorteile;
38.
„Qualitätsunterschied” bezeichnet einen Unterschied zwischen zwei Einzelprodukten in Bezug auf Merkmale, Zeitpunkt, Ort des Kaufs oder Lieferbedingungen, sofern dies aus der Sicht des Verbrauchers relevant ist;
39.
„Elementarpreisindex” bezeichnet einen Index für ein Elementaraggregat oder einen Index für eine Schicht innerhalb eines Elementaraggregats;
40.
„Transitivität” bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index, der die Zeiträume a und b indirekt über den Zeitraum c vergleicht, mit dem Index identisch ist, der die Zeiträume a und b direkt vergleicht;
41.
„Zeitumkehr” bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index zwischen den beiden Zeiträumen a und b mit dem Kehrwert desselben Indexes zwischen den beiden Zeiträumen b und a identisch ist;
42.
„Revision” bezeichnet eine Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Preisindizes oder Gewichte;
43.
„vorläufige Daten” bezeichnet Preisindizes und Gewichte, die ein Mitgliedstaat in einem darauffolgenden Quartal finalisieren soll;
44.
„unterstelltes Dienstleistungsentgelt” bezeichnet die Produktion von Versicherungsgesellschaften nach Anhang A Nummer 16.51 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).

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