Artikel 33 VO (EU) 2023/1542
Operative Pflichten der notifizierten Stellen
(1) Konformitätsbewertungen werden von der notifizierten Stelle im Einklang mit den in Artikel 48 Absatz 2, Artikel 51 oder Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsverfahren im Geltungsbereich der nach Artikel 29 erfolgten Notifizierung durchgeführt.
(2) Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie der Komplexität der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. Die notifizierte Stelle wahrt jedoch das Maß an Strenge und das Schutzniveau, das im Interesse der Konformität der Batterie und der Wirtschaftsakteure mit dieser Verordnung geboten ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass die in den Artikeln 6 bis 10 sowie den Artikeln 12, 13, 14, 49 und 50 genannten geltenden Anforderungen, die entsprechenden in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt wurden, so fordert sie den Erzeuger oder den anderen einschlägigen Wirtschaftsakteur auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie die Konformität ein zweites und letztes Mal bewertet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden. Können die Mängel nicht behoben werden, stellt die notifizierte Stelle keine Konformitätsbescheinigung oder Genehmigung aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Genehmigung ausgestellt und stellt dann im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass keine Konformität mehr besteht, so fordert sie den Erzeuger oder gegebenenfalls den Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 48 Absatz 1 auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Genehmigung gegebenenfalls aus oder zieht sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 4 ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls die Genehmigung, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
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