Artikel 16 VO (EU) 2023/1529

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Union einschließlich seines Luftraums,
b)
an Bord aller Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
d)
innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
e)
für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.