Artikel 2 VO (EU) 2023/1484

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden,
2.
„Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht,
3.
„zentrale Eingangsstelle” den gemeinsamen Bereich für den Eingang an die Kommission (Eurostat) übermittelter statistischer Daten.

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