Artikel 6 VO (EU) 2023/1537

Übergangsregelung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Bezugszeiträume 2025-2027. Die Bestimmungen der Übergangsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 für den Zeitraum 2025-2027 gelten nur für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

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