ANHANG VIII VO (EU) 2023/1542

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

Teil A

MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

(1)
Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genügen.

(2)
Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:
a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste mit harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, eine Liste der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, und eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke herangezogen wurden;
f)
einer Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn die in Buchstabe e genannten harmonisierten Normen und die in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen und
h)
die Prüfberichte.

(3)
Erzeugung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeugungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Batterien mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen gewährleisten.

(4)
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an. Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(5)
Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter der Verantwortung des Erzeugers vom Bevollmächtigten des Erzeugers erfüllt werden, falls sie im Mandat festgelegt sind.

Teil B

MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

(1)
Beschreibung des Moduls

Bei der auf den Produktionsprozess bezogenen Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 4 und 7 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den geltenden Anforderungen der Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügen.

(2)
Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihre Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
f)
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und der Untersuchungen, und die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
h)
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
i)
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
j)
die Prüfberichte.

(3)
Verfügbarkeit der technischen Unterlagen

Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

(4)
Erzeugung

Der Erzeuger betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Produktion, Endabnahme, Kontrolle und Prüfung der betreffenden Batterien gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.

(5)
Qualitätssicherungssystem

(1)
Der Erzeuger beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Batterien.

Der Antrag enthält:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Erzeugers, wenn dieser den Antrag stellt,
b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle gestellt wurde,
c)
alle einschlägigen Informationen für die vorgesehene Batteriekategorie,
d)
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 5.2,
e)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.

(2)
Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Batterien mit den für sie geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.

Alle vom Erzeuger berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form von Grundsätzen, Verfahren und Anweisungen schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen eine schlüssige Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Aspekte enthalten:

a)
die Qualitätsziele und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
b)
die Verfahren zur Aufzeichnung und Überwachung der Parameter und Daten, die für die Berechnung und Aktualisierung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 benötigt werden,
c)
die entsprechenden Erzeugungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematischen Maßnahmen, die angewendet werden sollen,
d)
die Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Erzeugung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit,
e)
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals,
f)
die Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

(3)
Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Prüfteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über die Kenntnis der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.

Die Prüfung umfasst auch einen Kontrollbesuch der Räumlichkeiten des Erzeugers.

Das Prüfteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Erzeuger in der Lage ist, die geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 zu erkennen und die erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Das Prüfteam überprüft die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.

Nach der Bewertung des Qualitätssicherungssystems teilt die notifizierte Stelle dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Begründung der Entscheidung.

(4)
Der Erzeuger verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.
(5)
Der Erzeuger unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle teilt dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Untersuchung und die Begründung der Entscheidung.

(6)
Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

(1)
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Erzeuger die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.
(2)
Der Erzeuger gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Erzeugungs-, Kontroll-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

a)
die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 5.2,
b)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2,
c)
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten sowie Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals.

(3)
Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Erzeuger das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Im Rahmen solcher Prüfungen überprüft die notifizierte Stelle die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.
(4)
Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Erzeuger unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übermittelt dem Erzeuger einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

(7)
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

(1)
Wenn eine Batterie die geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 5.1 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
(2)
Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(8)
Verfügbarkeit von Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem

Der Erzeuger hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Batterie folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a)
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 5.2,
b)
die Änderung nach Nummer 5.5 in ihrer genehmigten Form,
c)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.5, 6.3 und 6.4.

(9)
Informationspflichten der notifizierten Stelle

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie erteilt hat.

(10)
Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.

Teil C

MODUL G — KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELÜBERPRÜFUNG

(1)
Beschreibung des Moduls

Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Batterie, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 4 angewendet wurden, mit Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — mit allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 im Einklang steht.

(2)
Technische Unterlagen

1.
Der Erzeuger erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
f)
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, oder beide, nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
h)
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
i)
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
j)
die Prüfberichte.

(2)
Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(3)
Erzeugung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität der erzeugten Batterie mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen durch den Erzeugungsprozess und dessen Überwachung gewährleistet ist.

(4)
Überprüfung

(1)
Eine vom Erzeuger ausgewählte notifizierte Stelle führt angemessene Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die in den einschlägigen harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, den gemeinsamen Spezifikationen, oder beiden, gemäß Artikel 16 dargelegt sind, oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität der Batterie mit den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wenn eine solche harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation nicht vorliegt, entscheidet die betreffende notifizierte Stelle über die angemessenen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die durchzuführen sind.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder zugelassenen Batterie ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

(2)
Der Erzeuger hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

(5)
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.

Der Erzeuger stellt für jede Batterie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Batterie sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(6)
Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in den Nummern 2.2, 4.2 und 5 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.