Artikel 29 VO (EU) 2023/1542

Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierende Behörde notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Kommission und die notifizierende Behörde der anderen Mitgliedstaaten eine Notifizierung für jede in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsstelle mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

(3) Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. -modulen bzw. den Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 und den betreffenden Kategorien von Batterien sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.

(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügt.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle darf nur dann die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausüben, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn beweiskräftige Unterlagen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgelegt werden, Einwände erhoben haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nur eine solche Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle.

(6) Die notifizierende Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede später eintretende Änderung der in Absatz 2 genannten Notifizierung.

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