Artikel 4 VO (EU) 2023/1529

(1) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen Personen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen wird die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untersagt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

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