ANHANG III VO (EU) 2023/1537

BESCHREIBUNGEN

Ein Pflanzenschutzmittel ist ein Produkt in der dem Verwender gelieferten Form, das aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten besteht oder diese enthält und für einen der Verwendungszwecke bestimmt ist, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschrieben werden.

Wirkstoffe bezeichnet Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Inverkehrbringen bezeichnet das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Kulturpflanzen bezeichnet landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission(1).

Einstufung der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe: Aggregation von Wirkstoffen nach Hauptgruppen, Produktkategorien und Chemikalienklassen.

Erntejahr: Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, einschließlich des Zeitraums, in dem alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Bodenbearbeitung, Anpflanzung und Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) zur Sicherung dieser Ernte — auch während des vorangegangenen Kalenderjahres — ergriffen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung (siehe Seite 40 dieses Amtsblatts).

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