Präambel VO (EU) 2023/1499

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2)
In der Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3)
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2022 hat der Rat seine Besorgnis über die unverhältnismäßigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen weltweit sowie über die Verbreitung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (online und offline), auch im Zusammenhang mit Konflikten, zum Ausdruck gebracht. Er hat verstärkte Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gewalt angekündigt, um vollständige Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Straflosigkeit zu bekämpfen. Ferner hat er in seinen Schlussfolgerungen vom 5. und 6. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es zur Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen abgestimmter politischer Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen sowie eines umfassenden Ansatzes bedarf, der auf die Kernthemen Prävention, Dunkelziffer, Schutz, Opferhilfe sowie Strafverfolgung der Täter und andere gegen Täter gerichtete Maßnahmen abzielt. Der strategische Einsatz restriktiver Maßnahmen stärkt diesen Ansatz, indem der Druck erhöht wird, weitere Verletzungen und Verstöße zu verhindern, und – in Abstimmung mit anderen Unionsinstrumenten des Instrumentariums für Menschenrechte – auf solche Verletzungen und Verstöße sowie auf die dafür Verantwortlichen aufmerksam gemacht wird.
(4)
In diesem Zusammenhang sollten sechs Personen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

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