Artikel 2 VO (EU) 2023/1484
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden,
- 2.
- „Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht,
- 3.
- „zentrale Eingangsstelle” den gemeinsamen Bereich für den Eingang an die Kommission (Eurostat) übermittelter statistischer Daten.
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