Artikel 81 VO (EU) 2023/1542
Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 79 Absatz 1 fest, dass mit einer Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt verbunden ist (im Folgenden „konforme Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist” ), obwohl sie die in den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die konformen Batterie, die ein Risiko darstellt, bei der Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass diese Batterie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche konformen Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist und die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(3) Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn der in Absatz 1 genannte Fall eintritt. Diese Information umfasst alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die Daten, die zur Identifizierung der konformen Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist, erforderlich sind, die Herkunft und die Lieferkette der Batterien sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit von Personen sowie dem Schutz von Sachgütern oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 4 einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
(6) Die Kommission richtet den Durchführungsrechtsakt gemäß den Absätzen 4 und 5 an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
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