Artikel 4 VO (EU) 2023/1470
Gewichte, die die Struktur der Ausgaben für Käufe von Wohnraum widerspiegeln
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Satz von Gewichten für den HPI gemäß den in Artikel 3 festgelegten Ausgabenkategorien.
(2) Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate, die die Struktur der Wohnraumausgaben widerspiegeln, wie folgt ab:
- a)
- Datenquellen, die Informationen über die Ausgaben der privaten Haushalte für gehandelten Wohnraum liefern, die im Jahr t-1 oder im Jahr t-2 zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehören, werden verwendet, um die Ausgabenanteile des HPI-Teilindexes zu ermitteln und diese auf die Elementaraggregate des Teilindexes zu verteilen;
- b)
- die auf Daten aus dem Jahr t-2 beruhenden Ausgabenanteile des HPI werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;
- c)
- die Ausgabenanteile des HPI für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem vierten Quartal des Jahres t-1 angepasst.
(3) Die Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.
(4) Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist gleich 1000.
(5) Das Gewicht des Teilindexes ist gleich der Summe der Gewichte für Elementaraggregate, zwischen denen in der jeweiligen Ausgabenkategorie unterschieden wird.
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden Schichtgewichte, die für die Ausgaben der privaten Haushalte für gehandelten Wohnraum repräsentativ sind, der zur Zielgrundgesamtheit des HPI im Vergleichszeitraum oder in einem höchstens zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegenden Zeitraum gehört.
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