ANHANG VI VO (EU) 2023/1542

KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Teil A Allgemeine Informationen über Batterien

Angaben auf dem Etikett einer Batterie enthalten folgende Angaben zur Batterie:
1.
Angaben zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 38 Absatz 7;
2.
die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie gemäß Artikel 38 Absatz 6;
3.
der Ort der Erzeugung (geografischer Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde);
4.
das Datum der Erzeugung (Monat und Jahr);
5.
das Gewicht;
6.
die Kapazität;
7.
die chemische Zusammensetzung;
8.
die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;
9.
zu verwendendes Feuerlöschmittel;
10.
kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.

Teil B Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien

Teil C QR-Code

Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe ausweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.

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