Artikel 1 VO (EU) 2023/1529
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Vermittlungsdienste”
- i)
- die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
- ii)
- der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
- b)
-
„Anspruch” jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
- i)
- Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- ii)
- Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
- iii)
- Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- iv)
- Gegenansprüche,
- v)
- Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
- c)
- „Vertrag oder Transaktion” jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gilt in diesem Zusammenhang auch eine Garantie oder Gegengarantie, insbesondere eine finanzielle Garantie oder Gegengarantie, sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die aus einem solchen Geschäft entstehen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
- d)
- „zuständige Behörden” die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- e)
- „wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jegliche Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- f)
- „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen” jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
- g)
- „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für jegliche Form des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
- h)
-
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeglicher Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- i)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
- ii)
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
- iii)
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
- iv)
- Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
- v)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
- vi)
- Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
- vii)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
- i)
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;
- j)
- „technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
- k)
- „Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
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