ANHANG II VO (EU) 2023/1511

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen

Malus sylvestris,

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms

ex06021090

ex06022020

ex06022080

Vereinigtes Königreich
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;
ii)
die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;
iii)
ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind; und
iv)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet; sowie einer amtlichen Kontrolle auf das Vorhandensein von Colletotrichum aenigma, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen, unterzogen wurden.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung”

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” und
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

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