ANHANG VI VO (EU) 2023/1542
KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
Teil A Allgemeine Informationen über Batterien
Angaben auf dem Etikett einer Batterie enthalten folgende Angaben zur Batterie:- 1.
- Angaben zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 38 Absatz 7;
- 2.
- die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie gemäß Artikel 38 Absatz 6;
- 3.
- der Ort der Erzeugung (geografischer Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde);
- 4.
- das Datum der Erzeugung (Monat und Jahr);
- 5.
- das Gewicht;
- 6.
- die Kapazität;
- 7.
- die chemische Zusammensetzung;
- 8.
- die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;
- 9.
- zu verwendendes Feuerlöschmittel;
- 10.
- kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.
Teil B Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien
Teil C QR-Code
Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe ausweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.© Europäische Union 1998-2021
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