Präambel VO (EU) 2023/150

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, nun bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten aufzuführen und Zonen oder Kompartimente von der Liste zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” nicht mehr erfüllt sind.
(4)
In Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), die Infektion mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD), die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) und die Infektion mit der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission den Status „seuchenfrei” für einen Teil ihres Hoheitsgebiets beantragt. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche der Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV), dem BTV-Virus und der Infektion mit hämatopoetischer Nekrose (IHN) gemeldet, die sich ebenfalls in bestimmten Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.
(5)
Hinsichtlich der Infektion mit MTBC hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Autonomen Gemeinschaften Balearische Inseln, Katalonien und Murcia erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf MTBC erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit MTBC aufgenommen werden.
(6)
Hinsichtlich der Infektion mit ADV hat Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Regionen Trentino und Venetien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf ADV erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VI Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit ADV aufgenommen werden.
(7)
Hinsichtlich der Infektion mit BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Dachau, Straubing-Bogen und Günzburg, Bayern, erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BVD aufgenommen werden.
(8)
Ungarn hat der Kommission mehrere Ausbrüche einer Infektion mit RABV im Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg gemeldet. Da das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit RABV hat und in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, sollte der Status „seuchenfrei” dem Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg aberkannt und der Eintrag für Ungarn in der genannten Liste entsprechend geändert werden.
(9)
Ungarn hat der Kommission in Bezug auf die Infektion mit RABV auch einen Antrag auf Genehmigung eines Tilgungsprogramms für das Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV erfüllt. Daher sollte das Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV verfügt.
(10)
Portugal hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV (Serotyp 4) in den Bezirken Aveiro, Bragança, Coimbra, Guarda und Viseu gemeldet, die auch die umliegenden Bezirke betreffen. Da diese Bezirke den Status „seuchenfrei” haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Portugal in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.
(11)
Spanien hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV (Serotyp 4) in der Provinz Toledo, Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, und in der Provinz Salamanca, Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, gemeldet, die auch Gebiete in den Provinzen Avila und Zamora betreffen. Da diese Gebiete den Status „seuchenfrei” haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.
(12)
Hinsichtlich der Infektion mit BTV hat Spanien der Kommission auch Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BTV in bestimmten Regionen der Autonomen Gemeinschaften Aragón und Navarra und in bestimmten Regionen der Autonomen Gemeinschaft Baskenland erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BTV erfüllt. Da die Infektion mit BTV erfolgreich aus diesen Autonomen Gemeinschaften getilgt wurde, sollte das gesamte Hoheitsgebiet dieser Autonomen Gemeinschaften in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf BTV aufgeführt werden.
(13)
Hinsichtlich der Infektion mit BTV hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BTV im gesamten Bundesland Saarland und in bestimmten Teilen des Bundeslands Rheinland-Pfalz erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BTV erfüllt. Daher sollte diese Zone in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV aufgenommen werden.
(14)
In Bezug auf VHS hat Finnland Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in der Provinz Åland erfüllt sind. Diese Informationen entsprechen den in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf VHS. Da VHS erfolgreich aus der Provinz Åland getilgt wurde, sollte das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands in Anhang XII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status „seuchenfrei” für VHS aufgeführt werden.
(15)
Zudem hat Finnland der Kommission einen Ausbruch von IHN in der Provinz Åland in einem Gebiet gemeldet, das in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status „seuchenfrei” gelistet ist. Dem Seuchengebiet sollte daher der Status „seuchenfrei” aberkannt werden, und dieses Kompartiment sollte aus Teil I des genannten Anhangs gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden.
(16)
Die Anhänge II, III, VI, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.
(17)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).

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