Artikel 16 VO (EU) 2023/1529
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Union einschließlich seines Luftraums,
- b)
- an Bord aller Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
- d)
- innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- e)
- für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.
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