Artikel 58 VO (EU) 2023/1542
Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
(1) Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, und benannte Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv wahrnehmen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung.
(2) Die Zulassung wird nur erteilt, wenn
- a)
- die in Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG genannten Anforderungen erfüllt sind und der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die Batteriemenge, die von dem Hersteller oder den durch die Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wird, ausreichende Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Pflichten getroffen hat und
- b)
- anhand von Unterlagen der Nachweis dafür erbracht wird, dass die in Artikel 59 Absätze 1 und 2 oder die in Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 genannten Anforderungen erfüllt sind und Vorkehrungen getroffen wurden, die es ermöglichen, dass mindestens die in Artikel 59 Absatz 3 bzw. in Artikel 60 Absatz 3 genannten Zielvorgaben für die Sammlung erreicht und dauerhaft erfüllt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten regeln in ihren Maßnahmen zur Festlegung der in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b genannten Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, wobei für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung und die kollektive Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gesonderte Verfahren gelten können, und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch Hersteller oder Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Informationen, die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung dafür übermitteln müssen. Das Zulassungsverfahren umfasst auch die Anforderungen an die Überprüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der in Artikel 59 Absätze 1 und 2 und in Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 genannten Anforderungen, sowie die Fristen der Überprüfung, die zwölf Wochen ab Einreichung eines vollständigen Antrags nicht überschreiten dürfen. Die Überprüfung kann durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen, der einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung erstellt.
(4) Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen an in der Zulassung enthaltenen Informationen, alle die Modalitäten der Zulassung betreffenden Änderungen oder die dauerhafte Beendigung von Tätigkeiten.
(5) Der Eigenkontrollmechanismus gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG kommt regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden zur Anwendung, um zu überprüfen, ob die in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen eingehalten werden und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung legt der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Eigenkontrollbericht und gegebenenfalls den Entwurf eines Korrekturmaßnahmenplans vor. Unbeschadet der Kompetenzen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde zu dem Eigenkontrollbericht und dem Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans Anmerkungen vorbringen und etwaige derartige Anmerkungen dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung übermitteln. Der Korrekturmaßnahmenplan wird vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung auf der Grundlage dieser Anmerkungen erstellt und umgesetzt.
(6) Die zuständige Behörde kann beschließen, die betreffende Zulassung zu widerrufen, wenn die in Artikel 59 Absatz 3 bzw. in Artikel 60 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung nicht erfüllt werden oder wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die für die Durchführung der Sammlung und Behandlung von Altbatterien geltenden Anforderungen nicht länger erfüllt oder es versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen mitzuteilen, die die Voraussetzungen für die Zulassung betreffen, oder seine bzw. ihre Tätigkeiten eingestellt hat.
(7) Im Fall der individuellen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung hat der Hersteller und im Fall der kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung haben die benannten Organisationen für Herstellerverantwortung eine Sicherheit zur Deckung der Kosten zu leisten, die dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung bei Nichterfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei dauerhafter Beendigung seiner bzw. ihrer Tätigkeiten oder Insolvenz, in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen können. Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf diese Sicherheitsleistung weitere Anforderungen festlegen. Wenn Organisationen für Herstellerverantwortung von der öffentlichen Hand betrieben werden, darf diese Sicherheitsleistung anders als von der Organisation selbst geleistet werden und darf in Form eines öffentlichen Fonds bereitgestellt werden, der aus Beiträgen der Hersteller finanziert wird, und für den der Mitgliedstaat, der die Organisation betreibt, gesamtschuldnerisch haftet.
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