Artikel 25 VO (EU) 2023/1543
Durchführungsrechtsakte
(1) Zur Einrichtung und Verwendung des für die Zwecke dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt:
- a)
- die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
- b)
- die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
- c)
- die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
- d)
- die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 18. August 2025 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.