Artikel 38 VO (EU) 2023/1542
Pflichten der Erzeuger
(1) Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie
- a)
- gemäß den in den Artikeln 6 bis 10, Artikel 12 und Artikel 14 genannten Anforderungen gestaltet und erzeugt wurde und ihr eine klar und verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren den Endnutzern ohne Weiteres verständlichen Sprache(n) beiliegt, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, entsprechend festgelegt wurde bzw. wurden, und
- b)
- im Einklang mit Artikel 13 gekennzeichnet ist.
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie erstellen die Erzeuger die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen und führen das entsprechende, in Artikel 17 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder veranlassen dessen Durchführung.
(3) Wurde durch das entsprechende, in Artikel 17 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Batterie den geltenden Anforderungen entspricht, so erstellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 19 und 20 an.
(4) Die Erzeuger halten ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie zehn Jahre lang die in Anhang IX genannten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden bereit.
(5) Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei einer Batterie aus Serienproduktion stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Dabei berücksichtigen die Erzeuger in angemessener Weise Änderungen des Produktionsverfahrens oder der Gestaltung oder Merkmale der Batterie und Änderungen der in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, der in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder der anderen technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität der Batterie verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden.
(6) Die Erzeuger gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Batterie nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben.
(7) Die Erzeuger geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben. Die Kontaktdaten werden in einer oder mehreren für die Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache(n) abgefasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, festgelegt wird bzw. werden, und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(8) Die Erzeuger gewähren Zugang zu den Daten für die Werte der in Anhang VII aufgeführten Parameter in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Batteriemanagementsystem im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.
(9) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie einer oder mehreren der in den Artikeln 6 bis 10 oder 12, 13 und 14 genannten geltenden Anforderungen nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(10) Die Erzeuger händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der nationalen Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einer Batterie verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.
(11) Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten oder umnutzen oder wiederaufarbeiten und Batterien, die diese Vorgänge durchlaufen haben, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger.
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