Artikel 21 VO (EU) 2023/1525
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Ist über einen gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassenen Beschluss ein assoziiertes Land an dem Instrument beteiligt, gewährt es dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, damit diese ihre jeweiligen Befugnisse umfassend wahrnehmen können. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.
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