Präambel VO (EU) 2023/148

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(1)
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” )(3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.
(3)
Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131(4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.
(4)
In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
(5)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in der durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 ersetzten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
(6)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
B.
ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(7)
Am 30. Oktober 2020 beantragte Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd. (im Folgenden „Jinde” oder „Antragsteller” ) bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %); in diesem Zusammenhang gab es an, alle drei Bedingungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden: „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) zu erfüllen.
(8)
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.
(9)
Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission am 6. April 2021 weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
(10)
Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise und konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis(5) und Qichacha(6). Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zur Erfüllung der Bedingung des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 durch den Antragsteller Stellung.
C.
PRÜFUNG DES ANTRAGS
(11)
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums tatsächlich nicht in die Union ausgeführt hat. Jinde wurde im Dezember 1995 gegründet, und das Unternehmen exportiert seit seiner Gründung. Sein Verkaufsbuch enthält jedoch keine Aufzeichnungen über Ausfuhrgeschäfte in die Union im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Darüber hinaus entsprachen die Geschäftsbücher von Jinde in diesem Zeitraum den vorgelegten Jahresabschlüssen, und es gab weder Hinweise noch weitere Beweise dafür, dass der Antragsteller die betroffene Ware vor Januar 2012, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in die Union ausgeführt hat. Der Wirtschaftszweig der Union betonte in seiner ursprünglichen Stellungnahme, dass der Antragsteller seit seiner Gründung im Jahr 1995 an Ausfuhrtätigkeiten beteiligt gewesen sei, legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass Jinde die Bedingung des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 nicht erfüllte. Daher liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat.
(12)
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass Jinde mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Qichacha zufolge halten die Anteilseigner von Jinde Anteile an drei anderen Unternehmen als Jinde selbst, von denen keines den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(13)
Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte eine Rechnung, einen Kaufauftrag, Zollabfertigungsunterlagen, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine 2019 von einem Unternehmen aus Frankreich getätigte Bestellung vor. Zusätzlich zu dieser Lieferung gab es zwischen 2012 und 2019 weitere Lieferungen der betroffenen Ware nach Frankreich, für die der Antragsteller ebenfalls Belege vorlegte. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(14)
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
D.
UNTERRICHTUNG
(15)
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
(16)
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, und der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Stellungnahmen.
(17)
Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass ein geprüfter Jahresabschluss für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in China, zu dem auch der Antragsteller gehöre, gesetzlich vorgeschrieben sei. Darüber hinaus bat der Wirtschaftszweig der Union um Übermittlung des Namens des verbundenen Unternehmens, um Stellungnahmen zur Geschäftstätigkeit des verbundenen Unternehmens abgeben zu können.
(18)
Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu der Frage, ob ein geprüfter Jahresabschluss für ausländische Investmentgesellschaften in China gesetzlich vorgeschrieben war. Im Jahr 2009 erließ die Qiandong Taxation Branch of Raoping County State Taxation Bureau (Steuerbehörde) in Chaozhou City einen Bescheid an den Antragsteller, mit dem sie den Antragsteller von der Pflicht zur Vorlage geprüfter Berichte befreite. Folglich stellte die Kommission fest, dass weder vor noch nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung eine gesetzliche Anforderung bestand. Darüber hinaus übermittelte die Kommission dem Wirtschaftszweig der Union den Namen des mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
(19)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)

ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(4)

ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139.

(5)

Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)

Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

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