Artikel 25 VO (EU) 2023/1543

Durchführungsrechtsakte

(1) Zur Einrichtung und Verwendung des für die Zwecke dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt:

a)
die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
b)
die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
c)
die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
d)
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 18. August 2025 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.