Artikel 5 VO (EU) 2023/1538

Methodik für Ausnahmen

(1) Mitgliedstaaten können von bestimmten Fristen für die regelmäßige Datenübermittlung ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind.

(2) Ausnahmen von der Datenübermittlung werden für Variablen in Datensätzen des Themenbereichs „Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung” gewährt, sofern ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Kommission (Eurostat) berechnet Referenzschwellenwerte für die Erzeugung jeder Kultur, für die Ausnahmen gelten. Diese Referenzschwellenwerte werden auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts aus statistischen Daten über Erzeugungsmengen berechnet.

(3) Ein Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung einer Kultur in drei aufeinanderfolgenden Jahren geringer oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ist, wird von der Übermittlung von Daten für alle (Unter-)Variablen ausgenommen, die zu dieser Kultur für bestimmte Fristen gehören, wie jeweils in Abschnitt II bezüglich der Datensätze in Anhang I ausgeführt wird. Diese Ausnahme wird automatisch widerrufen, wenn der einschlägige Erzeugungswert des Mitgliedstaats den Referenzschwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt. Die Datenübermittlung beginnt für das Bezugsjahr, das auf das dritte aufeinanderfolgende Jahr folgt, in dem der Referenzschwellenwert überschritten wird. Die Ausnahme wird automatisch wieder in Kraft gesetzt, wenn in dem Mitgliedstaat die Erzeugung der relevanten Kultur in drei aufeinanderfolgenden Jahren geringer als oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ausfällt.

(4) Die Referenzschwellenwerte sind in Anhang I jeweils in Abschnitt II festgelegt. Die Kommission kann die Werte abändern, falls der durchschnittliche Gesamtwert auf Unionsebene unter 90 % oder über 110 % des Gesamtwerts auf Unionsebene bleibt, der für die Berechnung des Referenzschwellenwerts in drei aufeinanderfolgende Jahre herangezogen wird.

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