Artikel 1 VO (EU) 2023/154

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2a wird gestrichen.
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:

a)
Unterstützung von oder Nutzung durch Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM),
b)
Unterstützung der oder Nutzung durch die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden,
c)
Unterstützung der oder Nutzung durch die nachstehenden Akteure: Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die für die Zwecke der Resolution 2662 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia tätig sind oder ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Bundesregierung Somalias geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über den Abschluss solcher Abkommen benachrichtigen,
d)
Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf lokaler und nationaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,

a)
dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er eine Benachrichtigung von Somalia oder einem Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation erhalten hat, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,
b)
dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien zu Informationszwecken mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation benachrichtigt wird.

(3) Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a)
genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und des militärischen Geräts, einschließlich der Seriennummern,
b)
eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,
c)
den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie
d)
alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4) Die Europäische Union oder der liefernde Mitgliedstaat, die bzw. der die Hilfe in Form von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien leistet, legt dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art eine Benachrichtigung nach erfolgter Lieferung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses jeder Lieferung vor, die die Seriennummern der gelieferten Rüstungsgüter und des sonstigen gelieferten Wehrmaterials, Lieferinformationen, Konnossemente, Ladungsverzeichnisse oder Versandlisten sowie den genauen Lagerort enthält.

(5) Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,
b)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen.

3.
Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt.
4.
Der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang V wird angefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.