ANHANG XIV VO (EU) 2023/1542

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG GEBRAUCHTER BATTERIEN

(1)
Um zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können, wenn die natürliche oder juristische Person im Besitz der gebrauchten Batterien bzw. Altbatterien — das heißt der Besitzer — behauptet, dass er gebrauchte Batterien, aber keine Altbatterien, zu verbringen beabsichtigt oder verbringt, ist der Besitzer verpflichtet, als Beleg für diese Behauptung die folgenden Nachweise vorzuhalten:

a)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Batterien oder die Übertragung des Eigentums an den Batterien, aus der hervorgeht, dass diese für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,
b)
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, wie die Prüfbescheinigung oder der Nachweis der Funktionsfähigkeit zu jeder Batterie oder Bruchteil davon innerhalb der Sendung und das Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
c)
eine Erklärung des Besitzers, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Teile in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, und
d)
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.

(2)
Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 gelten nicht, wenn anhand der Unterlagen belegt werden kann, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)
die gebrauchte Batterie zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet wird oder
b)
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist, wird sie zur Wiederaufarbeitung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet; oder
c)
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist und fehlerhaft ist, wird sie im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann — an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet.

(3)
Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Batterien um gebrauchte Batterien und nicht um Altbatterien handelt, führt sein Besitzer zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse die folgenden Schritte durch:

    Schritt 1: Prüfung

    a)
    Die Batterie wird auf ihren Alterungszustand geprüft und im Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe bewertet;
    b)
    die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung gemäß Buchstabe a sind aufzuzeichnen.

    Schritt 2: Aufzeichnung

    a)
    Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf der gebrauchten Batterie selbst, sofern die gebrauchte Batterie nicht verpackt war, oder auf deren Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass die Batterie ausgepackt werden muss;
    b)
    die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

    Bezeichnung der Batterie oder des Bruchteils davon,

    Identifikationsnummer der Batterie oder des Bruchteils davon, soweit vorhanden,

    Herstellungsjahr, soweit bekannt,

    Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Prüfung des Alterungszustands zuständig ist,

    Art der für Schritt 1 durchgeführten Prüfungen,

    Ergebnisse der in Schritt 1 beschriebenen Prüfungen, einschließlich des Datums der Prüfung,

(4)
Zusätzlich zu den nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen wird jeder Ladung, z. B. Versandcontainer oder Lastwagen, gebrauchter Batterien Folgendes beigelegt:

a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument und
b)
eine Verantwortlichkeitserklärung des Haftpflichtigen.

(5)
Fehlt der Nachweis, dass es sich um eine gebrauchte Batterie und nicht um eine Altbatterie handelt — in Form der geeigneten Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 in Form eines angemessenen Schutzes vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat — so wird der Gegenstand als Abfall betrachtet und es wird davon ausgegangen, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

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