Artikel 50 VO (EU) 2023/1542

Risikomanagementpflichten

(1) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

a)
ermittelt und bewertet im Rahmen seines Managementplans das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette, unter anderem ausgehend von den gemäß Artikel 49 bereitgestellten Informationen und anderen einschlägigen öffentlichen oder von Interessenträgern bereitgestellten Informationen unter Bezugnahme auf seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten;
b)
konzipiert zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie und setzt diese um, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig zu anzugehen, und zwar durch

i)
Mitteilung der Ergebnisse seiner Risikobewertung an die gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitglieder der obersten Führungsebene;
ii)
Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer, einschließlich deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmer, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder mindern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;
iii)
Konzeption und Umsetzung eines Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannte Mitglieder der obersten Führungsebene und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer, dessen untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmern nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger Verträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e;
iv)
Durchführung zusätzlicher Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken für Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.

(2) Unternimmt der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Bemühungen zur Minderung von Risiken, während er den Handel fortsetzt oder vorübergehend aussetzt, so konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und nationaler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, wie Gemeinschaften vor Ort, bevor er in dem Risikomanagementplan gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels eine Strategie zur messbaren Risikominderung festlegt.

(3) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette. Der Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen der eigenen Risikomanagementsysteme. Über eine notifizierte Stelle lässt der Wirtschaftsakteur im Einklang mit Artikel 51 unabhängige Überprüfungen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in seinen Lieferketten durchführen. Der Wirtschaftsakteur kann Berichte über die unabhängige Überprüfung nutzen, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 von einer solchen notifizierten Stelle im Hinblick auf die nach diesem Kapitel von Zulieferern in dieser Lieferkette umgesetzten Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten erstellt werden. Der Wirtschaftsakteur kann diese Berichte über die unabhängige Überprüfung gegebenenfalls auch zur Bewertung der Vorkehrungen dieser Zulieferer zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nutzen.

(4) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur teilt die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Risikobewertung den gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitgliedern der obersten Führungsebene mit und setzt die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Strategie um.

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