Präambel VO (EU) 2023/1535

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2)
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Acer L.
(3)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission(3) sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(4) geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.
(4)
Am 3. Mai 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich(5) der Kommission Anträge auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen” ) in die Union:
(5)
Am 24. Mai 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) vier wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken(6)(7)(8)(9) an. Die Behörde identifizierte Bemisia tabaci, Coniella castaneicola, Cryphonectria parasitica, Entoleuca mammata, Eulecanium excrescens, Meloidogyne fallax, Meloidogyne mali, Phytophthora ramorum, Scirtothrips dorsalis und Takahashia japonica als für jede Art der betreffenden Pflanzen relevante Schädlinge.
(6)
Die Behörde bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch.
(7)
Auf Grundlage dieser Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.
(8)
Die vom Vereinigten Königreich in den technischen Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.
(9)
Folglich sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Bemisia tabaci, Cryphonectria parasitica und Entoleuca mammata sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für bestimmte Schutzgebiete in der Union als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gelistet. Meloidogyne fallax, Phytophthora ramorum und Scirtothrips dorsalis sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet.
(12)
Coniella castaneicola, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica werden noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob diese Schädlinge die Bedingungen für die Aufnahme in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen und ob die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Meloidogyne mali wird nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Im September 2017 veröffentlichte die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) eine Schädlingsrisikoanalyse für diesen Schädling(10). Auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten wurde der Schluss gezogen, dass der Schädling weder als Unionsquarantäneschädling noch als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling geregelt werden sollte, da er zwar seit Langem ohne amtliche Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten auftritt, seine Auswirkungen in diesen Mitgliedstaaten jedoch als gering erachtet werden. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(5)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer campestre plants from the UK. EFSA Journal 2023;21(7):8071, 291 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8071

(7)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer palmatum plants from the UK. EFSA Journal 2023;21(7):8075, 228 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8075

(8)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer platanoides plants from the UK. EFSA Journal 2023;21(7):8073, 268 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8073

(9)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer psuedoplatanus plants from the UK. EFSA Journal 2023;21(7):8074, 271 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8074

(10)

EPPO (2017) Pest risk analysis for Meloidogyne mali. EPPO, Paris. Verfügbar unter http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm und https://gd.eppo.int/taxon/MELGMA

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