Artikel 1 VO (EU) 2023/1509

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschüsse in Höhe von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der genannten Verordnung leisten.

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