Artikel 6 VO (EU) 2023/1529

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)
nach Artikel 3 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 2, 3a, 3b und 3c erteilte Genehmigungen,
b)
Verstöße gegen diese Verordnung, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort jegliche ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Umsetzung dieser Verordnung berühren könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.