Artikel 12 VO (EU) 2023/1529

(1) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Die in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind verpflichtet,

a)
innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang III Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden, und
b)
mit der betreffenden zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme gemäß Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

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