Artikel 41 VO (EU) 2023/1542
Pflichten der Einführer
(1) Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr, wenn sie den Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügt.
(2) Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen, vergewissern sich die Einführer, dass
- a)
- der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt hat;
- b)
- die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist;
- c)
- der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren Sprache(n) beigefügt sind, die von den Endnutzern ohne Weiteres verstanden wird bzw. werden und von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird, festgelegt wurde bzw. wurden, und
- d)
- der Erzeuger den in Artikel 38 Absätze 6 und 7 genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er die Batterie nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden und macht dabei ausführliche Angaben über die Nichtkonformität und etwa ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(3) Die Einführer geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internet- und E-Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer oder mehreren für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache(n) abzufassen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden, und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(4) Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten geltenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5) Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Batterie nicht den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(7) Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden bereit und stellen sicher, dass die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
(8) Die Einführer händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Einführer kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Batterien verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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