Präambel VO (EU) 2023/1470

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI), des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) und des Häuserpreisindexes (HPI) festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/792 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des HPI und des OOH-Preisindexes festlegen.
(3)
Gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/792 aktualisieren die Mitgliedstaaten jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für den HPI und den OOH-Preisindex. Daher ist es notwendig, dass einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festgelegt werden.
(4)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/792 sind der HPI und der OOH-Preisindex jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/792 die Methoden für die Erstellung von Teilindizes und Elementarpreisindizes genauer festlegen.
(5)
Preisindizes für Käufe von Wohnraum sollten für alle relevanten Transaktionen repräsentativ sein. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Repräsentativität der verwendeten Datenquellen genauer festlegen.
(6)
Preisindizes für Käufe von Wohnraum sollten nicht durch Unterschiede beeinträchtigt werden, die hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums bestehen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Datenerhebung und die Erstellung von Indizes genauer festlegen.
(7)
Gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/792 misst der HPI Veränderungen der Transaktionspreise von Wohnraum, den private Haushalte kaufen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Behandlung von zur Berechnung des HPI verwendeten Preisen genauer festlegen.
(8)
Mit dem OOH-Preisindex sollen die Relevanz und die Vergleichbarkeit des HVPI verbessert werden. Daher ist es für die Erstellung des OOH-Preisindexes erforderlich, einen Methodikrahmen festzulegen, der mit einem Methodikrahmen für die Erstellung des HVPI kohärent ist.
(9)
Die Kommission kam ihrem Bericht über die Eignung des OOH-Preisindexes für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI(2) zu dem Schluss, dass der OOH-Preisindex derzeit nicht für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/792 sollte die Kommission die für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlichen Arbeiten zur Methodik in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank und den Mitgliedstaaten fortsetzen.
(10)
Da nicht alle Transaktionen in der Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes beobachtet werden können, sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Stichprobenziehung genauer festlegen.
(11)
Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/792 misst der OOH-Preisindex die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Behandlung von zur Berechnung des OOH-Preisindexes verwendeten Preisen genauer festlegen.
(12)
Der OOH-Preisindex sollte ein Maß für reine Preisänderungen ohne Berücksichtigung von Änderungen der Qualität darstellen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/792 weitere Vorschriften für Ersetzungen und Qualitätsanpassungen festlegen, die für andere Güter als Wohnraum gelten sollten.
(13)
Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/792 können der HPI, der OOH-Preisindex und deren Teilindizes, die bereits veröffentlicht wurden, überarbeitet werden. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/792 die einheitlichen Voraussetzungen für die Revision des HPI, des OOH-Preisindexes und von deren Teilindizes festlegen.
(14)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/792 übermitteln die Mitgliedstaaten Standardqualitätsberichte und Inventare an Eurostat. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/792 die Frist für die Übermittlung dieser Berichte und Inventare festlegen.
(15)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/792 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach spezifizierten Austauschstandards und -verfahren bereitstellen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/792 die Standards für den Daten- und Metadatenaustausch festlegen.
(16)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission(3) sollte daher geändert werden.
(17)
Es ist angezeigt, einen Übergangszeitraum festzusetzen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung treffen müssen.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

(2)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Eignung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), COM(2018) 768.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 12).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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