Artikel 20 VO (EU) 2023/1542

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.

(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie angebracht.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung folgt, sofern das nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, die Kennnummer der notifizierten Stelle. Diese Kennnummer ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Erzeuger oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.

(4) Auf die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer, die in Absatz 3 genannt sind, können gegebenenfalls Piktogramme oder andere Kennzeichnungen folgen, die auf ein besonderes Risiko, eine besondere Verwendung oder jegliche Gefahr in Verbindung mit der Nutzung, Lagerung, Behandlung oder Beförderung der Batterie hinweisen.

(5) Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der CE-Kennzeichnungsregelung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.