Artikel 10 VO (EU) 2023/1542
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
(1) Ab dem 18. August 2024 müssen wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss in den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII dargelegt werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemessen, berechnet oder geschätzt werden. Diese Erklärung muss mindestens die in Anhang IV Teil B aufgeführten Elemente umfassen.
(2) Entweder ab dem 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(3) Entweder ab dem 18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen LV-Batterien die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(4) Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der die Batterien in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, den Nachweis dafür erbringt, dass die Batterien, bevor sie diese Verfahren durchlaufen haben, bereits vor den für diese Verpflichtungen gemäß den genannten Absätzen geltenden Fristen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.
(5) Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, erreichen müssen.
Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die LV-Batterien erreichen müssen.
Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, und von LV-Batterien verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesen Rechtsakten festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV unter Berücksichtigung von Marktentwicklungen sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie insbesondere im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt” zu ändern.
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