ANHANG VO (EU) 2023/1510
Abschnitt 3 (Metalle und andere Elemente), Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Eintrag 3.2.2 erhält folgende Fassung:
3.2.2 Wurzel- und Knollengemüse Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.2.1 Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6 und 3.2.2.7 aufgeführten Erzeugnisse 0,10 Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln. 3.2.2.2 Rote Rüben 0,060 3.2.2.3 Knollensellerie 0,15 3.2.2.4 Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel 0,20 3.2.2.5 Rettiche außer Erdmandeln 0,020 3.2.2.6 Erdmandeln 0,10 3.2.2.7 Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben 0,050 - 2.
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Eintrag 3.2.9 erhält folgende Fassung:
3.2.9 Pilze Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.9.1 Agaricus bisporus 0,050 3.2.9.2 Andere Kulturpilze als Agaricus bisporus 0,15 3.2.9.3 Wilde Pilze 0,50
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