Artikel 3c VO (EU) 2023/1529

Schuldet eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden, und
b)
die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt.

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